87/598/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern) Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1987 S. 0072 - 0076 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern) (87/598/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes hat sich die Kommission verpflichtet, Vorschläge vorzulegen, die auf die Anpassung der Innovationen und der Rechtsvorschriften im Bereich der neuen Zahlungsmittel an die Dimension des grossen Binnenmarktes abzielen. Am 12. Januar 1987 legte die Kommission dem Rat die Mitteilung »Trümpfe für Europa: neue Kartenzahlungssysteme" vor (1). Da die technologische Entwicklung in engem Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Binnenmarktes steht, muß der elektronische Zahlungsverkehr zur raschen Modernisierung der Bankendienste, des Handels und des Telekommunikations- und Informationssektors beitragen.
Auch die Verbraucher können von dieser Entwicklung Vorteile erwarten. Die Aktion der Gemeinschaft sollte darüber hinaus den Nutzen eines grossen Marktes erbringen. Die Verbreitung der neuen Zahlungsmittel ist überdies ein wesentlicher Beitrag zur Kapitalmarkt- und Währungsintegration sowie zum weiteren Ausbau des »Europas der Bürger". Der freie Waren- und Kapitalverkehr kann nur dann in vollem Umfang wirksam werden, wenn er sich auf die technologische Infrastruktur der neuen Zahlungsmittel stützen kann. Diese neuen Zahlungsmittel müssen den am Wirtschaftsleben Beteiligten in allen Mitgliedstaaten unter gleichwertigen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, wenngleich sich die Kommission der Tatsache bewusst ist, daß die Entwicklung der Zahlungskarten (also der Karten mit Magnetstreifen und/oder Mikroschaltung) in den einzelnen Mitgliedstaaten eine recht unterschiedliche Bedeutung haben kann und daß sicherlich auch andere Möglichkeiten denkbar sind.
Gleichwohl müssen alle Beteiligten zu einer Einigung auf bestimmte Normen und Benutzungsregeln beitragen, die im Interesse der europäischen Verbraucher eine Kompatibilität und eine gegenseitige Ergänzung der einzelnen Zahlungssysteme ermöglicht. Es ist ausserdem erforderlich, bestimmte Grundprinzipien und Normen für ein loyales Verhalten in den Beziehungen zwischen Finanzinstituten (Banken und Kreditanstalten), Händlern bzw. Dienstleistungserbringern und Verbrauchern, die Inhaber von Karten sind, festzulegen. Damit kann eine rasche und effiziente Entwicklung der neuen Technologien gefördert werden.
Dennoch sollte auch vermieden werden, daß eine unkontrollierte und uneinheitliche Entwicklung dieser Technologien dazu führt, daß die sich bietende Gelegenheit zur Verwirklichung der angestrebten Kompatibilität der europäischen elektronischen Zahlungssysteme ungenutzt bleibt. Die Kompatibilität der Karten und der Zusammenschluß der europäischen Netze muß verwirklicht werden, damit eine gegenseitige Öffnung der einzelnen Systeme und eine Vereinheitlichung der wichtigsten Benutzungsbedingungen möglich wird. Da es in erster Linie Sache der Banken und der sonsti- gen beteiligten Finanzinstitutionen ist, darüber zu entscheiden, die Systeme kompatibel zu machen, hat die Kommission nur die Aufgabe, zu gewährleisten, daß die Fortschritte auf diesem Weg den freien Wettbewerb innerhalb des europäischen Marktes nicht beeinträchtigen.
Würde die Gemeinschaft versuchen, schon jetzt starre und detaillierte Regeln für das Funktionieren der noch im Wandel befindlichen Systeme festzulegen, so bestuende die Gefahr, daß diese rasch überholt sind und überdies die Entwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs behindern. Gleichwohl erscheint es zweckmässig, Grundprinzipien für den Schutz der Verbraucher auf diesem Gebiet festzulegen. Die Kommission muß ferner im gegenwärtigen Stadium darüber wachen, daß die einschlägige Entwicklung im Einklang mit den Regeln des EWG-Vertrags verläuft und daß sie im europäischen Interesse versucht, einen Konsens über die Entwicklung dieser Systeme zu erreichen und zu vertiefen.
