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87/567/EWG: Empfehlung der Kommission vom 24. November 1987 zur beruflichen Bildung der Frauen

CELEX
31987H0567
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1987-11-24
In force since
1987-11-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

87/567/EWG: Empfehlung der Kommission vom 24. November 1987 zur beruflichen Bildung der Frauen Amtsblatt Nr. L 342 vom 04/12/1987 S. 0035 - 0037 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 24. November 1987 zur beruflichen Bildung der Frauen (87/567/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf den zweiten Gedankenstrich des Artikels 155, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (1) bestimmt in Artikel 4, daß die Mitgliedstaaten die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in bezug auf den Zugang zu allen Arten und Stufen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung und Umschulung sicherstellen.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an den Rat vom 20. Dezember 1985 über die »Chancengleichheit der Frauen - mittelfristiges Programm der Gemeinschaft 1986-1990" die allgemeine und berufliche Bildung als einen der sieben Aktionsschwerpunkte aufgeführt und niedergelegt, daß sie gemeinschaftliche Leitlinien für die berufliche Bildung der Frauen vorschlagen wird. Der Rat hat in seiner zweiten Entschließung vom 24. Juli 1986 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (2) die in der obigen Kommissionsmitteilung dargelegten Grundzuege befürwortet und die Ziele des Programms, die Chancengleichheit im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in der Praxis zu verwirklichen, unterstützt.

Der Rat hat in seiner zweiten Entschließung auch die Mitgliedstaaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu treffen und sich dabei unter anderem auf die Mitteilung der Kommission zu stützen. Der Beschluß 86/365/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Annahme des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft auf dem Gebiet der Technologie (COMETT) (3), der Beschluß 87/327/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS) (4) die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 12.

Juli 1982 betreffend Maßnahmen zur besseren Vorbereitung der Jugendlichen auf den Beruf und zur Erleichterung ihres Übergangs von der Schule zum Berufsleben (5), die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 3. Juni 1985 mit einem Aktionsprogramm zur Förderung der Chancengleichheit für Mädchen und Jungen im Bildungswesen (6), der Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme eines Aktionsprogramms zur Ausbildung und Vorbereitung der Jugendlichen auf das Erwachsenen- und Erwerbsleben (7) und die Mitteilung der Kommission über die betriebliche Weiterbildung der Arbeitnehmer (8) weisen alle darauf hin, wie wichtig die Chancengleichheit ist.

Das Europäische Parlament hat verschiedentlich betont, daß umfassende und grossangelegte Maßnahmen auf dem Gebiet der Chancengleichheit der Frauen durchgeführt werden müssen; ferner hat es dringend ersucht, eine angemessene Berufsbildung zu fördern. Die Notwendigkeit, gezielte Berufsbildungsmaßnahmen durchzuführen, wird dadurch verstärt, daß die Strukturkrise am Arbeitsmarkt und die Einführung der neuen Technologien die Beschäftigungsaussichten der Frauen stark beeinträchtigt haben und die demokratische Entwicklung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen eine bessere Anpassung der Qualifikation aller Arbeitnehmer erforderlich machen.

Diese Gegebenheiten haben dazu geführt, daß in den Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen zur Förderung einer angemesseneren Qualifikation der Frauen entwickelt wurden, derartige Maßnahmen aber oft noch von begrenzter Bedeutung sind; auch auf Gemeinschaftsebene werden einige Maßnahmen durchgeführt; der Europäische Sozialfonds beteiligt sich finanziell an Berufsbildungsmaßnahmen und unterstützt vorrangig Maßnahmen zur Lösung besonderer Probleme arbeitsuchender Frauen. Es ist daher wichtig, daß gemeinschaftliche Leitlinien zur Durchführung einer Reihe gezielter und umfassender Maßnahmen in verschiedenen Bereichen aufgestellt werden, um die Berufsbildung der Frauen angemessen zu fördern - GIBT FOLGENDE EMPFEHLUNG:

Artikel 1 Es wird empfohlen, daß die Mitgliedstaaten eine Politik zur Förderung der Teilnahme junger und erwachsener Frauen an Bildungsmaßnahmen, vor allem zur Ausbildung in zukunftsträchtigen Berufen, einschlagen und gezielte Maßnahmen entwickeln, die insbesondere eine Ausbildung in Berufen vermitteln, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Artikel 2 Es wird empfohlen, daß die Mitgliedstaaten aktive Maßnahmen treffen, fortsetzen oder fördern, deren Ziel es ist, a) die Berufsbildung der Frauen in einen umfassenden Prozeß einzubeziehen, an dem sich alle in Frage kommenden Parteien beteiligen: die für die Bildung zuständigen Behörden und Einrichtungen, die Bildungs- und Berufsberater, die Sozialpartner, die Berufsbildungseinrichtungen, die Geldgeber, die Regierungsstellen und/oder regionalen und/oder örtlichen Behörden, die Einrichtungen zur Förderung der Chancengleichheit, die Unternehmen sowie die Frauengruppen oder Frauenvereinigungen; b) dafür zu sorgen, daß in den Beratungs-, Bildungs- und Vermittlungseinrichtungen Fachkräfte tätig sind, die den besonderen Problemen der Frauen Rechnung tragen (z.

