Verordnung (EWG) Nr. 89/87 der Kommission vom 14. Januar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker Amtsblatt Nr. L 013 vom 15/01/1987 S. 0010 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0119 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0119 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 89/87 DER KOMMISSION vom 14. Januar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3666/86 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anwendung des Lagerkostenausgleichs auf Präferenzzucker wurde in den Wirtschaftsjahren 1982/83 bis 1984/85 versuchsweise ausgesetzt und ab dem Wirtschaftsjahr 1985/86 endgültig abgeschafft. In bestimmten Fällen ist ein Zuckerhersteller oder Raffinierer gehalten, gleichzeitig in demselben Lager ohne Möglichkeit der Unterscheidung vergütungsberechtigten und nicht vergütungsberechtigten Zucker zu lagern.
Um die Vergütung auf den betreffenden Zucker anwenden zu können, ist es daher angebracht, von seinem verhältnismässigen Anteil am Anfangsbestand auszugehen. Wenn jedoch der Anteil der vergütungsberechtigten Zuckermenge am Anfangsbestand verhältnismässig gering ist, erscheint es angemessen, diese Verhältnisregel nicht anzuwenden. Es ist ferner vorzusehen, daß die vorgenannte Verhältnisregel weiterhin Anwendung findet, wenn Zucker, auf den diese Regel bereits Anwendung gefunden hat, von einer Person erworben wird, die Anspruch auf Vergütung der Lagerkosten hat. Die Verordnung (EWG) Nr.
1998/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 645/85 (4), ist daher entsprechend anzupassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: »- die als eine ihrer Haupttätigkeiten Großhandel mit Zucker betreiben und die je Wirtschaftsjahr mindestens 10 000 Tonnen zum Lagerkostenausgleich berechtigenden Zucker für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand erwerben,".
2. Artikel 4 Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 13 Absätze 4 und 5 werden gestrichen. 3. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: »c) die Aufteilung auf die verschiedenen Läger, in denen er Zucker und Sirupe lagert.". 4. Artikel 14 Absatz 1 erster und zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung: »(2) Wenn ein Hersteller oder Raffinierer vergütungsberechtigten und nicht vergütungsberechtigten Zucker gleichzeitig in demselben Lager ohne Möglichkeit der Unterscheidung lagert, so wird bei der Auslagerung dieses Zuckers das Verhältnis der Zusammensetzung des Anfangbestands zugrunde gelegt.
Beträgt jedoch die Menge an vergütungsberechtigtem Zucker weniger als 150 Tonnen, so findet für den betreffenden Monat die Verhältnisregel keine Anwendung. In diesem Fall wird der vergütungsberechtigte Zucker so behandelt, als wäre er als erster ausgelagert worden. Zur Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes werden alle Mengen von Zucker mit oder ohne Berechtigung auf Vergütung der Lagerkosten, die im Laufe eines bestimmten Monats in das betreffende Lager verbracht werden, zu den entsprechenden Anfangsbeständen des Zuckers, der sich zu Beginn desselben Monats in diesem Lager befand, hinzugerechnet.
Das Verhältnis zwischen den beiden jeweils um die im betreffenden Monat eingelagerten Mengen erhöhten Anfangsbeständen wird auf alle im gleichen Monat erfolgten Auslagerungen angewandt." 5. Folgender Artikel 14b wird eingefügt: »Artikel 14b Wird Zucker, auf den Artikel 14 Absatz 2 bereits angewandt wurde, von einem Anspruchsberechtigten auf Vergütung der Lagerkosten erworben, so bleibt das Verhältnis zwischen den vergütungsberechtigten und nicht vergütungsberechtigten Zuckermengen, das sich aus der Anwendung des genannten Absatzes 2 ergibt, auf den erworbenen Zucker anwendbar." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1.
Februar 1987 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Januar 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 339 vom 2. 12. 1986, S. 10. (3) ABl. Nr. L 231 vom 23. 8. 1978, S. 5. (4) ABl. Nr. L 73 vom 14. 3. 1985, S. 18.