Da die Entwicklung dieser neuen Technologien noch nicht in allen Mitgliedstaaten im grossen Maßstab stattgefunden hat, ist es noch nicht möglich, mit der erforderlichen Genauigkeit alle spezifischen Probleme zu ermitteln, die vor allem im Endstadium des Netzaufbaus und der Benutzung der neuen Zahlungsmittel auftreten können. Daher soll eine mehr auf Anreizen beruhende Verfahrensweise wie dieser Verhaltenskodex durch seine Flexibilität eine leichtere Anpassung an die Entwicklung dieser neuen Technologien ermöglichen - GIBT FOLGENDE EMPFEHLUNG: Alle am Wirtschaftsleben Beteiligten sollten sich an die Bestimmungen des folgenden »Europäischen Verhaltenskodexes im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs" halten:
(1) KOM(86) 754 endg. EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX IM BEREICH DES ELEKTRONISCHEN ZAHLUNGSVERKEHRS I. ZIELSETZUNG DES KODEXES 1. Der Kodex fasst die Voraussetzungen zusammen, die gegeben sein müssen, um eine Entwicklung der neuen Zahlungsmittel zu ermöglichen, die allen am Wirtschaftsleben Beteiligten Partnern nutzt und die: - den Verbrauchern Sicherheit und Bequemlichkeit bietet; - den Leistungserbringern und Emittenten grössere Produktivität und Sicherheit ermöglichen; - der europäischen Industrie einen zukunftsträchtigen Markt eröffnet. 2. Die Grundsätze der Loyalität müssen von allen berücksichtigt werden, die die elektronischen Zahlungsmittel entwickeln oder sie benutzen.
3. Die technologische Entwicklung muß sich auf ein europäisches Konzept der elektronischen Zahlungsmittel mit einem möglichst weitreichenden Verbund stützen, um jede Abschottung der Systeme und damit der Märkte zu vermeiden. II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Kodex sind: 1. Elektronischer Zahlungsverkehr: alle Zahlungen mit Hilfe einer Karte, die einen Magnetstreifen oder einen Mikroprozessor enthält, an einem Endgerät für den elektronischen Zahlungsverkehr (EPT) oder an einem Kassenterminal. Dieser Kodex gilt nicht nur für: - Karten zur alleinigen Benutzung, die nicht der obenstehenden Begriffsbestimmung für elektronische Karten entsprechen, - Karten, die für andere Zwecke als die sofortige Zahlung oder die Terminzahlung bestimmt sind, - Zahlungen mit Hilfe eines Schecks, der durch eine Scheckkarte garantiert wird, - Zahlungen mit Lochkarten (Fakturiermaschinen).
2. Emittent: alle Kreditinstitute oder Kartenausgabestellen, die Karten für den elektronischen Zahlungsverkehr ausstellen; alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungsgewerbes, die ebenfalls solche Karten ausstellen können; 3. Leistungserbringer: Handels- oder Dienstleistungsunternehmen; 4. Verbraucher: die Karteninhaber; 5. Netzzusammenschluß: eine Situation, in der es möglich ist, Karten, die in einem Mitgliedstaat ausgeben werden und/oder die zu einem bestimmten Kartensystem gehören, in anderen Mitgliedstaaten und/oder in Netzen zu benutzen, die durch ein anderes System aufgebaut wurden; dies setzt eine technologische Kompatibilität der in den einzelnen Systemen verwendeten Karten und Lesegeräte sowie eine Öffnung dieser Systeme durch Vereinbarungen, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen, voraus.
III. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Verträge a) Die von den Emittenten oder ihren Vertretern geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform; zuvor muß ein entsprechender Antrag gestellt werden. In den Verträgen müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die besonderen Bedingungen der Vereinbarung genau festgelegt werden. b) Sie sind in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaates, in dem die Geschäftsverbindung geknüpft wird, abzufassen. c) Jede Festsetzung von Gebührenordnungen muß in überschaubarer Form erfolgen und die realen Kosten und Risiken berücksichtigen, ohne daß dies zu Einschränkungen des freien Wettbewerbs führt. d) Die besonderen Kündigungsbedingungen des Vertrages müssen angegeben werden und den Parteien vor Abschluß des Vertrages bekanntgemacht werden. e) Alle Bedingungen sind, soweit sie nicht gegen geltendes Recht verstossen, frei zu vereinbaren und im Vertrag unmißverständlich niederzulegen.
