Sonderbericht Nr. 1/87 über die Qualität der Nahrungsmittelhilfe - Überreinstimmung der Nahrungsmittelhilfeerzeugnisse mit den geltenden Vorschriften über Qualität, Menge, Verpackung, Lieferzeitpunkt und Lieferort, zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 219 vom 17/08/1987 S. 0001 - 0041 SONDERBERICHT Nr . 1/87 über DIE QUALITÄT DER NAHRUNGSMITTELHILFE Übereinstimmung der Nahrungsmittelhilfeerzeugnisse mit den geltenden Vorschriften über Qualität, Menge, Verpackung, Lieferzeitpunkt und Lieferort, zusammen mit den Antworten der Kommission ( 87/C 219/01 ) ( Bemerkungen gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags ) INHALT Ziffer 1.Einleitung1.1 -1.5 2.Die geltenden Vorschriften2.1 -2.17 Die Lieferabkommen2.4 -2.7 Vollständigkeit der Abkommen2.4 Anwendbarkeit der Abkommen2.5 -2.7 Regelung für die Hilfebereitstellung2.8 -2.17 Geltungsbereich2.8 Komplexität2.9 -2.10 Homogenität2.11 Inhalt2.12-2.17 Verpackung2.12-2.14 Kennzeichnung2.15 Transport2.16-2.17 3.Kontrolle der Anwendung der Vorschriften3.1 -3.42 Nicht spezifische Kontrollen3.3 -3.21 Angemessenheit der nicht spezifischen Kontrollen3.3 -3.8 Mangelnde Beweiskraft3.3 -3.7 Nichtberücksichtigung der für die Nahrungsmittelhilfe spezifischen Anforderungen3.8 Komplementarität zu den spezifischen Kontrollen3.9 -3.21 Zulassung des Herstellers3.9 -3.12 Herstellungskontrolle3.13-3.19 Qualitätskontrolle bei der oder im Hinblick auf die Verschiffung3.20-3.21 Spezifische Kontrollen3.22-3.42 Zulassung der Zuschlagsempfänger3.22 Vom Zuschlagsempfänger durchgeführte Qualitätskontrolle3.23-3.24 Auf Veranlassung der Interventionsstelle bei oder im Hinblick auf die Verschiffung durchgeführte Qualitätskontrolle3.25-3.28 Vom Empfänger verlangte Kontrolle3.29 Von der Kommission finanzierte Kontrollen3.30-3.32 Für alle Kontrollen im Hinblick auf die Verschiffung geltende Überlegungen3.33-3.39 Die Verschiffung, eine entscheidende Phase der Qualitätskontrolle3.33-3.34 Überbewertung der Übernahme - bzw .
Übereinstimmungsbescheinigung bei der Verschiffung3.35-3.39 Kontrolle und Überwachung der Hilfedurchführung nach der Verschiffung3.40-3.42 4.Verantwortlichkeiten und Garantien4.1 -4.54 Unterschiedlicher Wert der verschiedenen Lieferstufen in bezug auf die Qualität4.1 -4.4 Verpflichtungen, Garantien und Sanktionen auf den verschiedenen Stufen4.5 -4.18 Verpflichtungen der Beteiligten4.5 -4.8 Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Durchführung der Hilfe 4.5 Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur "Nachleistung" mangelhaft gelieferter Hilfe4.6 Verpflichtungen der Interventionsstelle4.7 -4.8 Versicherungen4.9 -4.11 Versicherung von Getreide aus Interventionsbeständen4.9 Versicherung des Seetransports bei Lieferung von Erzeugnissen auf CIF-Stufe4.10 Transportversicherung bei Lieferung "frei Bestimmungsort"4.11 Kautionen4.12-4.14 Ausschreibungskaution4 .12 Lieferkaution4.13 Vorschußkaution4.14 Finanzielle Verantwortung der Beteiligten4.15-4.17 Finanzielle Verantwortung des Zuschlagsempfängers4.15 Einbehaltung der Zahlung an den Zuschlagsempfänger und gleichwertige Garantie4.16 Verweigerung der Erstattung der von einer Interventionsstelle getätigten Ausgaben durch die Kommission4.17 Garantie der Gemeinschaft4.18 Vergleichende Bewertung im Hinblick auf das Qualitätsziel4.19-4.54 Wer ist Begünstigter der Garantie?4.19-4.23 Allumfassende Garantien oder jeweils nur eine Phase der Hilfedurchführung abdeckende Garantien4.24-4.26 Unmittelbar oder über Dritte stellbare Garantien4.27-4.33 Garantie zur Erhaltung des Wertes der Hilfe oder Sanktion mit Abschreckungswirkung4.34-4.36 Tragweite der finanziellen Verantwortung und Festlegung der Verpflichtungen4.37-4.50 Sehr oft macht der Begünstigte seine Garantie nicht geltend4.39-4.42 Die Verpflichtungen des Durchführenden sind nicht strikt genug4.43-4.50 Garantie der Gemeinschaft : letzte oder erste Garantie?4.51-4.54 5.Anhaltspunkte für eine Reform des Systems5.1 -5.24 Straffung und Beschleunigung der Verfahren5.1 -5.11 Überwindung der politischen Komplexität der Nahrungsmittelhilfe5.1 Orientierung an den einfachsten bestehenden Verfahren5.2 -5.4 Dreiecks-Operationen5.2 Nahrungsmittelhilfe in Form von pflanzlichem Öl5.3 Soforthilfen ( Artikel 950 des Haushaltsplans und Artikel 137 des Abkommens Lome II)5.4 Vorschläge für eine Reform5.5 -5.11 Sicherstellung der Kohärenz der Verwaltungsunterlagen5.12-5.14 Genauere Festlegung der Kontrollen und Verantwortlichkeiten5.15-5.24 Unerläßlichkeit der Überwachung der Durchführung unabhängig vom Bestehen einer rechtlichen Haftung5.15 Notwendigkeit unterschiedlicher Kontrollen auf den verschiedenen Durchführungsstufen der Hilfen5.16 Ohne eine genaue Festlegung der Verantwortlichkeiten nützen die besten Kontrollen nichts5.17 Verstärkte Vergabe von Aufträgen mit Erfolgsnachweispflicht5.18-5.20 Einführung eines kontradiktorischen Abnahmeverfahrens als Voraussetzung für die Zahlung an den Zuschlagsempfänger5.21 Änderung der Versicherungskonzeption5.22-5 .24 6.Schlußfolgerungen6.1 -6.3 Anlagen :
Seite Anlage 1:Verzeichnis und Beschreibung der vom Hof festgestellten schadhaften Lieferungen25-34 Anlage 2:Unterschiede zwischen der Regelung für die Bereitstellung von Getreide und der Regelung für die Bereitstellung von Milcherzeugnissen, die sich auf die Qualität der Hilfen auswirken können35-37 Anlage 3:Glossar38-42 Antworten der Kommission42-52 17 . 8 . 87Nr . C 219 / 1 . EINLEITUNG 1.1 . Die Nahrungsmittelhilfelieferungen können nur dann dem Bedarf gerecht werden, für den sie beschlossen wurden, wenn sie zu dem vorgesehenen Zeitpunkt und in der vorgesehenen Menge am Bestimmungsort ankommen und wenn die Art, die Merkmale und die Verpackung der Erzeugnisse zufriedenstellend sind und mit den Erwartungen übereinstimmen .
Diese Übereinstimmung wird anhand des Lieferabkommens und der geltenden Vorschriften überprüft . Diese können allerdings nicht alle Fälle voraussehen und werden nie gesunden Menschenverstand und Augenschein ersetzen können . 1.2 . Die Transaktionen, die zur Verteilung der Nahrungsmittelhilfeerzeugnisse führen, sind zahlreich, komplex und politisch heikel : ( a)Sie umfassen Tätigkeiten der Verarbeitung, Verpackung, Verladung, Lagerung, Beförderung und Analyse der Erzeugnisse; ( b)der Rat, die Kommission, aber auch eine Vielfalt von Marktteilnehmern, die auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft und ausserhalb der Gemeinschaft tätig sind, bilden die Glieder einer langen Kette von Verantwortlichkeiten;
( c)das interinstitutionelle Gleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft sowie deren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten sind so konzipiert, daß der globalen Entwicklungshilfepolitik und der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung getragen wird . 1.3 . Der Rechnungshof hat bereits in einem am 30 . Oktober 1980 angenommenen Sonderbericht eine Gesamtbewertung des Systems zur Verwaltung der Nahrungsmittelhilfe vorgenommen . Der vorliegende Bericht vertieft diese Analyse im Hinblick auf die Übereinstimmung der gelieferten Erzeugnisse mit den Normen, die das Recht und der gesunde Menschenverstand vorschreiben .
Der Hof hat alle unbefriedigenden Feststellungen - rund 90 Fälle, die sich sowohl auf einzelne als auch auf Serien von Partien beziehen - zusammengetragen; er hat diese Feststellungen im Zeitraum 1981-1985 bei in mehr als 20 Ländern durchgeführten Kontrollbesuchen sowie anhand einer Untersuchung der von der Dienststelle Streitsachen im Bereich der Nahrungsmittelhilfe bei der Generaldirektion Entwicklung der Kommission getroffen . Diese Fälle sind in der Anlage 1 aufgeführt und beschrieben . 1.4 . Die Zahl der Nahrungsmittelhilfepartien(1 ), die während des betreffenden Zeitraums ( 1976-85 ) geliefert wurden, ist beachtlich .
Sie kann auf rund 8 000 veranschlagt werden . Die 90 Fälle von mangelhaften Lieferungen, die in der Anlage 1 erwähnt werden, repräsentieren eine Anzahl von Partien, die schwer zu ermitteln ist, die in der Grössenordnung aber 200 bis 400 Partien entspricht . Es geht auf jeden Fall weniger darum, die Repräsentativität dieser einigen hundert Partien gegenüber den 8 000 Partien zu bewerten, als darum, diese Stichprobe für die Analyse der Gründe dieser Mängel und für die Empfehlung von Abhilfemaßnahmen zu nutzen . Die Lücken und Widersprüche im derzeitigen System, die für diese Mängel verantwortlich sind, wurden verdeutlicht auf der Ebene ( a)der geltenden Vorschriften, (b)der durchgeführten Kontrollen und ( c)der geleisteten Garantie .
Abschließend werden im vorliegenden Bericht einige Empfehlungen für eine Reform des Systems ausgesprochen . 1.5 . Der vorliegende Bericht ist vom Rechnungshof der Kommission erstmals am 8 . Januar 1987 zugeleitet worden, um diesem Organ die Erarbeitung seiner Antworten zu ermöglichen . Einige Tage zuvor war die neue Grundverordnung über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt vom 30 . Dezember 1986 ) in Kraft getreten . Natürlich beziehen sich alle Bemerkungen in diesem Bericht auf Maßnahmen, die vor dem am 2 .
Januar 1987 erfolgten Inkrafttreten der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 durchgeführt wurden . Der Hof stellt jedoch fest, daß die durch diese neue Verordnung eingeführten Reformen, die in Kürze durch die Reform und die Vereinheitlichung der Verfahren zur Bereitstellung der Erzeugnisse - der Entwurf für eine Verordnung der Kommission liegt bereits vor - ergänzt werden dürften, sich in mehreren wichtigen Punkten mit seinen eigenen Anregungen decken . 2 . DIE GELTENDEN VORSCHRIFTEN 2.1 . Grundlage einer jeden Nahrungsmittelhilfeleistung ist ein Lieferabkommen . Die Gemeinschaft verpflichtet sich, eine bestimmte Menge eines bestimmten Erzeugnisses zu liefern .
Der Empfänger verpflichtet sich, bestimmte Bedingungen für die Übernahme und die Verwendung des Erzeugnisses zu erfuellen und über diese Verwendung Rechenschaft abzulegen . In diesem Abkommen, das von der Generaldirektion Entwicklung ( GD VIII ) vorbereitet und ausgehandelt wird, sind die Rechte und Pflichten des Empfängers festgelegt . 2.2 . Die Nahrungsmittelhilfe wird von einem Komplex von Verordnungen geregelt : ( a)Der einzige Text von absolut allgemeiner Tragweite ist die Verordnung ( EWG ) Nr . 3331 /82 des Rates vom 3 . Dezember 1982(2 ) über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung, die bis zum 1 .
