Verordnung (EWG) Nr. 954/87 der Kommission vom 1. April 1987 über Fangproben zur Messung des Anteils von Zielarten und geschützten Arten bei der Verwendung engmaschiger Netze Amtsblatt Nr. L 090 vom 02/04/1987 S. 0027 - 0028 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0178 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0178 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 954/87 DER KOMMISSION vom 1. April 1987 über Fangproben zur Messung des Anteils von Zielarten und geschützten Arten bei der Verwendung engmaschiger Netze DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4026/86 (3), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 können die Anteile an Zielarten und geschützten Arten anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Es ist angezeigt, den Begriff »repräsentative Probenahme" zu definieren.
Ebenfalls zu definieren sind für die Zwecke dieser Verordnung die Begriffe »Engmaschen-Arten" und »engmaschige Netze". Es empfiehlt sich, die Methode festzulegen, nach der Fangproben zur Messung des Anteils an Zielarten und geschützten Arten bei der Verwendung von engmaschigen Netzen entnommen werden. Das zur Durchsetzung dieser Vorschriften erforderliche Inspektionsverfahren ist festzulegen. Die mit der vorliegenden Verordnung erlassenen neuen Vorschriften machen es erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 3421/84 der Kommission vom 5. Dezember 1984 über Fangproben zur Messung des Beifangsatzes bei der Verwendung engmaschiger Netze (4) aufzuheben.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereiressourcen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Repräsentative Probenahme Zum Zwecke der Messung des Anteils an Zielarten und geschützten Arten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86, die unter Verwendung engmaschiger Netze eingebracht werden, gelten Fischproben, die nach dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren entnommen werden, als repräsentativ für sämtliche im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung nach dem Sortieren oder nach der Anlandung an Bord oder unter Deck befindlichen Fische.
Artikel 2 Definition der Gruppen von Arten und Netzen Im Sinne dieser Verordnung sind: - »Engmaschen-Arten" die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 genannten zulässigen Zielarten, für deren Fang eine Bezugsmindestmaschenöffnung von 40 Millimeter oder weniger vorgeschrieben ist; - »engmaschige Netze" alle Netze, die eine Maschenöffnung von 60 Millimeter oder weniger aufweisen. Artikel 3 Schätzung des Gewichts der an Bord befindlichen Fische Befinden sich an Bord eines Fischereifahrzeugs Engmaschen-Arten, so ermittelt der Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, nachstehend »Inspektor" genannt, das Gewicht jeder Gruppe der an Bord befindlichen und bereits sortierten Arten, das zur Berechnung des Anteils an Zielarten und geschützten Arten, die mit engmaschigen Netzen eingebracht wurden, benötigt wird.
Bei der Ermittlung des Gewichts berücksichtigt der Inspektor sämtliche Eintragungen über die Fischereitätigkeit (Logbuch), die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission (6) vorgenommen wurden. Artikel 4 Auswahl der Fischproben (1) Die Probenahme und die Inspektion werden durch den Inspektor durchgeführt. (2) Der Kapitän oder sein Vertreter hat das Recht, während der Probenahme anwesend zu sein. (3) Die Proben werden aus sämtlichen Teilen des Fangs entnommen, die Engmaschen-Arten enthalten. (4) Es ist so zu verfahren, daß aus jedem Laderaum oder jeder Laderaumunterteilung, zu dem bzw. zu der der Zugang möglich ist, sowie von den vor oder nach dem Sortieren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
3094/86 an Deck befindlichen Fischen wenigstens eine Probe entnommen wird. (5) Soweit möglich, entnimmt der Inspektor die Proben im Verhältnis zu dem von ihm geschätzten Gewicht der Fische in den einzelnen Laderäumen oder deren Unterteilungen oder an Deck. (6) Soweit möglich, werden Proben in verschiedener Höhe des Laderaums oder der Laderaumunterteilung entnommen. (7) Erfolgt die Probenahme beim Ausladen, so werden während des Ausladevorgangs in bestimmten Abständen Proben entnommen. (8) Die Proben werden nach Arten oder Gruppen von Arten sortiert. Nach dem Sortieren wird das Gesamtgewicht jeder Art oder Gruppe von Arten ermittelt.
Artikel 5 Inspektionsverfahren (1) Die erste Probenahme erfolgt, sofern technisch möglich, auf See. (2) Der Kapitän kann verlangen, daß die Probenahme im Hafen entweder vor dem Ausladen oder während des Ausladens wiederholt wird. Der Inspektor kann verlangen, daß die Probenahme im Hafen vor dem Ausladen und noch einmal, wenn der Kapitän ein Ausladen beschließt, während des Ausladens wiederholt wird. (3) Hat der Kapitän oder der Inspektor verlangt, daß die Probenahme während des Ausladens des Fangs vorgenommen wird, so muß der vom Inspektor ausgewählte Hafen über Einrichtungen für das Ausladen und Verarbeiten des Fangs verfügen, vorbehaltlich bestimmter durch die gegebenen Verhältnisse bedingter Beschränkungen, die dies nach Ansicht des Inspektors verhindern.
(4) Entweder wird das Schiff in einen Hafen begleitet oder der Laderaum kann verplombt und der Kapitän angewiesen werden, sein Schiff in einen von dem Inspektor bestimmten Hafen zu führen. Im letzteren Fall teilt der Inspektor den zuständigen Kontrollbehörden in diesem Hafen den Namen, die Registriernummer und, wenn vorhanden, das Funkzeichen des Schiffes sowie die voraussichtliche Ankunftszeit mit. Der Kapitän des Fahrzeugs meldet sich unverzueglich nach der Ankunft im Hafen bei den Kontrollbehörden. Die Plomben dürfen nur von einem Inspektor entfernt werden. (5) Das gesamte Inspektionsverfahren wird von Inspektoren desselben Mitgliedstaats durchgeführt, es sei denn, dieser erklärt sich einverstanden, die Kontrollverfahren den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu übertragen.
(6) Werden die Kontrollverfahren gemäß Absatz 5 von einem Mitgliedstaat auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen, so wird der Laderaum verplombt und die in Absatz 4 genannten Bestimmungen für Fischereifahrzeuge mit verplombten Laderäumen finden Anwendung. Artikel 6 Gültigkeitsrangfolge der Inspektionen (1) Das bei einer Probenahme im Hafen erzielte Ergebnis der Berechnung der Anteile hat Vorrang von den bei einer Probenahme auf See erzielten Ergebnissen. (2) Das bei einer Probenahme während des Ausladens erzielte Ergebnis der Berechnung der Anteile hat Vorrang vor den bei einer Probenahme auf See oder im Hafen ohne Ausladen erzielten Ergebnissen.
Artikel 7 Mindestgewicht der Proben (1) Bei Probenahmen auf See darf das Gesamtgewicht der gemäß Artikel 4 ausgewählten Proben nicht weniger als 100 kg betragen. (2) Bei Probenahmen im Hafen darf das Gesamtgewicht der gemäß Artikel 4 ausgewählten Proben nicht weniger als 100 kg oder ein Zweitausendstel des Gewichts der angelandeten Menge oder der Gesamtmenge an Bord betragen, wobei jeweils der höhere Wert zugrunde zu legen ist. Artikel 8 Die Verordnung (EWG) Nr. 3421/84 wird aufgehoben. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. April 1987 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. (3) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 1. (4) ABl. Nr. L 316 vom 6. 12. 1984, S. 34. (5) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1. (6) ABl. Nr. L 276 vom 10. 10. 1983, S. 1.