Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 über die Sicherheit der Verbraucher Amtsblatt Nr. C 176 vom 04/07/1987 S. 0003 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 25. Juni 1987 über die Sicherheit der Verbraucher (87/C 176/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 betreffend die künftige Ausrichtung der Politik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz und zur Förderung der Interessen der Verbraucher (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 des Vertrages ist es Aufgabe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung zu fördern. Die Verbesserung der Lebensqualität ist eine der Aufgaben der Gemeinschaft ; diese Aufgabe setzt unter anderem den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher voraus. Die Erfuellung dieser Aufgabe erfordert die Durchführung einer Gemeinschaftspolitik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 23.
Juni 1986 die Ziele der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzpolitik genehmigt, wie sie in der Kommissionsmitteilung "Neuer Impuls für die Politik zum Schutz der Verbraucher" formuliert worden sind ; in dem Zeitplan für die Durchführung der vorgeschlagenen Aktionen, der in der Anlage zu der genannten Mitteilung enthalten ist, ist die Ausarbeitung eines Berichtes über die allgemeine Verpflichtung zu Vermarktung sicherer Produkte vorgesehen. Es ist wünschenswert, daß die Gemeinschaft bei der Vollendung des Binnenmarktes Maßnahmen für ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes insbesondere hinsichtlich der Qualität und Sicherheit der Erzeugnisse trifft.
Die Kommission hat dem Rat eine Mitteilung über die Sicherheit des Verbrauchers gegenüber Konsumgütern übermittelt, in der sie die Auffassung vertritt, daß die Gemeinschaft eine Harmonisierungsrichtlinie benötigt, die insbesondere für Hersteller, Händler und Importeure die allgemeine Verpflichtung vorsieht, ausschließlich sichere Erzeugnisse herzustellen und zu vermarkten - begrüsst die Mitteilung der Kommission und nimmt Kenntnis von ihrer Untersuchung zum derzeitigen Stand der allgemeinen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sicherheit der Verbraucher; erkennt an, daß es für den Schutz der Verbraucher wichtig ist, ausschließlich sichere Erzeugnisse herzustellen und zu vermarkten; nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, einen Vorschlag zur Einführung einer allgemeinen Verpflichtung in diesem Sinne zu erstellen und ihm dem Rat zu gegebener Zeit zu übermitteln.
(1) ABl. Nr. C 167 vom 5.6.1986, S. 1.