Januar 1987 in Kraft ist; ( b)zwei Verordnungen enthalten Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung der Erzeugnisse : i(i)die Verordnung (EWG ) Nr . 1974/80 der Kommission vom 22 . Juli 1980 ( Getreide und Reis)(3)(4 ); ( ii)die Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83 der Kommission vom 17 . Mai 1983 ( Magermilchpulver, Butter und Butteroil )(5)(6 ); ( c)ausserdem unterliegen die Nahrungsmittelhilfelieferungen verschiedenen Agrarverordnungen, und zwar nicht nur dann, wenn die Hilfeerzeugnisse aus Interventionsbeständen zu entnehmen, sondern auch dann, wenn sie auf dem Markt der Gemeinschaft bereitzustellen sind;
( d)die Hilfe muß auch die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten, z . B . bestimmte lebensmittelrechtliche Vorschriften, einhalten; ( e)jede Aktion muß gemäß einer eigenen Bereitstellungsverordnung und einer eigenen Ausschreibungsbekanntmachung durchgeführt werden, die von der Generaldirektion Landwirtschaft ( GD VI ) vorbereitet und von der Kommission nach Stellungnahme eines Verwaltungsausschusses angenommen werden . 2.3 . Das jährliche Programm wird bestimmt durch : ( a)den Haushaltsplan, in dem die Mittel pro Erzeugniskategorie festgelegt werden; ( b)die Verordnung des Rates über die Durchführungsbestimmungen für das betreffende Jahr ( zu liefernde Gesamtmengen pro Erzeugniskategorie, detaillierte Liste der Erzeugnisse, die für eine Nahrungsmittelhilfe in Frage kommen, Liste der Länder und Organisationen, die für Hilfelieferungen in Frage kommen ) ( bis Ende 1986 in Kraft befindliche Regelung );
(c)die besonderen Hilfezuweisungen, die von der Kommission von Fall zu Fall beschlossen werden . Die Lieferabkommen Vollständigkeit der Abkommen 2.4 . Die Lieferabkommen(7 ) geben die Art des Erzeugnisses, die Menge, die Aufmachung und manchmal die auf der Verpackung anzubringende Beschriftung an . Sie enthalten jedoch ( a)keine Angaben über den Lieferzeitraum, der Gegenstand informeller Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem Empfänger ist . Andere Geber zögern nicht, sich in ihren eigenen Abkommen auf einen Zeitraum festzulegen . Dieses Fehlen von genauen Bestimmungen für den Lieferzeitraum öffnet Verzögerungen in der Bereitstellung Tür und Tor;
( b)desgleichen wird bei FOB-Lieferungen(8 ) in den Abkommen nie der Verschiffungshafen angegeben . Den Verschiffungshafen wählt einseitig der Bieter . Dies kann dazu führen, daß die Kosten des Seetransports für den Empfänger steigen . Auch bei CIF-Lieferungen(9 ) wird der Löschungshafen vielfach im Abkommen nicht präzisiert; ( c)schließlich beschränken sich die Abkommen in der Regel darauf, die Art des Erzeugnisses ohne weitere Spezifizierung anzugeben . Dies kann die Lieferung eines Erzeugnisses zur Folge haben, das dem örtlichen Bedarf nicht entspricht . In diesem Zusammenhang ist der Fall von im Rahmen des Welternährungsprogramms ( WEP ) 1983 an Marokko gelieferten 240 t Butteroil interessant :
Der Anteil an äroben Keimen war hier höher als der nach den marokkanischen Vorschriften zulässige Hoechstwert . Derartigen nationalen Normen könnte nur dann zwingender Charakter verliehen werden, wenn sie in das Abkommen und die Bereitstellungsverordnung eingefügt würden . Die Interventionsstellen und die Zuschlagsempfänger sind nämlich nicht an die Vorschriften des Empfängerlandes gebunden . Anwendbarkeit der Abkommen 2.5 . Das Lieferabkommen ist im umfassenderen Sinne das von den beiden Vertragsparteien unterzeichnete offizielle Schreiben - dem ein weniger formeller Schriftwechsel vorausgeht und folgt -, das einige nähere Angaben zu der Hilfelieferung ( Lieferzeitraum ) enthält .
Die GD VIII legt die Aktionen fest, schließt die Lieferabkommen ab und übermittelt sodann der GD VI einen "Bereitstellungsantrag"(10 ); diese nimmt entweder selbst oder über die Interventionsstellen die Bereitstellung der Hilfen vor, in dem sie die Bereitstellungsverordnung(11 ) und die Ausschreibungsbekanntmachung erstellt(12 ). 2.6 . Es kommt oft vor, daß der für die Lieferung vorgesehene und von der GD VIII der GD VI mitgeteilte Zeitpunkt der Lieferung aufgrund der langsamen Bereitstellung nicht eingehalten wird . Vor allem müssen bestimmte Spezifizierungen der Abkommen von der GD VIII für die Übermittlung an die GD VI und die Aufnahme in die Bereitstellungsverordnung auf den Bereitstellungsantrag übertragen werden .
Die Erfahrung zeigt, daß diese drei Dokumente sich manchmal widersprechen : ( a)Für die Lieferung von 15 000 t Mais an Mosambik sah das Abkommen die Übernahme im Löschungshafen vor, wohingegen nach der Bereitstellungsverordnung die Übernahme im Einklang mit dem Bereitstellungsantrag im Verschiffungshafen erfolgen sollte; ( b)bei der Lieferung vom 250 t Sojaöl über die UNRWA an den Libanon im Jahre 1983(13 ) gab es einen Widerspruch innerhalb des offiziellen Schreibens, aufgrund dessen Unklarheit darüber bestand, wo die Aufteilung der anfallenden Kosten, insbesondere der Löschkosten, und vor allem der Übergang aller Verantwortlichkeiten für die Ware vom Zuschlagsempfänger auf den Begünstigten stattfinden sollte .
Nach der einen Auslegung erfolgte der Übergang im Verschiffungshafen, nach der anderen im Löschungshafen . Die Ausschreibungsbekanntmachung, in der als Lieferstufe ohne weitere Präzisierung CIF festgelegt war, sah die Übernahme im Verschiffungshafen vor, was der handelsüblichen Auslegung entspricht; ( c)bei 500 t Magermilchpulver, die 1982 an Mauritius ohne Vitaminanreicherung geliefert wurden, sah das Abkommen eine Vitaminierung vor . Im Bereitstellungsantrag war auf diese Vorschrift nicht hingewiesen worden; ( d)bei 5 000 t überalterten Magermilchpulvers, die 1982 an Indien geliefert wurden, sah das Abkommen ein bei der Verschiffung höchstens 6 Monate altes Erzeugnis vor .
Die Bereitstellungsverordnung erlaubte ein Alter bis zu 9 1/2 Monaten . Die GD VI machte geltend, daß die Lagerbestände es nicht ermöglichten, Magermilchpulver jüngeren Datums zu liefern . In Wirklichkeit waren die Lagerbestände an Magermilchpulver von weniger als 6 Monaten zu keinem Zeitpunkt niedriger als 5 515 t . Ausserdem hätte es genügt, sich an zwei Mitgliedstaaten zu wenden, um die 5 000 t zusammenzubringen ( Vereinigtes Königreich 3 140 t; Dänemark 1 900 t; der Rest, d . h . 475 t, befand sich in der Bundesrepublik Deutschland ). 2.7 . Derartige Situationen ergeben sich bisweilen, weil es kein wesentliches gemeinsames Bezugsdokument für alle betroffenen Parteien gibt .
Das Abkommen bindet den Empfänger und die Gemeinschaft . Die Bereitstellungsverordnung richtet sich an die Interventionsstelle und an den Zuschlagsempfänger . Es handelt sich demnach um zwei verschiedene Dokumente, die von zwei verschiedenen Generaldirektionen ausgearbeitet werden . Die Kohärenz zwischen diesen beiden Dokumenten, die über ein drittes, die Verbindung herstellendes Dokument, nämlich den Bereitstellungsantrag, gewährleistet werden müsste, wird nicht immer beachtet . Regelung für die Hilfebereitstellung Geltungsbereich 2.8 . Die Regeln für die Bereitstellung von Hilfe wurden für Getreide [Verordnung ( EWG ) Nr .
1974/80](14 ) und für Milcherzeugnisse [Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83(15 ) aufgestellt; diese Verordnungen haben jedoch kein Pendant für Pflanzenöle, Zucker und "sonstige Erzeugnisse ". Diese schwerwiegende Lücke wird durch Vorschriften geschlossen, die von Fall zu Fall in die einzelnen Ausschreibungsbekanntmachungen für diese Erzeugnisse aufgenommen werden, was allerdings keinen Ersatz für eine ausgereifte Verordnung dauerhaften Charakters darstellen kann . Die Lieferungen "frei Bestimmungsort" werden bei allen Erzeugniskategorien praktiziert; die Verordnung ( EWG ) Nr . 1974/80 über die Bereitstellung von Getreide geht gleichwohl auf diese Lieferart nicht ein .
Komplexität 2.9 . Die Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe ist dadurch gekennzeichnet, daß in Vorschriften spezifischen Geltungsbereichs Bestimmungen dauerhaften und allgemei - nen Charakters wiederholt werden . Zwar wurden für das auf FOB - oder CIF-Stufe gelieferte Getreide und für die Milcherzeugnisse die Bereitstellungsregeln kodifiziert . Aber bei den übrigen Erzeugnissen werden sie in jeder Bereitstellungsverordnung oder Ausschreibungsbekanntmachung mit gleichlautenden Worten wiederholt ( Art der Qualitätskontrollen, Liste der Dokumente, die der Zuschlagsempfänger zwecks Erhalt der Zahlung vorlegen muß, Normen für die Verpackung, Pflicht zur Stellung einer Kaution usw .).
Umgekehrt darf die Aufnahme der allgemeinen Regeln und der spezifischen Vorschriften in getrennte Rechtsakte nicht ins Absurde getrieben werden : Eine fehlerhafte Beschriftung von Milchsäcken erklärte sich aus einer besonderen Verordnung, die eine Aufschrift "à la République tunisienne" (" an die Republik Tunesien ") zusätzlich zu der Angabe "Don de la Communauté économique européenne" (" Schenkung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ") vorsah, wie sie allgemein von der Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83(16 ) über die Bereitstellung von Milcherzeugnissen vorgeschrieben wird. Die Milchsäcke trugen lediglich die - nicht zulässige - Abkürzung "don de la CEE" (" Schenkung der EWG ").
2.10 . Eine Komplexität anderer Art : Einige agrarpolitische Vorschriften sind zwar auf die Nahrungsmittelhilfe anwendbar, jedoch in von Fall zu Fall unterschiedlichem Ausmasse . Für die Aufnahme in die Interventionsbestände bestehen zahlreiche Qualitäts - und Verpackungsnormen, was der Nahrungsmittelhife zugute kommt, wenn das betreffende Erzeugnis Interventionsbeständen entnommen wird . Ausserdem gelten einige dieser Normen auch für einen Teil der Nahrungsmittelhilfeerzeugnisse, die unter Rückgriff auf den Markt bereitgestellt werden ( Milcherzeugnisse ). Homogenität 2.11 . Die Verordnung ( EWG ) Nr .
1974/80(17 ) ( Getreide ) und die Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83(18 ) ( Milcherzeugnisse ) weisen zahlreiche Unterschiede auf, die Qualitätsprobleme verursachen können, welche jedoch grösstenteils nicht mit dem Charakter der Erzeugnisse zusammenhängen ( siehe Anlage 2 ). Inhalt Verpackung 2.12 . Bei Butteroil bestehen keinerlei Vorschriften bezueglich der Form der Dosen, der Dicke und des Gewichts des Blechs, aus dem sie bestehen . Die Praxis hat immer wieder gezeigt, daß das üblichste Modell, das ein Fassungsvermögen von 5 kg aufweist, nicht stabil genug ist . Die Festigkeitskontrollen für die Kartons, die diese Dosen enthalten, sind nicht ausreichend .
Es ist gang und gäbe, daß diese Kartons beschädigt oder offen am Bestimmungsort ankommen . Die Vorschrift für die Wasserbeständigkeit der verwendeten Klebstoffe gewährleistet nicht, daß die Klebstoffe auf Dauer halten . Es ist kein Bereifen der Kartons vorgesehen . Die Kommission wird das Vorkommen von Beschädigungen nur durch technische Vorschriften vermeiden können, die nach Untersuchung der verschiedenen Beschädigungen festzulegen wären . 2.13 . Für die Milchpulversäcke verweist die Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83(19) lediglich auf die Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 625/78(20 ) der Kommission vom 30 .
März 1978 über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver in der Gemeinschaft . Die in den überseeischen Zielländern herrschenden Bedingungen erlauben es nicht, sich mit den für Europa vorgesehenen Verpackungen zufriedenzugeben . 2.14 . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83(21 ) sieht für vitaminiertes Milchpulver die Möglichkeit zum Versand in Beuteln von je 1 oder 2 kg vor, die in 20 kg fassenden "Umschließungen" abgepackt werden . Diese Lösung ist zwar besser, aber sie wird wenig angewandt und von der von der Schweiz und von den Vereinigten Staaten gewählten Lösung - Dosen mit einem Fassungsvermögen zwischen 2 und 5 kg - eindeutig übertroffen .
Kennzeichnung 2.15 . Was die Beschriftung der Verpackungen angeht, so sind einige Mängel den Zuschlagsempfängern zuzuschreiben, wie z . B . wenn die Angabe "Schenkung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an ( Name des Landes )" oder das Herstellungsdatum des Erzeugnisses fehlt . Dagegen wurde in der Verordnung unterlassen, Art und Weise der Verwendung und Verfallsdatum der Milcherzeugnisse vorzusehen . Transport 2.16 . Die Bedingung "Verschiffungshafen in der Gemeinschaft mit regelmässigen Verbindungen mit dem Bestimmungsland", die die GD VIII sich bemühte, in ihren Bereitstellungsanträgen auf FOB-Stufe durchzusetzen, wurde in den Bereitstellungsverordnungen vielfach auf die Bedingung "Gemeinschaftshafen" reduziert .
Die Auswahl des Hafens wurde demnach dem Zuschlagsempfänger überlassen, und der Empfänger musste manchmal die Charterung für den Transport von diesem Hafen aus übernehmen . Eine neue Klausel wurde in die Verordnung für die Milcherzeugnisse ( EWG ) Nr . 1354/83(22 ) eingefügt : "dieser Hafen ( wird ) unter dem Gesichtspunkt ausgewählt, daß eine Verbindung mit dem Bestimmungshafen während der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Verschiffungsfrist bestehen muß . Diese Verbindung darf eine Umladung in einem anderen Gemeinschaftshafen erfordern ". Diese Klausel, die in der Getreideverordnung ( EWG ) Nr .
1974/80(23 ) fehlt, wird in jede Bereitstellungsverordnung über eine FOB-Getreidelieferung eingefügt . Aber auch hier wählt einseitig der Zuschlagsempfänger den Verschiffungshafen aus . Diese Auswahl kann sich auf die vom Empfänger zu tragenden Kosten auswirken - und zwar ebensosehr und wahrscheinlich sogar noch mehr als auf die vom Zuschlagsempfänger zu bestreitenden Kosten - und kann eine Reduzierung des Nettogeldwertes der Hilfe bewirken . 2.17 . Desgleichen sind die Anforderungen an die Schiffe in puncto Hygieneverhältnisse und Alter nur für die CIF-Stufe und nicht für die Stufe "frei Bestimmungsort" festgelegt .
Die Kommission muß sich mit dem Instrumentarium ausstatten, das erforderlich ist, um die zahlreichen gegen die einschlägigen Vorschriften verstossenden Reeder auszuschließen, deren Frachten nur deshalb wettbewerbsfä - hig erscheinen, weil sie Transporte unter riskanten Bedingungen auf Schiffen von erbärmlicher Qualität durchführen oder weil einige Länder Dumpingpraktiken anwenden . 3.KONTROLLE DER ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN 3.1 . Zur Gewährleistung der Qualität und der Konformität der Nahrungsmittelhilfe bestehen folgende Kontrollen : ( a)Verfahren für die Zulassung des Zuschlagsempfängers;
( b)Verfahren für die Zulassung des Herstellers des Erzeugnisses; ( c)Kontrolle der Herstellung des Erzeugnisses; ( d)gesundheitsrechtliche Kontrolle des Mitgliedstaats; ( e)Kontrolle für die Aufnahme in den Interventionsbestand; ( f)Qualitätskontrolle durch den Zuschlagsempfänger; ( g)Zollkontrolle der Menge; ( h)Qualitätskontrolle im Hinblick auf die Verschiffung auf Veranlassung der Interventionsstelle; ( i)Qualitätskontrolle durch den Empfänger im Hinblick auf die Verschiffung und gegebenenfalls ( j)eine Kontrolle bei der Löschung; ( k)eine Kontrolle bei der Ankunft am Bestimmungsort .
