Richtlinie 87/287/EWG des Rates vom 26. Mai 1987 über die synchronisierte Durchführung der allgemeinen Volkszählungen im Jahre 1991 Amtsblatt Nr. L 143 vom 03/06/1987 S. 0033 - 0033 Richtlinie des Rates vom 26. Mai 1987 über die synchronisierte Durchführung der allgemeinen Volkszählungen im Jahre 1991 (87/287/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213, nach Kenntnisnahme von dem Richtlinienentwurf der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Kommission muß zur Erfüllung der ihr nach dem Vertrag, insbesondere nach den Artikeln 2, 3, 117, 118, 122 und 123 obliegenden Aufgaben über hinreichend zuverlässige, untergliederte und vergleichbare statistische Angaben über Bevölkerung, Beschäftigung und die privaten Haushalte verfügen.
Derzeit liefern allgemeine Volkszählungen Datenmaterial, das in seiner Systematik und in seinen Tabellierungen auf Gemeinschaftsebene nicht unbedingt vergleichbar ist, da es vorwiegend auf den innerstaatlichen Bedarf ausgerichtet ist. Periodische Vollerhebungen über die Bevölkerung und die wichtigsten sozialen, wirtschaftlichen und familiären Merkmale der Einzelpersonen sowie deren Stellung im Familienverband sind jedoch für die Untersuchung und Festlegung von regional- und sozialpolitischen Maßnahmen mit Auswirkungen auf besondere Bereiche der Gemeinschaft unerläßlich. Damit die Daten für Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten vom maximalem Nutzen sind, sollten die Stichtage, auf die sich die Angaben beziehen, möglichst nahe beieinanderliegen.
Verschiedene internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen und der Europarat, empfehlen die Durchführung solcher Zählungen zu Beginn eines jeden Jahrzehnts. Allgemeine Volkszählungen bedürfen langwieriger Vorbereitungen — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Mit Ausnahme der Französischen Republik und der Italienischen Republik führen die Mitgliedstaaten eine allgemeine Volkszählung zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 1991 durch. Die Französische Republik führt eine allgemeine Volkszählung zwischen dem 15. Februar und dem 31. Mai 1990 durch. Die Italienische Republik führt eine allgemeine Volkszählung zwischen dem 1.
März und dem 31. Oktober 1991 durch. Artikel 2 Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ein Programm derjenigen statistischen Tabellen auf, die anhand der in Artikel 1 genannten Zählungen zu erstellen sind; in den Tabellen werden bestimmte bevölkerungsstatistische, wirtschaftliche und soziale Merkmale von Einzelpersonen, privaten Haushalten und Familien auf nationaler und regionaler Ebene erfaßt. Die ausgefüllten Tabellen werden der Kommission übermittelt. Artikel 3 Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, eine Vollerhebung gemäß Artikel 1 durchzuführen, liefern auf der Grundlage alternativer Verfahren wie Verwendung von Registern oder Stichprobenerhebungen statistische Angaben für 1991, die mit den in Artikel 2 genannten Daten vergleichbar sind.
Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1987. Im Namen des Rates Der Präsident M. Hansenne --------------------------------------------------