BESCHLUSS DES RATES vom 23. März 1987 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks (87/226/EWG) - Amtsblatt Nr. L 098 vom 10/04/1987 S. 0010 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0182 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0182 BESCHLUSS DES RATES vom 23 . März 1987 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks ( 87/226/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3, und Artikel 354 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Gemeinschaft und die Volksrepublik Mosambik haben den Abschluß eines Abkommens über die Fischereibeziehungen ausgehandelt und paraphiert . Das Abkommen gewährleistet den Fischern der erweiterten Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Mosambiks . Um eine ununterbrochene Fischereitätigkeit der Fischereifahrzeuge der erweiterten Gemeinschaft zu gewährleisten, haben die beiden Parteien ferner einen Briefwechsel über die vorläufige Anwendung des genannten Abkommens ab 1 . Januar 1987 paraphiert . Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte in Erwartung des Abschlusses des Abkommens gemäß Artikel 43 des Vertrages baldmöglichst genehmigt werden - BESCHLIESST :
Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt . Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und des Abkommens über die Fischereibeziehungen ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft verbindlich zu unterzeichnen .
Geschehen zu Brüssel am 23 . März 1987 . Im Namen des Rates Der Präsident H . DE CROO EWG:L555UMBA07.96 FF : 5UAL; SETUP : 01; Höhe : 364 mm; 48 Zeilen; 2069 Zeichen; Bediener : MARL Pr .: C; Kunde : l 555 AL 07