3.2 . Einige Kontrollen sind spezifisch für die Nahrungsmittelhilfe, wie z . B . die unter ( a ), ( f ), ( h ) und ( i ) sowie, wenn sie bestehen, unter ( j ) und ( k ) genannten Kontrollen . Den anderen Kontrollen werden die Nahrungsmittelhilfemaßnahmen aufgrund einschlägiger Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft unterworfen . Dies ist der Fall bei den unter ( d ), ( e ) und ( g ) genannten Kontrollen . Die unter ( b ) und ( c ) genannten Kontrollen sind je nach Fall spezifische oder nicht spezifische Kontrollen . Nicht spezifische Kontrollen Angemessenheit der nicht spezifischen Kontrollen Mangelnde Beweiskraft 3.3 .
Die Beweiskraft der nicht spezifischen Kontrollen ist manchmal mit Vorsicht zu betrachten . Sie werden insofern nicht in kontradiktorischer Weise durchgeführt, als der Empfänger an der Kontrolle nicht mitwirkt, ja bei ihr nicht einmal zugegen ist . Ausserdem sind diese Kontrollen, mit Ausnahme der Zollkontrolle, bei der Verschiffung schon nicht mehr aktuell . Eine Qualitätsbescheinigung ist schnell überholt . Dies ist der Fall bei den lebensmittelrechtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten anhand ihrer eigenen Normen durchgeführt werden . Ausserdem werden die Ergebnisse dieser Kontrollen in den Mitgliedstaaten manchmal durch andere, später durchgeführte Kontrollen widerlegt .
3.4 . Die aus Interventionsbeständen zu entnehmenden Erzeugnisse unterliegen den für die Aufnahme in die Interventionsbestände geltenden Normen und Kontrollen, falls solche bestehen, was nicht immer der Fall ist : ( a)Beim Getreide ist keine 100%ige Kontrolle vor der Aufnahme in die Interventionsbestände vorgesehen . Kontradiktorisch entnommene Stichproben müssen nur dann in einem zugelassenen Labor analysiert werden, "wenn keine Übereinstimmung in bezug auf die Qualität und die Merkmale des angebotenen Getreides erreicht werden kann ". Daraus folgt im Umkehrschluß, daß im Falle der Übereinstimmung eine Analyse im Labor nicht erforderlich ist;
( b)bei den Milcherzeugnissen erfolgt eine erste "Filtrierung" durch das Zulassungsverfahren für den Hersteller, eine zweite durch die Kontrollen während der Herstellung . Dies gilt jedoch nicht für Butter, da diese von einer zu grossen Zahl von Landwirten und Genossenschaften hergestellt wird . Bei der Aufnahme in die Lagerbestände soll eine Stichprobenkontrolle die Erfuellung der Qualitätsanforderungen nachweisen . Ausserdem wird die Butter einer Lagerprobezeit von zwei Monaten unterworfen, die, falls sie negativ ausfällt, die Zurückweisung der Butter nach sich zieht . 3.5 . Die vom Hof durchgeführten Kontrollen hinsichtlich der Qualität der eingelagerten Erzeugnisse lassen Zweifel darüber aufkommen, ob diese Überprüfungen auch tatsächlich alle durchgeführt werden ( siehe Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1985, Kapitel 4 ).
Ausserdem ist hier dreierlei anzumerken:(a)Ist das Erzeugnis einmal eingelagert, so sieht die geltende Regelung keine regelmässigen nachträglichen Kontrollen vor; ( b)zum Zeitpunkt seiner Bereitstellung kann das Erzeugnis an Qualität eingebüsst haben; ( c)die meisten Fälle von schlechter Qualität sind bei Erzeugnissen aus Interventionsbeständen festzustellen . 3.6 . Dieses Problem hat der Kommission so grosse Sorge bereitet, daß sie schließlich beschlossen hat, systematisch Kontrollen für Lieferungen aus Interventionsbeständen zu finanzieren, was zu einem bemerkenswerten Ergebnis geführt hat ( siehe Ziffer 3.30 ) und was im Umkehrschluß beweist, daß die Kontrollen vor der Aufnahme in die Interventionsbestände nicht ausreichen .
3.7 . Die vorgesehene Zollkontrolle der Mengen vor der Verschiffung betrifft nicht mehr als 0,8 %, 1 % oder 2 % der insgesamt ausgeführten Mengen(24 ). Nichtberücksichtigung der für die Nahrungsmittelhilfe spezifischen Anforderungen 3.8 . Die Vorschriften für die Nahrungsmittelhilfe sind strikter als die allgemeinrechtlichen Normen . Bei Getreide und Reis liegen die vorgeschriebenen Qualitätsnormen manchmal über den Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu den Interventionsbeständen . Beim Milchpulver unterscheiden sich die vorgeschriebenen Säcke mitunter von jenen, die in den einschlägigen Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehen sind; beim Getreide, das im allgemeinen als Massengut eingelagert wird, ist die Abfuellung in Säcke ein Vorgang, der Bestandteil der Bereitstellung bildet .
Schließlich gelten für die Nahrungsmittelhilfe spezifische Kennzeichnungen . Deshalb reichen die nicht spezifischen Kontrollen, selbst wenn sie durchweg zuverlässig wären, nicht aus, da sie die charakteristischen Anforderungen der Nahrungsmittelhilfe nicht berücksichtigen . Denn die entsprechende Regelung gewährleistet nicht immer komplementäre Maßnahmen zu den spezifischen Kontrollen . Komplementarität zu den spezifischen Kontrollen Zulassung des Herstellers 3.9 . Bei Getreide besteht kein Zulassungsverfahren . Bei den Milcherzeugnissen ist die Angelegenheit ziemlich kompliziert : ( a)Die Herstellung kann zwei Phasen umfassen :
( i)erste Phase : Herstellung der Butter oder des Magermilchpulvers; ( ii)zweite Phase ( gegebenenfalls ): Verarbeitung der Butter zu Butteroil; ( b)bei den üblichen Verfahren erfolgt die Anreicherung des Milchpulvers mit Vitaminen während der Herstellung und kann dann nicht von ihr getrennt werden . 3.10 . Für die erste Herstellungsphase haben die geltenden Vorschriften nicht immer dieselbe Tragweite : ( a)Wird das Erzeugnis auf dem Markt gekauft, so verweist Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83(25 ) auf das Zulassungsverfahren für die Aufnahme in die Interventionsbestände, fügt aber hinzu : "Es dürfen nur Unternehmen zugelassen werden, die über geeignete technische Anlagen zur Erfuellung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen verfügen", d . h . der Verpflichtungen, die speziell für die Nahrungsmittelhilfe vorgesehen sind;
( b)bei Entnahme aus Interventionsbeständen gelten für die Nahrungsmittelhilfeerzeugnisse die Anforderungen des Zulassungsverfahrens für die Aufnahme in die Interventionsbestände automatisch als erfuellt . Dies impliziert jedoch nicht die "Erfuellung" der spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich der Nahrungsmittelhilfe . Da die Regelung für die Nahrungsmittelhilfe restriktiver ist als die allgemeine Regelung, besteht hier somit eine Lücke . 17 . 8 . 87Nr . C 219/3.11 . Die Zulassung des Herstellers der zweiten Verarbeitungsphase wird in den einschlägigen Vorschriften nicht einheitlicher geregelt :
( a)Für Butteroil ( das fast ausschließlich für die Nahrungsmittelhilfe hergestellt wird) ist das Zulassungsverfahren spezifisch und schreibt vor, daß das Unternehmen über "geeignete technische Anlagen zur Erfuellung der Verpflichtungen" verfügen muß, die speziell für die Nahrungsmittelhilfe gelten; ( b)für die Vitaminanreicherung des Magermilchpulvers enthält die Verordnung keine parallelen Vorschriften zu den für Butteroil geltenden . Diese Lücke ist wohl auf ein einfaches Vergessen zurückzuführen . 3.12 . Bei Verstoß gegen die Zulassungsbedingungen wird die Zulassung vorübergehend oder endgültig entzogen .
Diese ziemlich komplexe Sachlage führt zu einer rechtlichen Konstruktion, bei der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit fehlen . Das hat vor allem zur Folge, daß Hersteller, die Nahrungsmittelhilfeerzeugnisse über die Interventionsbestände liefern, die für die Nahrungsmittelhilfe spezifischen Zulassungsbedingungen nicht erfuellen müssen . Herstellungskontrolle 3.13 . Bei den Milcherzeugnissen hat die während der Herstellung durchgeführte Kontrolle nur bei Butteroil und bei der Vitaminanreicherung von Magermilchpulver spezifischen und systematischen Charakter . Für Butter sieht die Gemeinschaftsregelung keine Herstellungskontrolle vor .
Bei Milchpulver dehnt die Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83(26 ) die Kontrolle während der Herstellung, die für zur Intervention angebotene Erzeugnisse vorgesehen ist, auf die auf dem Markt gekauften Erzeugnisse aus . 3.14 . Da diese Kontrollen der ersten Herstellungsphase in einer Verordnung der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehen sind, sind sie nicht spezifisch für den Nahrungsmittelhilfebereich . Sie werden in regelmässigen Zeitabständen - "häufig", wie es in der Verordnung heisst -, aber nicht systematisch, d . h . nicht für alle Partien, durchgeführt . Sie können demnach auf keinen Fall als eine Gewähr für die Qualität der jeweiligen Nahrungsmittelhilfelieferung betrachtet werden .
3.15 . Ob es sich bei den verwendeten Rohstoffen ausschließlich um Milch oder um zulässige Milchbestandteile handelt, kann nur während der Herstellung überprüft werden . Denn nach Aussage der Laboratorien ist es unmöglich, anhand der bestehenden Analysen nachträglich mit Sicherheit festzustellen, daß das Butteroil kein Pflanzenfett enthält . Unter dem Aspekt der Gestehungskosten ist die Ersetzung der Butter durch Pflanzenöl sehr verlockend : 1986 kostete Pflanzenöl etwa 1 100 ECU/t und Butter 3 100 ECU . Dieselben Überlegungen gelten für Magermilchpulver und Molkepulver . 3.16 . In der Phase der Zulassung der Unternehmen werden Vorsichtsmaßnahmen getroffen .
Für Magermilchpulver kann ein Herstellungsbetrieb nur dann zugelassen wer - den, wenn er sich verpflichtet, ständig Register zu führen, in denen die Herkunft der Rohstoffe, die verarbeiteten und hergestellten Mengen, das Herstellungsverfahren und die Kenndaten der hergestellten Partien erfasst werden . Ebenso wird für die Herstellung von Butteroil vorgeschrieben : "Es dürfen nur Unternehmen zugelassen werden, die über Räumlichkeiten verfügen, welche eine getrennte Lagerung und Kenntlichmachung der etwaigen Bestände an anderen Fetten als Butterfett ermöglichen." 3.17 . Aber selbst wenn bei den Anlagen eine klare Trennung zwischen den Lagern und den Fließbändern für die zugelassenen Erzeugnisse und für die anderen Erzeugnisse besteht, bliebe zu überprüfen, ob es nicht zu betrügerischen Eingriffen während der Herstellung kommt und ob nicht betrügerische Praktiken bei der Führung der Register angewandt werden .
Um wirksam zu sein, müssten diese Kontrollen, da sie nicht systematisch erfolgen, doch wenigstens unangemeldet und zu verschiedensten Zeitpunkten durchgeführt werden . Der Rechnungshof hat schon einmal bei einer Kontrolle im Betrieb eines Butteroil-Herstellers in den Räumlichkeiten dieses Unternehmens eine grosse Anzahl leerer Fässer Pflanzenöl entdeckt . Um die Verwendung dieses Öls nachzuprüfen, wäre entweder eine Anwesenheit bei seiner Verwendung oder aber eine gründliche Überprüfung der Handelspapiere erforderlich gewesen . Ein Zuschlagsempfänger, der eine derartige betrügerische Praktik angewandt hatte, wurde von der Kommission bei Lieferungen in den Jahren 1976 und 1977 identifiziert, ohne daß deshalb bei Rechnungsabschluß finanzielle Sanktionen angewandt worden wären .
Bei einem Kontrollbesuch des Hofes in Indonesien wurde ein Fall von Milchpulver festgestellt, der einen ähnlichen Verdacht auf Zusetzung von pflanzlichen Fetten rechtfertigt . 3.18. In Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83(27 ) heisst es ganz allgemein : "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß (...) in den Erzeugnissen, die Gegenstand einer Lieferung ( im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe ) sind, keine anderen Fette als Butterfett enthalten sind". Der Zuschlagsempfänger verpflichtet sich im Falle einer Entnahme aus Interventionsbeständen, "das zu liefernde Butteroil ausschließlich aus der Butter herzustellen, die er zu diesem Zweck von der Interventionsstelle übernimmt ".
All dies bietet nur theoretisch eine Garantie . 3.19 . Vor allem sind diese Kontrollen während der Herstellung in vielen Fällen unzureichend . Sie beziehen sich nämlich ausschließlich auf die bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Rohstoffe und die hergestellten Mengen sowie auf die Konformität der Verpackung und der Kennzeichnung . Sie umfassen jedoch im allgemeinen keine chemische und bakteriologische Analyse des Erzeugnisses . Qualitätskontrolle bei der oder im Hinblick auf die Verschiffung 3.20 . Für Getreide ist diese Kontrolle immer obligatorisch . Das ist nicht der Fall bei Milcherzeugnissen, bei denen die Qualitätskontrolle nur dann obligatorisch ist, ( a)wenn das Erzeugnis auf dem Markt gekauft wird;
( b)bei der Vitaminierung des Milchpulvers oder bei der Verarbeitung der Butter zu Butteroil . So ist für ein Erzeugnis der ersten Verarbeitungsphase - Butter, nichtvitaminiertes Magermilchpulver -, das aus Interventionsbeständen entnommen wird, im Prinzip keine Kontrolle vor der Verschiffung vorgesehen . 3.21 . Wenn der Empfänger allerdings bei der Verschiffung einer FOB - oder einer CIF-Lieferung nicht vertreten ist, um dem Zuschlagsempfänger die Übernahmebescheinigung ( die die Qualitätskonformität der Ware bescheinigen muß ) auszuhändigen, dann muß die Interventionsstelle an seine Stelle treten und eine Bescheinigung mit dem gleichen Inhalt wie einer Übernahmebescheinigung ausstellen .
