Verordnung (EWG) Nr. 392/87 der Kommission vom 9. Februar 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 230/87 des Rates über die kostenlose Abgabe von Getreideverarbeitungserzeugnissen aus Interventionsbeständen an Wohltätigkeitseinrichtungen Amtsblatt Nr. L 040 vom 10/02/1987 S. 0005 - 0008 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 392/87 DER KOMMISSION vom 9. Februar 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 230/87 des Rates über die kostenlose Abgabe von Getreideverarbeitungserzeugnissen aus Interventionsbeständen an Wohltätigkeitseinrichtungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 230/87 des Rates vom 26. Januar 1987 über die kostenlose Abgabe von Getreideverarbeitungserzeugnissen aus Interventionsbeständen an Wohltätigkeitseinrichtungen (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3772/85 (5), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Das mit der Verordnung (EWG) Nr. 230/87 gesteckte Ziel lässt sich am besten durch Eröffnung einer Ausschreibung über die Lieferung von Weichweizenmehl sowie von Grob- und Feingrieß von Hartweizen erreichen. Zur Vereinfachung des Verfahrens müssen sich die Angebote auf die Grundgetreidemengen beziehen, die die Interventionsstelle dem Zuschlagsempfänger abzugeben hat. Im Hinblick auf eine gute Verwaltung könnte sich jedoch das Verfahren der freihändigen Vergabe als geeigneter erweisen. Dieses Verfahren sollte deshalb ebenfalls vorgesehen werden.
Für den Fall jedoch, daß sich das mit der Verordnung (EWG) Nr. 230/87 gesteckte Ziel mit den in einem Mitgliedstaat verfügbaren Interventionsbeständen nicht erreichen lässt, sollte vorgesehen werden, daß dieser Mitgliedstaat aus den Interventionsbeständen eines anderen Mitgliedstaats versorgt wird. Für diesen Fall müsste festgelegt werden, daß die Regelung der Währungsausgleichsbeträge nicht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission vom 11. November 1985 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (6) anzuwenden ist. Unter Berücksichtigung des nicht kommerziellen Charakters dieser Verordnung sollte auch die Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge sowie der ergänzende Handelsmechanismus nicht angewandt werden.
Damit ausserdem mögliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, ist vorzusehen, daß der Zuschlagsempfänger das Grundgetreide in dem Mitgliedstaat zu verarbeiten hat, für den das Verarbeitungserzeugnis bestimmt ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mengen Weichweizenmehl der Tarifstelle 11.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs und/oder die Mengen Grob- und Feingrieß von Hartweizen der Tarifstelle 11.02 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs, die von den Interventionsstellen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
230/87 an Wohltätigkeitseinrichtungen abzugeben sind, sind in Anhang I dieser Verordnung angegeben. Artikel 2 (1) In den Mitgliedstaaten, die zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme über ausreichend Interventionsgetreide verfügen, bezeichnen die Interventionsstellen die am ehesten in Frage kommenden Lagerorte. (2) Für die Mitgliedstaaten, die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen mengen- und qualitätsmässig nicht über ausreichend Interventionsgetreide verfügen, sind die in Frage kommenden Lagerorte in Anhang II festgelegt. In diesem Fall: - ist auf den Transfer des Grundgetreides weder die Regelung der Währungsausgleichsbeträge, die der Beitrittsausgleichsbeträge noch die des ergänzenden Handelsmechanismus anzuwenden; - teilt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Interventionsbestand befindet, der betreffenden Interventionsstelle alle erforderliche Informationen mit, insbesondere die Qualität des in Frage stehenden Weizens.
