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Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2151/87 des Rates vom 20. Juli 1987 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

CELEX
31987R2151
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1987-07-20
In force since
1986-11-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2151/87 des Rates vom 20. Juli 1987 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind Amtsblatt Nr. L 202 vom 23/07/1987 S. 0005 - 0006 ***** VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 2151/87 DES RATES vom 20. Juli 1987 zur Angleichung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 793/87 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3619/86 des Rates vom 26. November 1986 zur Berichtigung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind (3), gestützt auf den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15.

Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (4), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Wegen des im zweiten Halbjahr 1986 eingetretenen erheblichen Anstiegs der Lebenshaltungskosten in mehreren Ländern der dienstlichen Verwendung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3856/86 (5) auf die Dienst- und Versorgungsbezuege dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungsköffizienten mit Wirkung vom 1.

Januar 1987 sowie mit Wirkung vom 1. November 1986 und vom 16. November 1986 für einige Länder der dienstlichen Verwendung, in denen sich die Lebenshaltungskosten besonders stark erhöht haben, anzugleichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Mit Wirkung vom 1. November 1986 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient: Brasilien 78,8 Syrien 257,8 Türkei 76,5 Jugoslawien 114,1 (2) Mit Wirkung vom 16. November 1986 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

Griechenland 82,6 Chile 92,4 Venezuela 67,4 Israel 163,8 Ägypten 327,8 (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1987 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Italien (Varese) 95,2 Spanien 101,0 Portugal 81,4 Australien 107,5 Indien 117,9 Algerien 179,6 Tunesien 100,8 Jordanien 181,5 (4) Die Berichtigungsköffizienten für die Ruhegehälter werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident U. ELLEMANN-JENSEN (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 336 vom 29. 11. 1986, S. 1. (4) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 6. (5) ABl. Nr. L 359 vom 19. 12. 1986, S. 5.

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