Dies bedeutet, daß die Konformität der Ware überprüft werden muß, sogar im Falle eines Milcherzeugnisses aus Interventionsbeständen . Bei einer FOB - oder einer CIF-Lieferung, bei der der Empfänger vertreten ist und keine Kontrolle beantragt hat, und bei einer Lieferung "frei Bestimmungsort", bei der die Bescheinigung nicht bei der Verschiffung auszuhändigen ist, fehlt eine Qualitätskontrolle im Hinblick auf die Verschiffung . Spezifische Kontrollen Zulassung der Zuschlagsempfänger 3.22 . Eine Lieferung von Milcherzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe darf nur von einem zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden, gleichviel ob es das Erzeugnis herstellt oder lediglich dessen Vertrieb oder Transport durchführt .
Für Getreide ist eine derartige Zulassung als Lieferer nicht vorgesehen . Diese Unterlassung machte es möglich, daß ein - und derselbe Zuschlagsempfänger nacheinander 15 000 t nichtkonformen Mais an Mosambik, 8 000 t nichtkonformen Mais an Burkina-Faso und mehrere andere Partien Mais, deren Qualität von den Empfängern beanstandet wurde, liefern konnte . Vom Zuschlagsempfänger durchgeführte Qualitätskontrolle 3.23 . Bei Getreide ist der Zuschlagsempfänger nicht verpflichtet, eine Kontrolle der Waren durchzuführen, die ihm übergeben werden . Bei den Milcherzeugnissen muß sich der Zuschlagsempfänger von den ihm bereitgestellten Mengen und der Qualität der Verpackungen überzeugen .
Zur Qualität der Erzeugnisse wird nichts ausgesagt, ausser beim Butteroil, wo die Betreffenden die Butter prüfen können, bevor sie sich festlegen . Für diese unterschiedliche Behandlung gibt es keinen Rechtfertigungsgrund . 3.24 . Selbstverständlich hindert den Zuschlagsempfänger nichts an der Vornahme von Qualitätskontrollen . Aber er müsste die Kosten dafür tragen . In seinen Augen besteht dafür weniger eine Notwendigkeit als im Rahmen von Handelstransaktionen, bei denen der Käufer ein offensicht - liches Interesse daran haben muß, sich von der guten Qualität der Ware zu überzeugen, da er andernfalls mit Sanktionen seitens des Kunden rechnen muß .
Bei einer Nahrungsmittelhilfeoperation hat der Empfänger, der hier die Rolle des Kunden spielt, nicht die gleichen Sanktionsmöglichkeiten wie ein zahlender Kunde . Ausserdem ist ein armes Land schwerlich in der Lage, energisch und wirksam in die europäischen Handelsbeziehungen einzugreifen . Ferner besteht eine objektive Schwierigkeit darin, daß die Lagerhäuser, aus denen ein und dieselbe Partie entnommen werden muß, mitunter geographisch ungemein weit verstreut sind . Bei im Jahre 1983 an Tunesien gelieferten Milcherzeugnissen mussten 421 t Butter aus drei verschiedenen, in zwei nicht aneinander grenzenden französischen Departements gelegenen Lagern, und 1 000 t Milchpulver aus fünf verschiedenen, über ganz Frankreich verstreuten Lagern entnommen werden .
Auf Veranlassung der Interventionsstelle bei oder im Hinblick auf die Verschiffung durchgeführte Qualitätskontrolle 3.25 . Bei Getreide erfolgt die Qualitätskontrolle kontradiktorisch : "Der Zuschlagsempfänger und der Vertreter des Empfängers werden gebeten, an dieser Operation teilzunehmen ". Für Milcherzeugnisse ist dies nicht vorgesehen . Die in den verschiedenen Sprachfassungen dieser Verordnung für den Ausdruck "teilnehmen" verwendeten Äquivalente weisen jedoch eine sachrelevante Nuance auf : Das französische "participer" entspricht in etwa dem deutschen "teilnehmen ". Das gleiche gilt für das englische "take part" und den dänischen Ausdruck "deltage ".
Demgegenüber haben das italienische "presenziare" und das niederländische "aanwezig zijn" die weniger weitgehende Bedeutung von "zugegen sein ". 3.26 . Weitere Unterschiede zwischen Getreide - und Milcherzeugnissen : ( a)Bei Getreide "lässt" die Interventionsstelle die Kontrolle "durchführen", mit der ein unabhängiges Labor beauftragt wird; bei den Milcherzeugnissen "kontrolliert" sie selbst, was nicht dieselbe Objektivitätsgewähr bietet; ( b)die Kontrollen werden normalerweise im Hafen durchgeführt. Die Kontrolle des vitaminierten Magermilchpulvers und des Butteroils ist identisch mit der Herstellungskontrolle, deren Schwachpunkte bereits dargelegt wurden .
Auch hat diese alte Kontrolle zum Zeitpunkt der Verschiffung einen Teil ihres Werts verloren . 3.27 . Einige Interventionsstellen haben wiederholt die Verordnung nicht richtig angewandt : ( a)Bei 500 t Milchpulver, die im November 1981 an China geliefert wurden, hat die belgische Interventionsstelle die vorgeschriebene Übereinstimmungskontrolle nicht durchgeführt; ( b)die Qualitätskontrolle bei der Verschiffung von 15 000 t Mais, die im Juli 1983 durch die Kommission an Mosambik geliefert wurden, wurde von der französischen Interventionsstelle selbst durchgeführt : ii(i)sie hätte jedoch von unabhängigen Labors durchgeführt werden müssen .
Im Rahmen des wegen dieser Bereitstellung gegen Frankreich eingeleiteten Verstoßverfahrens hat die Kommission diesen Aspekt vernachlässigt; i(ii)die Interventionsstelle hat die Übereinstimmung dieser Ware in bezug auf die Qualitätsanforderungen erklärt, wobei sie die Mindestqualitätskriterien für die Zulassung zur Intervention zugrunde gelegt hat, die weniger streng sind als die anzuwendenden Standardqualitätsnormen; ( iii)als Rechtfertigung vermochte die Interventionsstelle nur anzuführen, daß die Bereitstellungsverordnung nicht präzisierte, daß der Mais "für den menschlichen Verzehr geeignet" sein muß .
Diese Verordnung, die allen früheren Verordnungen gleicht, bezog sich wie diese auf die "Nahrungsmittelhilfe" und auf die allgemeine Nahrungsmittelhilfe-Regelung, die präzisiert - als wäre dies erforderlich -, daß diese Hilfe "humanitäre Zwecke verfolgt", mit dem Ziel, "das Ernährungsniveau der begünstigten Bevölkerung" zu heben, was jede Verwechselung mit Futtermittellieferungen ausschließt . 3.28 . Die grosse Zahl von Fällen, in denen bei einer Ware eine mangelhafte Qualität festgestellt wurde, obwohl eine Konformitätsbescheinigung bestand, berechtigt zu der Annahme, daß diese Bescheinigung der Interventionsstelle vielfach ohne gründliche Prüfung ausgestellt wird, weil der Empfänger bei der Verschiffung nicht anwesend ist .
Vom Empfänger verlangte Kontrolle 3.29 . Für Milcherzeugnisse kann der Empfänger vor der Verschiffung eine Kontrolle der Qualität, der Menge und der Verpackung der gelieferten Ware verlangen . Beanstandet der Empfänger die Ware, so lässt die Interventionsstelle eine zweite Kontrolle durchführen, deren Ergebnisse maßgebend sind . Bei Getreide hat der Empfänger nach den einschlägigen Vorschriften die Möglichkeit, an der von der Interventionsstelle veranlassten Qualitätskontrolle teilzunehmen . Er kann deren Ergebnis beanstanden . Dadurch wird eine zweite, maßgebende Kontrolle ausgelöst, die von einem anderen Labor durchgeführt werden muß .
Bis vor kurzem war der Empfänger nur selten bei der Verschiffung vertreten . Im Lieferabkommen wurde er über die ihm durch die betreffenden Verordnungen eröffnete Möglichkeit nicht unterrichtet . Die Kosten für die verlangten Kontrollen gingen zu Lasten der unterlegenen Partei, was mehr als einen Empfänger zurückschreckte . Diese Situation hat sich dank der von der Kommission selbst finanzierten Kontrollen in letzter Zeit geändert . Von der Kommission finanzierte Kontrollen 3.30 . Die Kommission verwendet inzwischen einen wachsenden Anteil ( 64 % von 1,7 Mio ECU im Jahre 1985 ) der für die Qualitätskontrollen bestimmten, aber lange Zeit nicht ausgeschöpften Mittel ( weniger als 10 % im Zeitraum 1981 bis 1983 ).
Speziell für die Milcherzeugnisse aus Interventionsbeständen hat sie beschlossen, sich an den Kontrollen zu beteiligen, indem sie diese häufiger selbst finanziert . Dies führte ihrer Ansicht nach zu einem deut - lichen Rückgang der Fälle von Beschwerden wegen schlechter Qualität . 3.31 . Seitdem haben einige Interventionsstellen diese Kontrollen behindert, und zwar unter Berufung auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage, die der Kommission das Recht einräume, in ihrem eigenen Namen Qualitätskontrollen durchzuführen . Die Kommission hat daraufhin beschlossen, künftig Kontrollen zu finanzieren, die nicht mehr in ihrem eigenen Namen, sondern im Namen der Empfänger und auf deren Verlangen durchgeführt werden; die Lieferabkommen wurden geändert, um die Empfänger davon in Kenntnis zu setzen, und die Generaldirektion Entwicklung wurde darin aufgerufen, die Empfängerländer für diese Möglichkeit zu sensibilisieren .
Auch wenn diese Maßnahmen nicht die einzigen sind, die im Bereich der Qualitätskontrolle zu treffen sind, dürfte der Empfänger dadurch doch bereits stärker in die Überwachung der Hilfedurchführung eingeschaltet und die Zahl der Fälle von schlechter Qualität reduziert werden . Aber auch in diesem Fall hat sich ein Widerstand der Interventionsstellen bemerkbar gemacht, obwohl hier eine Rechtsgrundlage, zumindest für die Milcherzeugnisse, unleugbar vorhanden war . 3.32 . Der Rechnungshof kann die Kommission nur ermuntern, auf dem Wege verstärkter Kontrollen fortzuschreiten, indem sie eine Änderung der Verordnungen vorschlägt, die es ihr ermöglicht, auch Kontrollen in ihrem eigenen Namen durchzuführen, ohne sich in einer Grauzone zu bewegen .
Für alle Kontrollen im Hinblick auf die Verschiffung geltende Überlegungen Die Verschiffung, eine entscheidende Phase der Qualitätskontrolle 3.33 . Für alle im vorgelagerten Bereich durchgeführten Kontrollen sind die Kontrollen im Hinblick auf die Verschiffung von höchster Bedeutung . Sie stellen das "letzte Netz" bei der Überprüfung der Übereinstimmung der Lieferungen dar, und zwar nicht nur mit den allgemeinen gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sondern auch mit den spezifischen Vorschriften für die betreffende Hilfe, wie über die Menge sowie über die genauen Merkmale der Erzeugnisse und ihrer Verpackung .
Sie sind auch für alle im nachgelagerten Bereich angesiedelten Durchführungsphasen der Hilfe von Bedeutung . Bei der Lieferstufe "frei Bestimmungsort"(28 ) wird die Qualität zwar bei der Ankunft am Bestimmungsort endgültig bewertet, aber durch die Kontrollen bei der Verschiffung sollen sofort alle Waren ausgesondert werden, die bereits in diesem Stadium nicht konform sind . Bei den Hilfen, die nur bis zum Verschiffungshafen(29 ) oder zum Löschungshafen(30 ) finanziert werden, was bei weitem der häufigste Fall ist, wird die "Entlastung"(31 ) den europäischen Beteiligten und insbesondere dem Zuschlagsempfänger bei der Verschiffung erteilt; dieser kann unmittelbar danach in vollem Umfang die Zahlung für seine Leistung beanspruchen .
3.34 . Dies ist nicht immer der Fall gewesen . Nach der alten Verordnung über die Bereitstellungsvorschriften für Milcherzeugnisse, der Verordnung ( EWG ) Nr . 303/77 vom 14 . Februar 1977( 32 ), galt im Falle einer Finanzierung bis zum Löschungshafen die Lieferung bei der Entladung als erfolgt, und die Gefahr ging zum gleichen Zeitpunkt vom Zuschlagsempfänger auf den Empfänger über(33 ). Ausserdem wurde bei einer Finanzierung bis zum Verschiffungshafen nicht der Handelsbegriff FOB(34 ), sondern der Begriff FAS(35 ) angewandt . Die Kommission hat dieses System geändert, um sich den üblichen Handelspraktiken und -begriffen von FOB und CIF(36 ) ( 37 ) anzupassen .
Überbewertung der Übernahme - bzw . Übereinstimmungsbescheinigung bei der Verschiffung 3.35 . Die entscheidende juristische Bedeutung, die den Kontrollen und der Übernahme bei der Verschiffung beigemessen wird, ist nicht zufriedenstellend . Zunächst weisen die Kontrollen im Hinblick auf die Verschiffung Lücken auf und sind nicht immer zuverlässig ( siehe die Ziffern 3.20, 3.21 und 3.25 - 3.28 ). Ausserdem hat der Empfänger alle Folgen der Ereignisse zu tragen, die nach der Verschiffung eintreten können, sogar dann, wenn die Gemeinschaft die Finanzierung bis zur Löschung übernimmt . Diese Lösung ist verständlich im Rahmen von Warenausfuhren, bei denen der Käufer die Nichterfuellung seitens des Verkäufers ahnden kann, indem er die Bezahlung der Lieferung verweigert oder den Lieferanten wechselt .
