Verordnung (EWG) Nr. 4070/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 über die Gewährung einer Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben Amtsblatt Nr. L 380 vom 31/12/1987 S. 0033 - 0034 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 4070/87 DES RATES vom 22. Dezember 1987 über die Gewährung einer Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 11. November 1986 Schlußfolgerungen über die Ziele, Kriterien und Finanzmechanismen eines mittelfristigen Programms zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur angenommen. Die Mitgliedstaaten haben eine Reihe von zuschußfähigen Vorhaben eingereicht, um alle restlichen Mittel, die im Haushalt für die Jahre 1986 und 1987 dafür verfügbar bleiben, auszunutzen. Die Obergrenze der Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes in dieser Verordnung vorgesehene Vorhaben ist von der Kommission festzulegen. Die Methoden und Verfahren zur Durchführung dieser Verordnung sind zu bestimmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Im Rahmen der verbleibenden Haushaltsmittel für 1986 und der im Haushaltsplan 1987 verfügbaren Mittel gewährt die Gemeinschaft unter den in Artikel 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen eine Finanzhilfe für folgende Verkehrsinfrastrukturvorhaben: 1. Vorstudien über Bauarbeiten - »Skandinavien-Verbindung": Unterstützung des Ausbaus mehrerer fester Verbindungen, - Transcity: Vorarbeiten zu einem Vorhaben für neue Eisenbahnverbindungen zwischen dem Saarland, Luxemburg und Frankreich, - Demonstrationsvorhaben zur besseren und sichereren Benutzung von Autobahnen, - Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindungen:
Analyse der Auswirkungen, - Studie über ein europäisches Netz für den kombinierten Verkehr. 2. Vorhaben auf den wichtigsten Transitverkehrsverbindungen einschließlich solcher zur Erleichterung des Transitverkehrs durch Drittländer - Strassenverbindungen zum Ärmelkanaltunnel, - neuer Eisenbahntunnel auf der Brenner-Eisenbahnstrecke, - Ausbau der Eisenbahnverbindung Niederlande/Deutschland, - Strassenverbindung Vereinigtes Königreich/Irland, - Bauarbeiten auf den Strecken für den kombinierten Verkehr Deutschland/Spanien, - Umschlagzentrum für den kombinierten Verkehr in Verona (Verkehr durch Österreich), - Bauarbeiten auf der Eisenbahnverbindung Thessaloniki/jugoslawische Grenze.
3. Verbindung mit der Iberischen Halbinsel - Modernisierung der Eisenbahnstrecke Lissabon/Porto/Spanien (Beira Alta), - Bau einer Autobahn Madrid/Burgos/Frankreich, - Bau einer Eisenbahnstrecke Lissabon/Madrid/Barcelona (Coslada-Ricla). 4. Anbindung von Regionen in Randlage - Nord-Süd-Achse in Griechenland, - Nord-Süd-Achse in Irland. Artikel 2 (1) Die nach dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe für die ausgewählten Vorhaben darf 25 v. H. der Gesamtkosten jedes Vorhabens oder der Phase der Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, nicht überschreiten. Für Vorstudien zu Bauarbeiten kann diese Finanzhilfe auf höchstens 50 v.
H. erhöht werden. (2) In keinem Fall dürfen die Beiträge aus allen Haushaltsquellen der Gemeinschaft 50 v. H. der Gesamtkosten des Vorhabens oder der Phase des Vorhabens, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, überschreiten. (3) Ein Vorschuß von höchstens 40 % des Gemeinschaftsbeitrags kann gewährt werden, um die Durchführung des Vorhabens zu beschleunigen. (4) Die Höhe des Finanzbeitrags der Gemeinschaft für die Vorhaben nach Artikel 1 wird von der Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Artikel 3 (1) Wird ein Vorhaben, für das eine Finanzhilfe gewährt wurde, nicht wie vorgesehen durchgeführt oder werden die vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Finanzhilfe durch eine Entscheidung der Kommission gekürzt oder widerrufen werden.
Ungerechtfertigt gezahlte Beträge hat der Begünstigte der Gemeinschaft innerhalb von zwölf Monaten nach Zustellung der genannten Entscheidung zurückzuerstatten. (2) Unbeschadet der Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften vornehmen, und unbeschadet von Artikel 206a des Vertrages sowie jeglicher Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages führen die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats und die Bediensteten der Kommission oder andere von dieser hierzu beauftragte Personen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über Vorhaben durch, für die eine Finanzhilfe gewährt worden ist.
Die Kommission setzt für die Durchführung dieser Nachprüfungen Fristen und unterrichtet den Mitgliedstaat im voraus, damit sie jede erforderliche Unterstützung erhält. (3) Mit diesen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt worden ist, soll festgestellt werden, a) ob die verwaltungsmässige Abwicklung den Gemeinschaftsvorschriften entspricht, b) ob Belege vorhanden sind und diese mit den Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt worden ist, übereinstimmen, c) unter welchen Bedingungen die Vorhaben durchgeführt und überprüft werden, d) ob die durchgeführten Arbeiten den Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe entsprechen.
(4) Die Kommission kann die Zahlung der Zuschüsse für ein Vorhaben aussetzen, wenn bei einer Kontrolle Unregelmässigkeiten oder eine bedeutende Änderung der Art oder der Bedingungen des Vorhabens, die der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt worden ist, festgestellt werden. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1987. Im Namen des Rates Der Präsident N. WILHJELM (1) Stellungnahme vom 18.
Dezember 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 16. Dezember 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).