Artikel 3 (1) Die Interventionsstellen nehmen Ausschreibungen vor, die sich auf die Lieferung des betreffenden Verarbeitungserzeugnisses frei dem von den Wohltätigkeitseinrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Bestimmungsort, erstrecken. (2) Der Zuschlagsempfänger verpflichtet sich, das am Interventionsort auf das Transportmittel verladene Grundgetreide zu übernehmen, dieses Getreide spätestens am 30. April 1987 zu Weichweizenmehl der Tarifstelle 11.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs oder zu Grob- und Feingrieß von Hartweizen der Tarifstelle 11.02 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs zu verarbeiten und die Menge des Verarbeitungserzeugnisses, für die er den Zuschlag erhalten hat, in der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Frist zu dem bezeichneten Bestimmungsort zu liefern.
Das von der Interventionsstelle abgegebene Getreide muß in dem Land verarbeitet werden, für das das Verarbeitungserzeugnis bestimmt ist. (3) Die Angebote müssen bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats eingereicht werden, in den das Verarbeitungserzeugnis geliefert wird, und in der Menge Grundgetreide ausgedrückt sein, die die Interventionsstelle dem Zuschlagsempfänger abzugeben hat. Die Angebote sind nur gültig, wenn ihnen eine von einem Kreditinstitut beglaubigte schriftliche Verpflichtung des Bieters, spätestens zwei Arbeitstage nach dem Tag des Eingangs der Zuschlagsbescheinigung eine Sicherheit zu stellen, die dem am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden und um 10 % erhöhten in Deutscher Mark ausgedrückten Interventionspreis entspricht, beigefügt ist.
Zu diesem Zweck wird der in Deutscher Mark ausgedrückte Interventionspreis in die Währung des Bestimmungsmitgliedstaats unter Zugrundelegung des auf dem Geldmarkt dieses Staates zuletzt festgestellten Wechselkurses am Tag der Eröffnung der Ausschreibung umgerechnet. Den Zuschlag erhalten die Bieter, deren Angebote sich auf die niedrigsten abzugebenden Grundgetreidemengen beziehen. Artikel 4 (1) Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers werden als hauptsächliche Auflagen im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1) angesehen.
Sie gelten nur als erfuellt, wenn der Zuschlagsempfänger den Nachweis für die Verarbeitung des Getreides und die Belege für die Lieferung der durch diese Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse oder von gleichwertigen Erzeugnissen erbringt. Diese Nachweise sind spätestens am 30. Juni 1987 zu erbringen. (2) Der Nachweis für die Verarbeitung des übernommenen Interventionsgetreides wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
181/87 (3), erbracht. Die Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 wird wie folgt geändert: In der Anlage unter II »Erzeugnisse für eine andere Verwendung und/oder Bestimmung als die unter I angeführten Erzeugnisse" wird unter der Ziffer 40 und in der entsprechenden Fußnote folgendes angefügt: »40. Verordnung (EWG) Nr. 392/87 der Kommission vom 9. Februar 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 230/87 des Rates über die kostenlose Abgabe von Getreideverarbeitungserzeugnissen aus Interventionsbeständen an Wohltätigkeitseinrichtungen (40): - Feld 104: - Montantes Compensatorios Monetarios, Montantes Compensatorios « adhesión » y Mecanismo Complementario de los Intercambios No Aplicables - a la transformación - Reglamento (CEE) no 392/87 - monetäre udligningsbelöb, tilträdelsesudligningsbelöb og den supplerende mekanisme for samhandelen finder ikke anvendelse - til forarbejdning - forordning (EÖF) nr.
392/87 - Währungsausgleichsbeträge, Beitrittsausgleichsbeträge und der ergänzende Handelsmechanismus sind nicht anwendbar - zur Verarbeitung bestimmt - Verordnung (EWG) Nr. 392/87 - Den efarmózontai nomismatiká exisotiká posá, exisotiká posá proschoríseos kai sympliromatikós michanismós stis synallagés - gia metapoíisi - kanonismós (EOK) arith. 392/87 - monetary and accession compensatory amounts and supplementary trade mechanism not applicable - for processing - Regulation (EEC) No 392/87 - montants compensatoires monétaires, montants compensatoires « adhésion » et mécanisme complémentaire des échanges non applicables - pour transformation - règlement (CEE) no 392/87 - importi compensativi monetari, importi compensativi adesione e meccanismo complementare applicabile agli scambi non applicabili - per trasformazione - regolamento (CEE) n.