Der Empfänger einer Nahrungsmittelhilfe verfügt jedoch nicht über diese wirtschaftlichen Waffen . Die Anpassung der Lieferstufen der Nahrungsmittelhilfeaktionen an die Handelspraktiken büsst damit weigehend ihre Berechtigung ein . 3.36 . Darüber hinaus beruht das System der Ausstellung von Übernahmebescheinigungen bei der Verschiffung auf der Fiktion, daß die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen ermittelt und den Betreffenden unverzueglich mitgeteilt werden und es auf diese Weise dem Empfänger ( oder der Interventionsstelle ) ermöglichen, in Sachkenntnis die Übernahmebescheinigungen ( oder Übereinstimmungsbescheinigungen ) "unverzueglich nach der Verladung" auszustellen.
Diese Fiktion ist weit entfernt von der Realität . Bei den im Auftrag der Interventionsstellen von Laboratorien durchgeführten Qualitätskontrollen, insbesondere bei den Kontrollen für Milcherzeugnisse, vergehen mehrere Tage, ja sogar Wochen bis zur Mitteilung der Ergebnisse . 3.37 . Das gleiche gilt, wenn der Empfänger eine Kontrolle verlangt . Der Zeitplan für die Beförderung von 1 000 t Magermilchpulver und 345 t Butteroil, die im Rahmen des Programms 1982 an Tunesien geliefert wurden, ist in dieser Hinsicht sehr bezeichnend : -Probenahme für Rechnung Tunesiens : 8 . 11 . 1983; -von Tunesien verlangte Untersuchungen beim Laboratoire Central d'Hygiène Alimentaire ( Frankreich ):
10 . 11 . 1983; -Verschiffung in Antwerpen : 14 . 11 . 1983; -Ausstellung der Übernahmebescheinigungen : 14 . 11 . 1983; -Löschung in Tunis : 29 . 11 . 1983; -Ergebnisse der beantragten Untersuchungen : 12 . 12 . 1983, d . h ., erst 28 Tage nach Auslaufen des Schiffs und sogar erst 13 Tage nach der Löschung liegen die Ergebnisse vor . 3.38 . Es ist in der Tat unvorstellbar, daß ein Schiff geduldig diese Ergebnisse abwartet, bevor es den Anker lichtet . Sehr oft läuft das Schiff aus, ohne daß die Ergebnisse der ersten Kontrolle bekannt sind, und das Schiff ist bereits lange unterwegs, wenn die Ergebnisse der zweiten "maßgebenden" Kontrolle vorliegen, die von den Verordnungen im Falle einer Beanstandung der erste Kontrolle vorgesehen wird .
3 .39 . Demnach kann nicht akzeptiert werden, daß diese Annahme - und Übereinstimmungsbescheinigungen einen unbeschränkten Entlastungswert haben . Sie sollten eine Klausel "Übereinstimmung vorbehaltlich verborgener Mängel" enthalten, wonach die Übereinstimmung anhand von Kontrollergebnissen mit tatsächlichem wissenschaftlichem Wert angefochten werden kann . Die Handelsgesetzgebung, die weniger restriktiv ist als die Gemeinschaftsvorschriften über die Nahrungsmittelhilfe, geht übrigens in diese Richtung . Für CIF - und FOB-Verkäufe sieht sie vor, daß die Annahme der Ware bei der Verschiffung bei der Ankunft am Bestimmungsort widerrufen werden kann, wenn die schlechte Qualität mit einer normalen Kontrolle vor dem Seetransport nicht feststellbar war .
Die Experten der Interventionsstellen räumen ein, daß das gegenwärtige System von Qualitätskontrollen nicht bei der Verschiffung angewandt werden kann . Beim gegenwärtigen Stand der Regelung zielen die Übernahme - und die Übereinstimmungsbescheinigung weniger darauf ab, eine wirksame Garantie im Interesse des Empfängers zu bieten, als darauf, daß die Dokumente, die dem Zuschlagsempfänger die Beanspruchung der Zahlung für seine Leistung gestatten, so rasch wie möglich ausgestellt werden . Kontrolle und Überwachung der Hilfedurchführung nach der Verschiffung 3.40 . Die geltenden Vorschriften sehen keine Kontrolle bei der Löschung vor, gleichviel auf welcher Lieferstufe .
Dennoch hat der Hof festgestellt, daß sich seit mehreren Jahren zunehmend die Praxis eingebürgert hat, unterschiedslos bei allen Erzeugnissen auf Kosten der Gemeinschaft unter folgenden Bedingungen und in folgenden Fällen Kontrollen durchführen zu lassen : ( a)Die Kontrollen bei der Verschiffung für Rechnung des Empfängers wurden allgemein eingeführt; ( b)im Rahmen der CIF-Lieferungen wurden bei mit besonderen Risiken behafteten Bestimmungsorten gezielt Kontrollen im Löschungshafen vorgenommen; ( c)im Rahmen der Lieferungen "frei Bestimmungsort" wurden systematisch Kontrollen am Bestimmungsort durchgeführt, sofern die technischen Voraussetzungen dies zuließen;
( d)für Dreiecksoperationen sehen die Verträge in allen Fällen Kontrollen bei Abgang und Ankunft der Waren vor . Die Kontrollen am Ankunftsort sollten systematisch vorgeschrieben werden . 3.41 . Eine sehr sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens für diese Kontrollen erscheint um so notwendiger, als die örtlichen Bedingungen für ihre Durchführung besonders prekär sind in Ländern, in denen die europäischen Interventionsstellen keine Handlungsbefugnis haben, in denen es kaum entsprechend ausgerüstete vertrauenswürdige Labors gibt und in denen es die Regierungen nicht immer verstehen, in ihrem eigenen Interesse die unmittelbar erforderlichen Vorkehrungen zu treffen :
( a)Die Behörden von Mosambik, die die Mangelfeststellung in bezug auf eine Maislieferung von 1983 ( siehe Ziffer 3.27 ) völlig unvorbereitet traf, führten zahlreiche Kontrollen ohne entsprechende Koordinierung durch, mit dem Ergebnis, daß zwar das Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels feststand, dessen genauer Umfang aber trotz der Entsendung eines Beamten der Kommission an Ort und Stelle zwecks Untersuchung des Falles im Oktober 1984 nicht nachgewiesen werden konnte; ( b)in Bangladesch sind die praktizierten Kontrolltests nicht an denselben Qualitätskriterien wie die von der Gemeinschaft vorgesehenen Kontrollen ausgerichtet .
Dabei besteht die Gefahr, daß diese Kontrollen bei einer Reklamation nicht als Grundlage herangezogen werden können; ( c)erfolgt die Beschwerde nur etwas zu spät, so kann durch einen Kontrollbesuch nicht mehr festgestellt werden, welcher Teil des Schadens bereits bei der Löschung bestand und welcher Teil zusätzlich durch die Transport - und Lagerungsbedingungen im Land verursacht wurde . Diese Feststellung machte der Berater der Delegation in Tunesien, der Milchpulver überprüfte, das Mängel aufwies, allerdings von den Tunesiern in einem sehr feuchten Raum gelagert wurde . Der Berater war bereits am Tag nach der am 21 .
Februar 1984 vorgebrachten Beschwerde Tunesiens angereist, aber die Milch war fast drei Monate vorher am Bestimmungsort eingetroffen . 3.42 . Ganz allgemein lässt die kommissionsseitige Überwachung der Durchführung der Hilfen von der Verschiffung bis zur endgültigen Verteilung zu wünschen übrig . Es ist nicht normal, daß die Übernahmebescheinigungen nicht zur Kontrolle in einer einzigen Dienststelle der Kommission zentralisiert werden . Die Delegierten der Kommission in den Empfängerländern sind nicht hinreichend in die Durchführung der Nahrungsmittelhilfe vor Ort eingeschaltet und von der Kommission nicht ausreichend von den bevorstehenden Warenlieferungen informiert, auch wenn die Zuschlagsempfänger ihnen das voraussichtliche Ankunftsdatum des Schiffs im Löschungshafen angeben müssen .
Hinzu kommt noch die Spärlichkeit oder sogar das Fehlen von Berichten über die Durchführung der Hilfen, die die Empfänger jedoch gemäß den Lieferabkommen erstellen müssen - und in dieser Hinsicht gilt der Vorwurf sogar für Organisationen wie das Welternährungsprogramm ( WEP ). Das Argument, daß ausser bei Lieferungen "frei Bestimmungsort" der Transport ab dem Löschungshafen nicht mehr unter der Verantwortung der Kommission stehe und dies bei der Verteilung nie der Fall sei, wäre unvertretbar . Es kann der Gemeinschaft nicht gleichgültig sein, welchen Erfolg ihre Interventionen im Endeffekt haben .
4.VERANTWORTLICHKEITEN UND GARANTIEN Unterschiedlicher Wert der verschiedenen Lieferstufen in bezug auf die Qualität 4.1 . Für jede Lieferstufe sind die Verantwortlichkeiten und Garantien anders abgegrenzt und festgelegt . Aus diesem Grund haben die verschiedenen Stufen auch nicht denselben Wert im Hinblick auf die Qualitätsanforderungen . 4.2 . Die FOB-Stufe ist am kohärentesten, doch bleibt dabei die Abwicklung des Seetransports, der Entladung, des Transports zu Land bis zum Bestimmungsort sowie die Versicherung des Erzeugnisses ganz dem Empfänger überlassen . Wenn diese Stufe auch für einige Länder aufgrund ihrer Verwaltungs - und Handelstraditionen bestens geeignet ist, wäre wahrscheinlich für andere Länder, denen die Gemeinschaft ihre Hilfen gegenwärtig nur auf FOB-Stufe liefert, eine andere Stufe angemessener .
Ausserdem weist die FOB-Stufe wie alle anderen Stufen Schwachstellen in bezug auf die Kontrolle bei der Verschiffung auf ( siehe Ziffern 3.35-3.39 ), die nicht hingenommen werden können . 4.3 . Die Stufe "frei Bestimmungsort" umfasst das grösste Maß an "technischer Hilfe" für alle durchzuführenden Operationen bis hin zur Ankunft am Bestimmungsort . Nur die Verteilung muß vom Empfänger organisiert werden . Diese Lieferstufe ist daher für die ärmsten Länder und für Binnenländer zu empfehlen, was den derzeit angewandten Kriterien entspricht . Sie sollte jedoch hinsichtlich der Qualitätskontrolle und der Kontrolle bei der Ankunft am Bestimmungsort ( siehe Ziffer 3.40 ) sowie durch die sich als notwendig erweisende Einführung eines wirklichen kontradiktorischen Verfahrens für die Abnahme der Waren verbessert werden; dieses müsste allen gegenüber geltend gemacht werden können und unter Beteiligung der Delegation der Kommission vor Ort ablaufen, wie es bei Aufträgen über Lieferungen und Leistungen im Rahmen der von der Gemeinschaft finanzierten Investitionsprojekte geschieht ( siehe Ziffer 5.15 ).
Die Brauchbarkeit dieser Stufe hängt somit davon ab, ob es möglich ist, im Bestimmungsland in zuverlässigen Laboratorien Analysen durchführen zu lassen, eine Bedingung, die leider nicht immer erfuellt ist . 4.4 . Das CIF-System ist durchaus akzeptabel im Rahmen normaler Handelsbeziehungen, bei denen das Geschäft zwischen zwei Partnern abgewickelt wird, die von Anbeginn an Vertragspartner waren und bei denen der Empfänger der Ware konkret über alle erforderlichen Mittel zur Wahrung seiner Interessen verfügt . Dieses System erweist sich jedoch als untauglich, sobald man es auf die Nahrungsmittelhilfe anwendet .
Denn in diesem Fall ist der Empfängerstaat nicht Vertragspartner, da der Vertrag für Rechnung der Gemeinschaft zwischen einer Interventionsstelle und einem Unternehmen geschlossen wurde . Des weiteren ist er kaum in der Lage, die Einhaltung des Vertrags durchzusetzen . In der Praxis handelt es sich dabei um irgend einen staatlichen Bediensteten, der kaum mit den Handelsgepflogenheiten vertraut ist . Es ist für ihn schwierig, die Qualität des Erzeugnisses zu beanstanden : Diese gilt als bei der Verschiffung für zufriedenstellend aner - kannt, sofern eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist, was selbst in Abwesenheit eines Vertreters des Empfängers geschehen kann .
Obwohl das Eigentum an der Lieferung bereits bei der Verschiffung auf ihn übergegangen ist, hat er keine Möglichkeit, die Modalitäten des Seetransports und die Versicherung des Erzeugnisses in Frage zu stellen, da dafür von vornherein das betreffende Unternehmen zuständig ist . Darüber hinaus muß er, will er sich an der Versicherung schadlos halten, den Nachweis für einen Transportschaden erbringen, was äusserst schwierig ist . Schließlich muß bei einer CIF-Lieferung der Lieferant nicht automatisch für die Löschkosten aufkommen, da die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung dieser Kosten in den Frachtvertrag von den Verfrachtungsgepflogenheiten abhängt .
Bei einigen Häfen werden diese Kosten aufgrund der Gepflogenheiten generell von den Verträgen ausgeschlossen . Die Intention der Gemeinschaftsvorschriften entspricht in Wirklichkeit jedoch der Klausel "CIF-landed"(38 ), die immer auch die Löschkosten umfasst . Diese Unklarheit gab Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten . Insgesamt betrachtet, erscheint die Anwendung des CIF-Systems in Anbetracht der konkreten Voraussetzungen für seine Durchführung ungeeignet für Nahrungsmittelhilfelieferungen in ferne und wenig entwickelte Länder . Verpflichtungen, Garantien und Sanktionen auf den verschiedenen Stufen Verpflichtungen der Beteiligten Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Durchführung der Hilfe 4.5 .
Der Zuschlagsempfänger ist verpflichtet, die Leistung zu erbringen . Die geltenden Vorschriften sehen deshalb vor, daß ( a)das Angebot nicht zurückgezogen werden kann; ( b)der Zuschlagsempfänger nicht von seinem Vertrag zurücktreten kann; ( c)der Zuschlagsempfänger seine vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht auf einen Untervertragsnehmer übertragen kann; ( d)bei Lieferung auf der FOB-Stufe die Pflichten des Zuschlagsempfängers um bis zu 60 Tagen verlängert werden können, ohne daß dieser über ein Rücktrittsrecht verfügt; ( e)die Bieter eine Reihe recht unterschiedlicher Verpflichtungen eingehen müssen, die die Einhaltung der Ausschreibungsbedingungen und der geltenden Vorschriften gewährleisten sollen .
Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur "Nachleistung" mangelhaft gelieferter Hilfe 4.6 . Die "Verpflichtung zur Leistung" umfasst auch eine "Verpflichtung zur Nachleistung", falls die Hilfe nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde . Bei Qualitätsabweichungen ist die Ware zu ersetzen; im Falle von Fehlmengen muß die Lieferung ergänzt werden . Verpflichtungen der Interventionsstelle 4.7 . Wenn auch in den einschlägigen Vorschriften nicht niedergelegt ist, daß die Interventionsstellen auf dem Gebiet der Nahrungsmittelhilfe im Auftrag der Gemeinschaft handeln, so sind doch die Beziehungen zwischen den Interventionsstellen und der Kommission durch eine ganze Reihe von Verpflichtungen der Interventionsstellen gegenüber der Kommission gekennzeichnet :
Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnungen, Verpflichtung zur Bezahlung der Zuschlagsempfänger bei Erfuellung der Bedingungen, Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission über die Umstände und etwaigen Vorfälle während des Bereitstellungsverfahrens, Verpflichtung zur Einholung der vorherigen Zustimmung der Kommission in bestimmten Fällen, insbesondere bei zusätzlichen, im Auftrag nicht vorgesehenen Ausgaben . 4.8 . Die Interventionsstellen müssen nicht nur ihren eigenen Verpflichtungen nachkommen, sondern auch und vor allem dafür sorgen, daß die Verpflichtungen der Zu-schlagsempfänger erfuellt werden, wobei sie notfalls auf die bestehenden Garantien zurückgreifen müssen .
Hierin liegt sogar ihre wichtigste Aufgabe . Versicherungen Versicherung von Getreide aus Interventionsbeständen 4.9 . Wird die Ware aus Interventionsbeständen bereitgestellt, enthält das Angebot nur die Transportkosten und nicht den Kaufpreis der Ware, die dem Zuschlagsempfänger von der Interventionsstelle zur Verfügung gestellt wird . Der Wert des Erzeugnisses wird der Interventionsstelle direkt von der Gemeinschaft erstattet . Daher muß die aus Interventionsbeständen stammende Ware durch eine seriöse Garantie gedeckt sein . Bei Getreide besteht diese Garantie in einer vom Zuschlagsempfänger abgeschlossenen Versicherung, die auf den Wert des Erzeugnisses lautet ( Interventionspreis oder, je nach Lage des Einzelfalls, Referenzpreis ).
Gerät die Ware in Verlust, muß der Versicherer der Interventionsstelle eine Entschädigung zahlen . Durch diese Versicherung, die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1974/80(39 ) für die FOB - und die CIF-Stufe vorgeschrieben ist, ist die Ware von dem Zeitpunkt, zu dem der Zuschlagsempfänger sie von der Interventionsstelle erhält, bis zur tatsächlichen Verschiffung versichert . Danach ist der Zuschlagsempfänger nicht länger für die Ware verantwortlich und seiner Pflichten enthoben . Ausserdem schließt sich im Falle von CIF-Lieferungen die Versicherung des Seetransports an diese erste Versicherung an .
Versicherung des Seetransports bei Lieferung von Erzeugnissen auf CIF-Stufe 4.10 . Zur Deckung der Risiken im Zusammenhang mit dem Transport der Waren auf See hat der Zuschlagsempfänger zugunsten des Empfängers eine Versicherung abzuschließen . Mit der Aufnahme dieser Versicherungspflicht in 17 . 8 . 87Nr . C 219/die Verordnungen ( EWG ) Nr . 1974/80(40) und 1354/83(41 ) über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Getreide und Milcherzeugnissen wollte die Kommission die Finanzierung bis zum Löschungshafen an die Handelsklausel "CIF" angleichen, die eine solche Versicherung vorsieht .
Transportversicherung bei Lieferung "frei Bestimmungsort" 4.11 . Im Falle von Lieferungen auf der Stufe "frei Bestimmungsort" ist der Zuschlagsempfänger verpflichtet, "die entsprechenden Versicherungen" abzuschließen . Kautionen Ausschreibungskaution 4.12 . Die sowohl für Getreide als auch für Milcherzeugnisse vorgesehene Ausschreibungskaution soll gewährleisten, daß die Bieter und anschließend der Zuschlagsempfänger vom Zeitpunkt der Einreichung der Angebote an ihre Verpflichtungen einhalten . Da ihr Zweck nicht darin besteht, das Erzeugnis selbst zu garantieren, sondern die Einhaltung der vom Zuschlagsempfänger eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten, ist sie im Vergleich zum Wert der Lieferung niedrig .
Die Festlegung der Höhe der Kaution weist zwei Besonderheiten auf, die fragwürdig sind : ( a)Erstens ist bei den Milcherzeugnissen die Kaution für die aus Interventionsbeständen stammenden Erzeugnisse und für die auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauften Erzeugnisse unterschiedlich hoch ( im ersten Fall 1 %, im zweiten Fall 3 % des Interventionspreises ). Dieser Unterschied ist nicht gerechtfertigt . ( b)Zweitens wird bei Getreide die Höhe der Kaution "in der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung festgelegt ". Dieser ungerechtfertigte Unterschied zu den Milcherzeugnissen und der Verweis auf die besonderen Bereitstellungsverordnungen lassen die Tendenz erkennen, in immer neuen Rechtstexten Vorschriften niederzulegen, die in Wirklichkeit ständig relevant sind .
Ausserdem ist die in diesen besonderen Verordnungen als absoluter Wert und nicht als Prozentsatz festgelegte Kaution zwangsläufig je nach Erzeugnis und Zeitpunkt unterschiedlich hoch, was eine völlig unnötige Komplikation darstellt . Die Ausschreibungskaution wird für die Bieter, die den Auftrag nicht erhalten haben, freigegeben . Für den Zuschlagsempfänger wird die Kaution erst freigegeben, wenn dieser, nachdem er seinen Verpflichtungen bis zur festgelegten Stufe nachgekommen ist, die Bedingungen für die Zahlung erfuellt . In den Fällen, in denen eine Lieferkaution zu stellen ist ( siehe Ziffer 4.13 ), löst diese unmittelbar nach ihrer Stellung die Ausschreibungskaution ab, die umgehend freigegeben wird .
Lieferkaution 4.13 . Wie aus Ziffer 4.9 hervorgeht, wird für Getreide aus Interventionsbeständen eine Versicherung abgeschlossen . Handelt es sich bei den aus Interventionsbeständen bereitgestellten Erzeugnissen um Milcherzeugnisse, ist das Garantiesystem ein anderes . Der Zuschlagsempfänger muß eine "Lieferkaution" stellen, deren Höhe dem Interventionspreis des betreffenden Erzeugnisses zuzueglich 10 % entspricht . Die Lieferkaution wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger, der seinen Verpflichtungen bis zur festgelegten Stufe nachgekommen ist, die Bedingungen für die Zahlung erfuellt .
Vorschußkaution 4.14 . Der Zuschlagsempfänger einer Lieferung von Erzeugnissen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft werden und "frei Bestimmungsort" abzuliefern sind, kann auf Antrag einen Vorschuß erhalten, der bei Milcherzeugnissen bis zu 90 %, bei Getreide dagegen nur bis 80 % des zu zahlenden Betrags erreichen kann . Der Vorschuß darf jedoch erst nach Stellung einer Kaution in Höhe des Vorschusses oder, bei Milcherzeugnissen, des Vorschusses zuzueglich 10 % gezahlt werden . Bei den Milcherzeugnissen wird die Kaution erst dann freigegeben, wenn die gesamte Partie geliefert wurde und zahlbar ist .
Beim Getreide wird sie freigegeben, sobald der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbracht hat, daß der dem Vorschuß entsprechende Teil, d . h . bis zu 80 % der Partie, bedingungsgemäß geliefert wurde . Bei dieser letztgenannten Lösung wird die Unteilbarkeit des Kontrakts verkannt . Denn hätte der Zuschlagsempfänger nicht einen Vorschuß erhalten, so hätte er auch nicht einen Vorschuß für eine Teillieferung beanspruchen können, da die Übernahmebescheinigung verweigert werden kann, solange Fehlmengen vorhanden sind . Finanzielle Verantwortung der Beteiligten Finanzielle Verantwortung des Zuschlagsempfängers 4.15 .
Die einschlägigen Vorschriften sehen vor, daß "der Zuschlagsempfänger alle finanziellen Folgen ( trägt ), die sich daraus ergeben, daß er die Ware ganz oder zum Teil nicht zu den festgesetzten Bedingungen geliefert hat" und daß er nur für die gelieferten Teilmengen Zahlungen erhält . Die Auflage, daß die Lieferung "zu den festgesetzten Bedingungen" erfolgen muß, ermöglicht es, jedwede Mangelerfuellung und insbesondere Qualitätsmängel zu ahnden . Einbehaltung der Zahlung an den Zuschlagsempfänger und gleichwertige Garantie 4.16 . Sieht man von der Vorschußmöglichkeit bei einer Lieferung "frei Bestimmungsort" ab, so erhält der Zuschlagsempfänger eine Zahlung erst nach erbrachter Leistung .
Beim Vorschuß liefert die Vorschußkaution eine der Einbehaltung der Zahlung gleichwertige Garantie . Soweit bei den Milcherzeugnissen gestaffelte Zahlungen möglich sind, so nur entsprechend den gelieferten Teilmengen . Und natürlich wird die Zahlung nur dann uneingeschränkt geschuldet, wenn die Lieferung bedingungsgemäß erfolgt ist . Verweigerung der Erstattung der von einer Interventionsstelle getätigten Ausgaben durch die Kommission 4.17 . Die Kommission kann die Erstattung von Ausgaben, die von Interventionsstellen bei der Durchführung der Gemeinschaftshilfen zu Unrecht oder nicht ordnungsgemäß getätigt wurden, verweigern .
Sie kann auf diese Weise das Vorgehen von Interventionsstellen ahnden, die nichtkonforme Lieferungen durchgehen lassen Garantie der Gemeinschaft 4.18 . Der Empfänger schließt nur mit der Gemeinschaft ein Abkommen . Von der Gemeinschaft wird die Verpflichtung eingegangen, Erzeugnisse einer bestimmten Beschaffenheit und Qualität in einer bestimmten Menge zu liefern . Es liegt auf der Hand, daß die Gemeinschaft ihre Verpflichtungen einhalten muß . Vergleichende Bewertung im Hinblick auf das Qualitätsziel Wer ist Begünstigter der Garantie? 4.19 . Die Verpflichtung zur Durchführung der Hilfe und ggf . zur "Nachleistung" besteht in erster Linie zugunsten des Empfängers .
Das gleiche gilt für die Seetransportversicherung bei CIF -Lieferung . Und schließlich auch und vor allem für die Garantie der Gemeinschaft . 4.20 . Die Versicherung des Interventionsgetreides schützt in erster Linie die Interventionsstelle, die ggf . die Entschädigung erhält, während die Versicherung bei einer Lieferung "frei Bestimmungsort" sich zugunsten des Zuschlagsempfängers auswirkt und nur indirekt der ordnungsmässigen Durchführung der Hilfe dient . So ergeben die für das Erzeugnis vorgeschriebenen Versicherungen, die alle drei auf den ersten Blick sämtliche Etappen des Transports abzudecken scheinen, in Wirklichkeit sehr ungleiche Garantien, vor allem für den Empfänger .
4.21 . Wenn die finanzielle Verantwortung des Zuschlagsempfängers und die der Interventionsstelle auch beide dazu dienen, die Gemeinschaftsmittel zu schützen, so haben die drei Kautionen an sich doch eine unterschiedliche Bestimmung . Die Ausschreibungskaution geht im Falle ihrer Einbehaltung nach Auftragsvergabe in das Vermögen der Gemeinschaft über . Die Vorschußkaution und die Lieferkaution sollen dagegen das Risiko der Interventionsstelle decken, die den Vorschuß gezahlt hat bzw . dem Zuschlags - empfänger ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt hat, ohne es ihm in Rechnung zu stellen; sobald die Gemeinschaft der Interventionsstelle den Vorschuß bzw . den Wert des Erzeugnisses erstattet hat, fällt die entsprechende Kaution jedoch selbstverständlich an die Gemeinschaft .
4.22 . Was die Verpflichtungen der Interventionsstellen angeht, so zielen sie teils auf Gewährleistung einer ordnungsgemässen Durchführung der Hilfe im Interesse des Empfängers, teils auf den Schutz der Gemeinschaft ab; dies gilt z . B . für die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der Kommission vor jedweder Zahlung zusätzlicher Ausgaben . 4.23 . Diese unterschiedliche Bestimmung der Verantwortlichkeiten und Garantien ist nicht unerheblich bei der Bewertung der Kohärenz des Gesamtsystems . Nur jene Garantien, die den Empfänger wirksam schützen, sind als erstrangig zu betrachten .
Allumfassende Garantien oder jeweils nur eine Phase der Hilfedurchführung abdeckende Garantien 4.24 . Bei FOB - und CIF-Lieferungen von auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauften Erzeugnissen werden die Erhaltung des Erzeugnisses und seine Beförderung bis zum Lieferort im Unterschied zur Lieferung bis zur Stufe "frei Bestimmungsort" nicht obligatorisch durch eine Versicherung garantiert . Aber selbst bei der Lieferung "frei Bestimmungsort" ist diese Verpflichtung mit dem Ausdruck "die entsprechenden Versicherungen abschließen" nur vage umschrieben . Präzisere Vorschriften über den Ausgangspunkt der Garantie und den Inhalt der abgedeckten Risiken wären daher zu begrüssen .
