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Verordnung (EWG) Nr. 3158/87 des Rates vom 19. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1940/81 über ein integriertes Entwicklungsprogramm für das Departement Lozère

CELEX
31987R3158
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1987-10-19
In force since
1987-10-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3158/87 des Rates vom 19. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1940/81 über ein integriertes Entwicklungsprogramm für das Departement Lozère Amtsblatt Nr. L 301 vom 24/10/1987 S. 0004 - 0004 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0169 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0169 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3158/87 DES RATES vom 19. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1940/81 über ein integriertes Entwicklungsprogramm für das Departement Lozère DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1940/81 (3), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (4), sieht für die gemeinsame Maßnahme eine Laufzeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Notifizierung der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Verordnung vor. Diese Laufzeit endete am 5. April 1987. Die in dem Programm vorgesehenen Arbeiten konnten nicht innerhalb der gesetzten Fristen abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich daher, die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme um zwei Jahre zu verlängern. Es hat sich gezeigt, daß die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.

1940/81 angesetzten voraussichtlichen Kosten, gemessen an dem voraussichtlichen Zeitplan für die Erstattungen, zu hoch angesetzt waren. Es empfiehlt sich daher, sie auf 8 Millionen ECU zu senken - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1940/81 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absätze 1 und 3 erhalten folgende Fassung: »(1) Die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme ist auf sieben Jahre beschränkt, gerechnet vom Zeitpunkt der Notifizierung der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellungnahme. (3) Die zu Lasten des Fonds gehenden voraussichtlichen Kosten für die gemeinsame Maßnahme werden für den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraum auf 8 Millionen ECU geschätzt." 3.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: »(1) Für eine Erstattung durch den Fonds kommen die Ausgaben, die die Französische Republik für Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 tätigt, bis zu einem Hoechstbetrag von 20 Millionen ECU für den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Zeitraum in Betracht, davon höchstens 604 500 ECU der tatsächlichen Kosten der Ausarbeitung des Programms mit Ausnahme der Kosten für das Verwaltungspersonal." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1987. Im Namen des Rates Der Präsident L. TÖRNÄS (1) ABl. Nr. C 175 vom 3. 7. 1987, S. 6. (2) Stellungnahme vom 16. Oktober 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 9. (4) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

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