B. Berater in Gleichstellungsfragen), und daß die Ausbilder entsprechend aufgeklärt werden; c) die Beratungsdienste an den Schulen, Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen in der Weise umzugestalten, daß sie nicht länger warten, bis Ratsuchende zu ihnen kommen, sondern auf die Zielgruppen zugehen; d) die Beteiligung von Mädchen und Frauen an Ausbildungslehrgängen durch Dezentralisierung und Auffächerung der Ausbildungsstätten zu erleichtern; e) Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen zu fördern, die den Frauen und ihrer Umwelt Bilder und Eindrücke von Frauen in nichttraditionellen, vor allem zukunftsträchtigen Berufen, vermitteln; f) Mädchen zum Besuch von Hochschulen und vor allem zur Wahl technischer oder technologischer Ausbildungsgänge dadurch zu ermutigen, daß - bei der Vergabe von Stipendien Möglichkeiten geschaffen werden, um den doppelten, geschlechts- und sozialbedingten Nachteil von Mädchen aus benachteiligten Bevölkerungsschichten auszugleichen; - Vorkehrungen getroffen werden, damit Mädchen gleichberechtigt an Programmen teilnehmen können, die im Zusammenhang mit den künftigen Beziehungen zwischen Hochschule und Wirtschaft (insbesondere im Rahmen des COMETT-Programms) und den zwischen Hochschulen getroffenen Vereinbarungen zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (insbesondere im Rahmen des ERASMUS-Programms) durchgeführt werden; - Anstrengungen unternommen werden, um Mädchen für die Bereiche der neuen Spitzentechnologien zu gewinnen; g) im Rahmen der ausserschulischen Berufsgrundausbildung darauf hinzuwirken, daß mehr Mädchen die verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten, vor allem die nicht auf bestimmte »Frauenberufe" ausgerichtete Ausbildungslehre, wahrnehmen und daß frauenspezifische Ausbildungsgänge, die zu keinem Beruf führen bzw. keine Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen, geändert oder gegebenenfalls abgeschafft werden; h) Mädchen und Frauen zu ermutigen, sich selbständig zu machen, ihr eigenes Unternehmen oder Genossenschaften zu gründen, und sie dabei mit einem besonderen Aus- und Weiterbildungsangebot zu unterstützen, um sie - in der Finanzverwaltung auszubilden und - über den Zugang zu den Unterstützungs- und Finanzmöglichkeiten zu unterrichten; i) Maßnahmen zur Förderung der Weiterbildung von Frauen zu entwickeln; dazu gehören - Kampagnen zur Unterrichtung über die Möglichkeiten und den Wert der Weiterbildung; - Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von Frauen an Weiterbildungskursen, beispielsweise durch Anpassung der Kursbedingungen (wie Zeitplan, Dauer und Formen der Weiterbildung) an die besonderen Probleme der Frauen und gegebenenfalls durch zahlenmässige Zielvorgaben, die regelmässig überprüft werden, vor allem in Bereichen und Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind; j) für einige Gruppen von Frauen, vor allem für Frauen aus benachteiligten Bevölkerungsschichten und Frauen, die nach einer Berufsunterbrechung wieder erwerbstätig werden wollen, besondere Ausbildungskurse zu veranstalten, insbesondere in der Phase der Stärkung des Selbstvertrauens, der Bewusstseinsbildung oder der Vorausbildung; k) das gesamte Aus- und Weiterbildungsangebot (vor allem das für Arbeitslose) Frauen, die wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, zugänglich zu machen und die Sozialpartner anzuregen, »Wiedereingliederungsvorhaben" mit einer geeigneten Ausbildung zu entwickeln, um den Arbeitnehmerinnen die Wiedereingliederung in das Unternehmen auf der Rangstufe zu ermöglichen, der sie vor ihrer Arbeitsunterbrechung angehörten; l) mithelfenden Ehepartnern von Selbständigen die Möglichkeit einzuräumen, unter den gleichen Bedingungen wie Selbständige an Ausbildungsgängen teilzunehmen; m) Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen wie flexible Formen der Kinderbetreuung einzuführen und geeignete soziale Einrichtungen zu schaffen, um Müttern die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, finanzielle Anreize zu gewähren oder in der Ausbildungszeit Unterhaltsbeihilfen zu zahlen; n) im Haushalt und in der Familie erworbene Fähigkeiten anzuerkennen (Befreiung von bestimmten Ausbildungsfächern usw.); o) für die Nachbetreuung der Frauen zu sorgen, die an Ausbildungsmaßnahmen, vor allem in Berufen, in denen sie unterrepräsentiert sind, teilgenommen haben.

Artikel 3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission binnen drei Jahren nach der Annahme dieser Empfehlung über Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung getroffen wurden, damit die Kommission einen Bericht über alle einschlägigen Maßnahmen erstellen kann. Artikel 4 Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 24. November 1987. Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 39 vom 14. 1. 1976, S. 40. (2) ABl. Nr. C 203 vom 24. 7. 1986, S. 2. (3) ABl. Nr. L 222 vom 8. 8. 1986, S. 17. (4) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, S. 20. (5) ABl. Nr.

C 193 vom 28. 7. 1982, S. 1. (6) ABl. Nr. C 166 vom 5. 7. 1985, S. 1. (7) KOM(87) 90 endg. (8) KOM(86) 780.

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