4.25 . Ausser der Seetransportversicherung bei CIF-Lieferung gewährleistet keine Garantie die ordnungsgemässe Durchführung der Hilfe im Vorbereich des Ortes und des Zeitpunkts der Übernahme . Die Garantien enden bei der FOB - und bei der CIF-Lieferung im Verschiffungshafen, und es bedarf des Rückgriffs auf die Lieferung bis zur Stufe "frei Bestimmungsort", wenn die betreffende Transaktion durch verschiedene Garantien bis zur Ankunft am Bestimmungsort abgedeckt werden soll . Insbesondere behalten die Kommission und die Interventionsstelle nur bei der Lieferung "frei Bestimmungsort" bis zur Ankunft der Ware am Bestimmungsort eine finanzielle Sicherheit gegenüber dem Zuschlagsempfänger .
Die Ausschreibungskaution selbst wird bis zur gleichen Stufe zurückbehalten ( ausser in dem in Ziffer 4.12 angesprochenen Fall ). 4.26 . In allen anderen Fällen ( FOB, CIF ), bei weitem die häufigsten, wird der dem Zuschlagsempfänger geschuldete Betrag nach der Verschiffung gezahlt, ohne abzuwarten, ob die Ware gelöscht wurde, geschweige denn in gutem Zustand am Bestimmungsort angekommen ist . Denn der Zuschlagsempfänger verfügt sofort nach der Verschiffung über alle zur Zahlung erforderlichen Belege, und die Kautionen werden anhand eben dieser Belege freigegeben . Es erscheint sehr problematisch, daß die Ware dergestalt Europa verlässt, ohne daß bis zum Stadium der Abnahme im Empfängerland ein erheblicher Betrag einbehalten wird oder eine Garantiekaution zu stellen ist .
Damit die Einbehaltung eines derartigen Garantiebetrags sinnvoll wäre, müsste sie mit einem angemessenen Warenabnahmeverfahren am Bestimmungsort verknüpft sein . Unmittelbar oder über Dritte stellbare Garantien 4.27 . Generell sind Garantien, deren Einlösung von der Bereitwilligkeit eines Dritten abhängig ist, von erheblich geringerem Wert als Garantien, die unmittelbar durch den Inhaber eingelöst werden können . So ist die Versicherungsgarantie für das Interventionsgetreide ( Ziffer 4.9 ) weniger solide als die in Kautionsform erfolgende Garantie für die Milcherzeugnisse ( Ziffer 4.13 ), die erst nach zufriedenstellender Leistungserfuellung freigegeben werden darf und die den Wert zuzueglich 10 % abdeckt .
Hier wird von der Interventionsstelle bzw . der Gemeinschaft festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Freigabe der Kautionen gegeben sind, während bei den Versicherungsentschädigungen beide Teile auf die Versicherungsgesellschaften angewiesen sind, denen es in der Regel nicht an Argumenten mangelt, um die Zahlung unter Berufung auf eine der zahlreichen Restriktivklauseln der Versicherungspolice zu verweigern . 4.28 . Dies stellt den grössten Schwachpunkt der Seeversicherung bei CIF-Lieferung dar . Tritt der Hilfeempfänger an die Versicherungen heran, so entziehen sich diese zumeist ihren Verpflichtungen .
Bei den 15 000 t Mais, die an Mosambik geliefert wurden - flagranter Fall schlechter Qualität bei der Ankunft bei gleichzeitigen Fehlmengen -, hat sich die Versicherungsgesellschaft ihrer Verantwortung entzogen . ... Im Falle von 974 t Weizenmehl, die 1982 von Dschibuti zurückgewiesen wurden, bestritt der Versicherer den erlittenen Schaden, da der Empfänger unvorsichtigerweise die Löschung der beanstandeten Ware verweigert hatte . 4.29 . Im Rahmen der globalen Delegierung einiger Aspekte der Verwaltung der Nahrungsmittelhilfe an die einzelstaatlichen Interventionsstellen ergeben sich ähnliche Schwierigkeiten .
Einerseits fühlen sich die zwischen der Gemeinschaft, dem Empfänger und dem Zuschlagsempfänger angesiedelten Interventionsstellen bei weitem nicht in allen Fällen als erste angesprochen, wenn es darum geht, die Interessen der Gemeinschaft und die des Empfängers gegenüber dem Zuschlagsempfänger zu verfechten . Einige von ihnen lassen teilweise Garantien unberücksichtigt, die gegen Zuschlagsempfänger bei Nichterfuellung der Verpflichtungen verwendet werden können . 4.30 . Bei einer bereits im November 1981 festgestellten Nichterfuellung im Rahmen der Bereitstellung von 2 000 t Milchpulver für China im Jahre 1980, von denen der Zuschlagsempfänger nur 500 t geliefert hatte, die zudem nicht den Vertragsbedingungen entsprachen, reagierte die Interventionsstelle sehr langsam .
Erst im Oktober 1983 bekundete sie der Kommission gegenüber ihre Absicht, den Zuschlagsempfänger vor Gericht zu verklagen . 4.31 . Zum anderen sah sich die Kommission wiederholt Pressionen seitens einer Interventionsstelle ausgesetzt, die die Aufhebung der gegen einen Zuschlagsempfänger verhängten Strafe wünschte . Dieser hatte die Nahrungsmittelhilfe auf ein Schiff verladen, das das zulässige Alter überschritt . Der Zuschlagsempfänger behauptete - unter Vorspiegelung falscher Tatsachen -, er habe dieses überalterte Schiff auf Wunsch der pakistanischen Behörden gewählt, während er es in Wirklichkeit auf Veranlassung des pakistanischen Reeders und Eigners des Schiffes getan hatte .
Ausserdem lagen Fehlmengen vor, und die Zurückbehaltung der Ausschreibungskaution stellte ein gutes Druckmittel dar, um beim Zuschlagsempfänger die Nachlieferung zu erreichen . Die Kommission hat diesen Pressionen nicht nachgegeben . 4.32 . In einem Urteil vom 27 . November 1986 vertrat der Gerichtshof die Auffassung, daß nicht unbedingt ein Verschulden des Zuschlagsempfängers vorliege, wenn dieser eine Lieferung auf einem über 15 Jahre alten Schiff durchführt und damit gegen die Verordnungsvorschriften verstösst . Der Gerichtshof vertrat weiter die Ansicht, daß eine gewisse Verhältnismässigkeit zwischen Sanktion und Verschulden gewahrt sein müsse, und daß daher bei Verstössen dieser Art nur ein Teil der vom Zuschlagsempfänger hinterlegten Kaution von der Gemeinschaft einbehalten werden dürfe .
Die praktische Tragweite dieser Aussagen untermauert die Festellungen des Rechnungshofes in bezug auf die Unwirksamkeit des gegenwärtigen Kautionssystems . 4.33 . Bei Nichterfuellung durch den Zuschlagsempfänger oder auch nur bei Zweifeln an der ordnungsgemässen Durchführung obliegt es in erster Instanz der Interventionsstelle, die Kautionen nicht zu zahlen und nicht freizugeben sowie der Kommission Bericht über den Fall zu erstatten . Hat eine Interventionsstelle unvorsichtigerweise eine Zahlung an einen Zuschlagsempfänger, der seine Verpflichtungen nicht erfuellt hat, geleistet und seine Kautionen freigegeben, so kann die Gemeinschaft zwar in zweiter Instanz die Erstattung an die Interventionsstelle verweigern .
Eine sofortige ( monatliche ) Kontrolle der Ausgaben der Interventionsstellen findet aber nur in begrenztem Umfang statt . Die monatlichen Erklärungen der Interventionsstellen werden meistens ohne Prüfung angenommen . Erst mehrere Jahre später, nämlich beim Rechnungsabschluß, werden die Ausgaben der Interventionsstellen von der Kommission gründlicher geprüft . Da der Rechnungsabschluß mit Verspätung vorgenommen wird, werden dabei nur Stichproben gemacht . Nur die "zusätzlichen Ausgaben" werden sogleich sowie beim Rechnungsabschluß erschöpfend geprüft . Unter diesen Umständen erweist sich die mit dem Rechnungsabschluß verbundene Gefahr von Sanktionen für die Interventionsstellen und erst recht für die Zuschlagsempfänger als recht gering und in weiter Ferne liegend :
Im Falle einer Ablehnung von Ausgaben aufgrund eines Verschuldens des Zuschlagsempfängers wäre es nämlich Aufgabe der Interventionsstelle, langwierige und vom Erfolg her unsichere Maßnahmen einzuleiten, um gegenüber dem Zuschlagsempfänger die "Rückforderung zuviel gezahlter Beträge" zu betreiben . Man ist gegenwärtig dabei, den Rückstand der Rechnungsabschlüsse aufzuholen . Garantie zur Erhaltung des Wertes der Hilfe oder Sanktion mit Abschreckungswirkung 4.34 . Die Verpflichtungen und Garantien können einen doppelten Zweck verfolgen : Sie können zum einen die Androhung einer Sanktion für den Zuschlagsempfänger - ggf . für die Interventionsstelle - darstellen und somit ein mehr oder weniger starker Anreiz für die ordnungsgemässe Durchführung der vorgeschriebenen Leistungen sein .
Zum anderen können sie aber auch auf die Wahrung oder Wiederherstellung des finanziellen Wertes der Hilfe bei Verlust oder Beschädigung des Erzeugnisses oder bei Nichtdurchführung der Hilfe abzielen . Die geltenden Verpflichtungen und Garantien erfuellen jedoch nicht alle diese beiden Funktionen . 4.35 . Die Verpflichtung zur ordnungsgemässen Durchführung der Hilfe, verbunden mit der Verpflichtung zur "Nachleistung" im Falle der Mangelerfuellung als Zahlungs - voraussetzung, stellt ein kohärentes Ganzes dar, das sowohl eine starke Motivation des Zuschlagsempfängers zur ordnungsgemässen Durchführung seines Auftrags als auch den Schutz der Gemeinschaftsfinanzen gegen das Risiko von Ausgaben ohne Ergebnis bewirkt .
Die Lieferkaution und die Vorschußkaution stellen für die Finanzen der Interventionsstellen oder der Gemeinschaft einen fast absoluten Schutz und für den Zuschlagsempfänger eine sehr reelle finanzielle Drohung dar . All dies ist jedoch nicht der Fall bei den Versicherungen und bei der Ausschreibungskaution . 4.36 . Die Versicherungen schützen - einigermassen - die Belange des Versicherten, aber sie stellen für den Zuschlagsempfänger keinen Anreiz dar . Darin liegt eine ihrer Schwächen gegenüber den Kautionen . Umgekehrt ist die Ausschreibungskaution nur gedacht als Anreiz zunächst für den Bieter und sodann für den Zuschlagsempfänger zur Erfuellung seiner Verpflichtungen; da sie aber nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtwertes der Lieferung darstellt, kann sie im Unterschied zu den anderen Kautionen den finanziellen Einsatz der Hilfe nicht absichern .
Tragweite der finanziellen Verantwortung und Festlegung der Verpflichtungen 4.37 . Theoretisch stellt die finanzielle Verantwortung eine absolute Waffe dar : Wenn die Leistung des Marktteilnehmers nicht angemessen ist, kann die Gemeinschaft in der Weise eine Sanktion gegen ihn verhängen, daß sie die Zahlung ganz oder teilweise verweigert . Diese Garantie funktioniert in zwei Phasen . In einer ersten Phase muß die mangelhafte Leistung nachgebessert werden ( siehe Ziffer 4.6 ). Eine Ware, bei der die Qualitätskontrolle negativ ausfiel, muß zurückgewiesen werden . Die Fehlmengen sind zu ergänzen .
In der zweiten Phase, wenn der Zuschlagsempfänger seine mangelhafte Leistung nicht nachbessert, können finanzielle Sanktionen ( Nichtzahlung, Einbehaltung der Kautionen ) eingesetzt werden . 4.38 . In der Praxis funktioniert dieses System sehr schlecht . Zum einen wird die Verpflichtung zur Nachleistung nicht systematisch erfuellt . Bei allen erfassten Mangellieferungen hat der Zuschlagsempfänger nur in zwei Fällen die festgestellten Mängel selber in Form einer Naturalleistung beseitigt; in einem dieser Fälle geschah dies nach einer betrügerischen Butterlieferung an Bangladesch . Andererseits sind die finanziellen Sanktionen selten und entsprechen bei weitem nicht der grossen Anzahl von Fällen, in denen eine mangelhafte Qualität festgestellt wurde .
Dieses schlechte Funktionieren ist auf zwei Hauptgründe zurückzuführen . Der erste Grund liegt in der mangelnden Sorgfalt der Begünstigten der Garantien selbst . Der andere aber ist auf die lückenhafte Festlegung der Verpflichtungen des Durchführenden zurückzuführen . Sehr oft macht der Begünstigte seine Garantie nicht geltend 4.39. Trotz Nichtkonformität werden Lieferungen von Interventionsstellen angenommen . Teils werden Lieferungen von der Interventionsstelle für konform erklärt, obwohl sie es nicht sind, wie im Fall der 1983 an Mosambik gelieferten 15 000 t Mais, teils erfolgt die Verschiffung der Ware trotz Feststellung der Nichtübereinstimmung .
Dies war der Fall bei 5 000 t Weichweizen, die im Rahmen des Programms von 1980 an Benin geliefert wurden, und zwar trotz Hinweis auf ihre Nichtübereinstimmung in den betreffenden Bescheinigungen . Dies war auch der Fall bei den 1 000 t Magermilchpulver, die 1983 an Tunesien geliefert wurden; im letztgenannten Fall wurde der Nichtübereinstimmungsbefund erst nach der Verschiffung getroffen ( siehe Ziffer 3.37 ). 4.40 . Die Empfänger machen oft nicht von der ihnen durch die Vorschriften gebotenen Möglichkeit Gebrauch, an den Kontrollen bei der Verschiffung teilzunehmen bzw . diese zu verlangen und in diesem Stadium die Übernahme zu verweigern .
Genausooft sehen sie trotz der mangelhaften Qualität der Ware nach deren Ankunft am Bestimmungsort von einer offiziellen Reklamation ab und wenden sich nicht einmal an die Versicherungen . Sie scheuen sich, die Qualität eines Geschenkes zu kritisieren . Sie führen nicht einmal in allen Fällen eine systematische Kontrolle bei der Warenankunft durch . Bei seinem Kontrollbesuch in Ghana im Januar 1985 stellte der Hof fest, daß die ghanaischen Behörden bei zwei im Rahmen des Programms 1983 gelieferten Partien für Reisverluste in Höhe von insgesamt 300 t noch keine Schadensersatzforderung an die Versicherer gestellt hatten, und zwar mehrere Monate nach Ankunft der Partien .