392/87 - Monetaire compenserende bedragen, compenserende bedragen tötreding en aanvullende regeling voor het handelsverkeer niet van töpassing - voor verwerking - Verordening (EEG) nr. 392/87 - os montantes compensatórios monetários, os montantes compensatórios de adesão e o mecanismo complementar às trocas comerciais não são aplicáveis - para transformação - Regulamento (CEE) nº 392/87 (40) ABl. Nr. L 40 vom 10. 2. 1987, S. 5.". Artikel 5 Die Interventionsstellen legen eine Ausschreibungsbekanntmachung mit mindestens den in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Angaben fest. Sie treffen alle Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer guten Durchführung der Maßnahme, insbesondere der von ihnen für geeignet gehaltenen Kontrollmaßnahmen, erforderlich sind.
Artikel 6 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen können auch nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Artikel 3, 4 und 5 sinngemäß anwendbar. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Ende jeder Woche die in der vorhergehenden Woche aufgrund dieser Verordnung ausgelagerten Mengen sowie die an Wohltätigkeitseinrichtungen gelieferten Mengen mit. Artikel 8 Die für die Anwendung dieser Verordnung zuständige portugiesische Behörde ist I.R.O.M.A., Rua Padre Antonio Vieira, 1, 1000 Lisboa. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Februar 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29. (3) ABl. Nr. L 25 vom 28. 1. 1987, S. 2. (4) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 24. (6) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 9. (1) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (2) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1. (3) ABl. Nr. L 21 vom 23. 1. 1987, S. 38. ANHANG I (in Tonnen) 1.2,3 // // // Mitgliedstaat // Gesamtmenge // 1.2.3 // // Weichweizen- mehl // Grob- und Feingrieß von Hartweizen // // // // Belgien // 3 000 // - // Dänemark // 100 // - // Bundesrepublik Deutschland // 10 000 // - // Griechenland // 3 000 // 436 // Spanien // 1 000 // 600 // Frankreich // 1 300 // 2 400 // Irland // 1 800 // - // Italien // - // 972 // Luxemburg // 25 // - // Niederlande // 2 000 // - // Portugal // 1 500 // - // // // ANHANG II Lagerort der von der Interventionsstelle in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Interventionsbestände (in Tonnen) 1.2.3.4.5 // Bestimmungs- mitgliedstaat // Auslagernder Mitgliedstaat // Grundgetreide // Lagerort // Richtmenge des Verarbeitungs- erzeugnisses // // // // // // Griechenland // Frankreich // Weichweizen // Barcelonne du Gers // 3 000 // // Italien // Hartweizen // Siracusa // 436 // Spanien // Frankreich // Weichweizen // Sainte-Christie // 1 000 // // Italien // Hartweizen // Siracusa // 600 // Irland // Frankreich // Weichweizen // Fiac // 1 800 // Portugal // Frankreich // Weichweizen // Sainte-Christie // 1 500 // // // // // ANHANG III Mindestangaben der Ausschreibungsbekanntmachung 1.
Begünstigter 2. Bestimmungsort 3. Bereitzustellendes Erzeugnis 4. Gesamtmenge/Anzahl der Partien 5. Merkmale des zu liefernden Verarbeitungserzeugnisses 6. Qualität des abzugebenden Grundgetreides 7. Abfuellung: - in Paketen, - in Säcken, - lose, - Sackqualität, - Nettogewicht der Säcke 8. Ablauf der Angebotsfrist 9. Zeitraum der Lieferung des Verarbeitungserzeugnisses (spätestens am 31. März 1987) 10. Betrag der je Tonne zu stellenden Sicherheit.