2. Netzzusammenschluß Der Netzzusammenschluß muß nach Ablauf einer bestimmten Frist (1) zumindest in der Gemeinschaft umfassend und allgemein sein, um den Dienstleistungserbringern und Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, frei zu wählen, welchem (welchen) Netz(en) oder Emittenten er sich anschließen will, wobei jedes Endgerät in der Lage ist, jede Karte zu bearbeiten. 3. Geräte a) Die Endgeräte für die elektronische Zahlung müssen die Übertragung der Zahlung durchführen, registrieren und kontrollieren und können in ein Kassenterminal integriert sein. b) Der Dienstleistungserbringer muß die Möglichkeit haben, sich, wenn er dies wünscht, mit einem einzigen universellen Endgerät zu begnügen. c) Der Dienstleistungserbringer muß die Möglichkeit haben, Kassenterminals frei zu wählen.
Es muß ihm freistehen, diese zu mieten oder zu erwerben, unter der einzigen Bedingung, daß die Geräte auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen des gesamten Zahlungssystems und ihre Eingliederung in den Prozeß des Netzzusammenschlusses geprüft sind. 4. Datenschutz und Sicherheit a) Die elektronische Zahlung ist irreversibel. Die mit Hilfe einer elektronischen Karte gegebene Zahlungsanweisung ist endgültig, so daß jeder Einspruch ausgeschlossen ist. b) Die der Bank und/oder dem Emittenten im Augenblick der Zahlung übermittelten Daten dürfen den Schutz der Privatsphäre in keinem Falle gefährden.
Sie beschränken sich strikt auf die für Schecks und Überweisungen üblicherweise vorgesehenen Informationen. c) Alle Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Sicherheit stellen, müssen zu jedem Zeitpunkt eindeutig erklärt und in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien geklärt werden. d) Die Verträge dürfen die unternehmerische Freiheit und den freien Wettbewerb der Dienstleistungserbringer nicht in Frage stellen. 5. Angemessener Zugang zum System a) Alle betroffenen Dienstleistungserbringer müssen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung in gleicher Weise Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr haben.
Der Zugang darf einen Leistungserbringer nur aus einem rechtmässigen Grunde verweigert werden. b) Die Gebühren für die gleichen Dienstleistungen bei Operationen innerhalb eines Mitgliedstaates und bei grenzueberschreitenden Operationen im Zahlungsverkehr mit anderen Ländern der Gemeinschaft dürfen - insbesondere in den Grenzgebieten - keinen ungerechtfertigten Unterschied zwischen den betreffenden internen und grenzueberschreitenden Dienstleistungen machen. IV. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN 1. Betreffend die Beziehungen zwischen Emittenten und Leistungserbringern a) Um die Öffnung zwischen unterschiedlichen Kartensystemen zu fördern, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Verträge zwischen Emittenten und Leistungserbringern keine Ausschließlichkeitsklauseln enthalten, die fordern, daß sich der Dienstleistungserbringer auf das System beschränkt, mit dem er eine Vereinbarung abgeschlossen hat. b) Die Verträge müssen es den Dienstleistungserbringern ermöglichen, einen effektiven Wettbewerb zwischen den verschiedenen Emittenten zu nutzen.
Obligatorische Verpflichtungen sind nur dann zulässig, wenn sie aus technischen Gründen für das Funktionieren des Systems unerläßlich sind. 2. Betreffend die Beziehungen zwischen Emittenten und Verbrauchern Der Verbraucher, der Inhaber einer Karte ist, muß hinsichtlich des Emittenten alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit der ausgestellten Karte zu gewährleisten und die besonderen Bedingungen (Verlust oder Diebstahl der Karte) des von ihm unterzeichneten Vertrages beachten. 3. Betreffend die Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Verbrauchern Der Leistungserbringer macht der Kundschaft durch Anschlag in leicht sichtbarer Weise die Karten oder die Kartenzeichen bekannt, an die er angeschlossen und zu deren Annahme er verpflichtet ist.
Brüssel, den 8. Dezember 1987 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) D. h. bis zum 31. Dezember 1992, der Frist für die Vollendung des Binnenmarktes.