Die Delegation der Kommission vor Ort hatte nicht reagiert . Die tansanischen Behörden, die 1980 und 1981 Verluste von Weizen, Milchpulver und Butteroil zu verzeichnen hatten, haben ihre Reklamation nicht an die Versicherer, sondern an die Kommission gerichtet . 4.41 . Wird - in den günstigsten Fällen - eine Versicherungsentschädigung gezahlt, so muß diese dann auch zum Ersatz der beschädigten oder verlorenen Ware verwendet werden . Die Lieferabkommen sollten auf diese Verpflichtung hinweisen . In Indonesien hat eine Nichtregierungsorganisation ( NRO ), die eine Entschädigung bezogen hatte, 1984 von der Kommission die Genehmigung erhalten, dieses Geld für die Durchführung eines Seminars über einen gezielteren Einsatz der Nahrungsmittelhilfe zu verwenden .
4.42 . Selbst die Androhung von schwersten finanziellen Sanktionen reicht nicht in allen Fällen aus, besonders hartnäckige Zuschlagsempfänger zur Vertragseinhaltung zu zwingen . Bei den im Dezember 1981 an China zu liefernden 1 500 t Magermilchpulver betrug die drohende Sanktion fast 1,3 Mio ECU . Der Zuschlagsempfänger verweigerte dennoch die Erbringung der Leistung . In Extremfällen dieser Art bleibt jedoch immer noch die ultima ratio des Entzugs der Zulassung . Im vorliegenden Fall wurde sie jedoch nicht eingesetzt . Nach den Erkenntnissen des Hofes wird von dieser Waffe generell nie Gebrauch gemacht .
Die Verpflichtungen des Durchführenden sind nicht strikt genug Toleranzen beim Gewicht 4.43 . Die Toleranz für die Getreide-Tonnage beträgt je nach Fall 2 % für Ware in loser Schüttung bei der Verschif - fung und 5 % bei den Abkommen über die Lieferung "frei Bestimmungsort ". Für eine Partie von 5 000 t in Säcken ( übliche Menge ) wird eine Fehlmenge bei der Ankunft von 250 t, d . h . 5 000 Säcke à 50 kg, toleriert . Diese Toleranzen bevorteilen in ungebührlichem Masse den Zuschlagsempfänger . Die Zuschlagsempfänger erhalten zwar nur für die tatsächlich gelieferten Mengen Zahlungen; wenn die Fehlmengen jedoch in den von der Gemeinschaft erlaubten Grenzen bleiben, geht man davon aus, daß der Zuschlagsempfänger seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat .
Die Hilfezuweisung und somit das Programm gelten als für die beschlossene und zugesagte Menge durchgeführt . Auch bei der Verschiffung sollte die Toleranz so gering wie möglich sein . Im Extremfall könnte der Zuschlagsempfänger aufgefordert werden, die Fehlmenge zu ergänzen . Die Toleranz bei der Ankunft am Bestimmungsort sollte erheblich geringer sein als die derzeit zulässige Toleranz, da sich die Transportbedingungen eher dahin auswirken, daß sich der Feuchtigkeitsgehalt und somit das Gewicht erhöht . Fälle, in denen der Zuschlagsempfänger seiner Verpflichtungen entbunden wird 4.44 .
Die Verpflichtung zur Durchführung der Hilfe umfasst zwei Ausnahmen, die nicht im gleichen Masse gerechtfertigt erscheinen : ( i)Die erste Ausnahme entbehrt nicht der Grundlage . Der Zuschlagsempfänger wird von seinen Verpflichtungen entbunden, wenn der Empfänger die Lieferung zu den vorgesehenen Bedingungen unmöglich machte . Diese Ausnahme sollte allerdings nuanciert werden . Denn in vielen Fällen bleibt die Lieferung unter mehr oder weniger stark geänderten Bedingungen möglich, wenn auch auf Kosten des Empfängers; ( ii)die zweite Ausnahme bedarf einer kritischen Prüfung : es handelt sich um den Fall der höheren Gewalt .
Bei extensiver Auslegung könnte dieser Begriff Situationen mit umfassen, die in der Regel durch die Versicherungen abgedeckt werden . Die Kommission bemüht sich zwar, die Geltendmachung höherer Gewalt immer dann zurückzuweisen, wenn ein Risiko zu vertretbaren Bedingungen durch eine Versicherung gedeckt werden kann . Die Geltendmachung in solchen Fällen sollte jedoch von der einschlägigen Regelung selbst ausgeschlossen werden . Lückenhaftigkeit der Vorschriften in bezug auf die Nachleistungspflicht 4.45 . Bei den Milchprodukten ist Ersetzungs - bzw . Ergänzungspflicht nur dann ausdrücklich vorgesehen, wenn die Kontrolle auf Verlangen des Empfängers, nicht jedoch, wenn sie auf Veranlassung der Interventionsstelle durchgeführt wird .
Bei einer CIF-Hilfelieferung, bei welcher der Seetransport zu Lasten des Zuschlagsempfängers geht, ist nur im Falle der Milcherzeugnisse vorgesehen, daß "bei Nichtdurchführung oder schlechter Durchführung des Transports der Zuschlagsempfänger auf Verlangen des Begünstigten alle Anordnungen vornimmt, die zur Durchführung des Transports erforderlich sind, einschließlich der Charterung ". Verpflichtung zur Durchführung der festgelegten Aktionen oder Erfolgsnachweispflicht 4.46 . Die Verpflichtung zur Durchführung erschöpfend festgelegter Leistungen weist einen grossen Nachteil auf : Sie macht es dem Geschädigten bei Nichterfuellung in den meisten Fällen unmöglich, einen Schadensersatz zu erhalten, da er nicht in der Lage ist, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Nichtdurchführung wirklich eine der vorgeschriebenen Leistungen betraf .
4.47 . Das anschaulichste Beispiel für dieses Manko ist die Versicherung der Ware während des Seetransports im Falle der CIF-Lieferung . Die Verordnungen schreiben vor, daß die Versicherung alle Transportrisiken abdecken muß . Um eine Entschädigung erhalten zu können, muß der Empfänger demnach einen kausalen Zusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und einem Ereignis beim Transport nachweisen, was oft schwierig sein wird, weil der Transportunternehmer kaum dazu neigen dürfte, eine unsachgemässe Behandlung oder Vorfälle zuzugeben, die eintraten, während er die Ware in seinem Gewahrsam hatte .
4.48 . Andererseits stimmt es nicht, daß die Versicherungspolicen alle Transportrisiken abdecken . So entdeckte die Kommission, weil bei der Ankunft einer Weizenpartie am Bestimmungsort 23 Tonnen fehlten, daß in Frankreich die Zuschlagsempfänger Fehlmengen nie versichern . Das von der Internationalen Handelskammer von Paris veröffentlichte Dokument INCOTERMS über die Lieferstufen schließt, ausser wenn eine Klausel dies ausdrücklich vorsieht, Deckung der Risiken "Diebstahl, Plünderung, Leckage, Zerbrechen, Farbabblättern, Lagerbeschlag, Berührung mit anderen Waren" aus, da diese Risiken als "besondere Risiken" angesehen werden .
Aufgrund der Kosten dieser extensiven Klauseln ziehen es die Zuschlagsempfänger vor, die restriktiven Standardpolicen abzuschließen . Es wäre zugegebenermassen auch sehr kostspielig, die Deckung all dieser Sonderrisiken zu verlangen . Obwohl die Verordnungen einerseits die Deckung aller Transportrisiken vorschreiben, scheinen sie anderseits die Möglichkeit zu einer großzuegigeren Interpretation zu eröffnen, indem sie in ihren Erwägungsgründen auf den Wunsch der Gemeinschaft hinweisen, diese Vorschriften stärker auf die im Dokument INCOTERMS beschriebenen Handelspraktiken auszurichten .
4.49 . Bei FOB- und vor allem bei CIF-Lieferungen macht es die Aufteilung der Verpflichtungen zwischen der Interventionsstelle, dem Zuschlagsempfänger und dem Reeder für den Empfänger zumeist unmöglich, Ersatz für einen bei der Löschung festgestellten Schaden zu erhalten, auch wenn dieser zweifelsfrei feststeht, weil der Empfänger ausserstande ist, den Fehler oder den Betrug einem dieser drei Beteiligten mit Sicherheit anzulasten . Die im Jahre 1983 an Mosambik unvollständig gelieferten und für den menschlichen Verzehr nicht geeigneten 15 000 t Mais sind in dieser Hinsicht ein typisches Beispiel .
Der Versicherung und der Interventionsstelle gelang es, nachzuweisen, daß sie kein Verschulden trifft, und dem Zuschlagsempfänger wird das Benefiz des Zweifels gewährt, bis die Ergebnisse einer in dem betreffenden Mitgliedstaat seit November 1984 laufenden Untersuchung vorliegen . Eine Reihe von mangelhaften Lieferungen desselben Erzeugnisses an verschiedene 17 . 8 . 87Nr . C 219/Länder, die 1985 durchgeführt wurden, fällt unter die gleiche Problematik . Selbst bei mangelhafter Lieferung auf der Stufe "frei Bestimmungsort" ist es mangels eines Ad-hoc-Verfahrens ( vgl . Ziffer 3.40 ) sehr unwahrscheinlich, daß eine Reaktion des Empfängers den Ersatz der Ware für ihn bewirkt .
Auch in diesem Fall stösst der Empfänger auf die Schwierigkeit, den Nachweis zu führen und Verantwortlichkeiten genau zuzuweisen . 4.50 . Der Ausweg aus diesem Dilemma kann für die Gemeinschaft nur in einer Umkehr der Beweislast bestehen . Der Erfolg der jeweiligen Transaktion kann nur dann sichergestellt werden, wenn eine echte Erfolgsnachweisverpflichtung zu Lasten eines einzigen Leistungserbringers eingeführt wird, dem von vornherein die verschiedenen bestehenden Gesetzesschlupflöcher zu versperren sind, mit Ausnahme des Falles der höheren Gewalt, der jedoch strenger abzugrenzen wäre .
Garantie der Gemeinschaft : letzte oder erste Garantie? 4.51 . Muß die Gemeinschaft aufgrund des mit dem Empfänger geschlossenen Abkommens eine vertragsgemässe Lieferung gewährleisten und muß sie im Falle einer mangelhaften Lieferung bereit sein, den Ersatz bzw . die erforderliche Ergänzung vorzunehmen sowie finanziell dafür aufkommen, falls keine der anderen Garantien geltend gemacht werden kann? 4.52 . Bis vor kurzem machte die Kommission den Ersatz des vom Empfänger erlittenen Schadens vom Nachweis des Verschuldens des mit der Durchführung der Hilfe beauftragten Unternehmers abhängig, wobei sie selbst sich hinter dieser eventuellen Haftung verschanzte .
Bei den für Mosambik bestimmten 15 000 t Mais knüpfte die Kommission die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens an eine eventuelle Inanspruchnahme des Lieferers bzw . des Versicherers . In einem Schreiben an die Behörden von Mosambik führt sie aus : "Soweit eine solche ( Haftung des Lieferers ) gegeben ist, wird die Kommission alles unternehmen, um eine Wiedergutmachung des von ihrem Land erlittenen Schadens zu erreichen, aber die entsprechenden Schritte können erst dann unternommen werden, wenn bekannt ist, welche Behandlung die Versicherer der Schadensforderung widerfahren lassen, die nur vom Hilfeempfänger erhoben werden kann ." Ein eventueller unmittelbarer Schadensersatz seitens der Kommission wird somit nicht erwogen .
Ein solcher wäre jedoch um so empfehlenswerter gewesen, als im Lieferabkommen mit dem Empfänger als Lieferstufe der Löschungshafen vereinbart wurde, und zwar mit Gefahr - übergang auf den Empfänger erst in diesem Hafen und nicht im Verschiffungshafen, wie es das restliche Schreiben nahelegt, das sich zweifellos auf die Bereitstellungsverordnung stützt, die in diesem Punkt im Widerspruch zu dem Lieferabkommen steht . Einen Moment lang erwog die Generaldirektion Entwicklung aufgrund eines Gutachtens des Juristischen Dienstes den Ersatz von 5 000 t, die als angemessene Schätzung des erlittenen Schadens betrachtet wurden, dann folgte sie aber der Auffassung der Generaldirektion Landwirtschaft, die empfahl, das Ergebnis einer gegen Frankreich eingeleiteten Untersuchung wegen Verstosses gegen die einschlägigen Vorschriften abzuwarten .
Da diese Untersuchung nie zu Ergebnissen geführt hat, wurde die Ersetzung mit der Zeit immer unwahrscheinlicher . 4.53 . Für im November 1983 gelieferte mangelhafte Milcherzeugnisse wird Tunesien von der Gemeinschaft nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn eine bei dem betreffenden Mitgliedstaat veranlasste Untersuchung ergibt, daß der Zuschlagsempfänger oder die Interventionsstelle verantwortlich ist . Die Dienststellen der Kommission vertreten nämlich die Auffassung, daß "ein Ersatz der Ware nur dann erfolgen kann, wenn einerseits eindeutig feststeht, daß die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Verschiffung nicht die vorgeschriebene Qualität aufwiesen, und zum anderen, daß entweder der Zuschlagsempfänger oder die betreffenden Stellen dafür verantwortlich sind ".
Die mangelhafte Qualität vor der Verschiffung ist jedoch bereits erwiesen . Was die letztgenannte Bedingung angeht, so läuft sie auf einen Ausschluß der Haftung der Kommission hinaus . Diese hat jedoch den Empfänger ermächtigt, für den beschädigten Teil einer Magermilchpulverpartie keine Gegenwertmittel zu überweisen . Aber dieser Dispens kann natürlich keinen Ersatz des erlittenen Schadens darstellen . 4.54 . Die diesbezueglichen Vorstellungen der Kommission sind vielleicht in Änderung begriffen . Denn in der Angelegenheit des für Mosambik bereitgestellten Mais wurde im Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission vom 6 .
Februar 1985 erstmals eindeutig der Grundsatz der unmittelbaren Verantwortung der Gemeinschaft bei mangelhaften Lieferungen ausgesprochen . Nachstehend die wichtigsten Stellen aus diesen Gutachten : "Es erscheint erwiesen, daß die Gemeinschaft die sich für sie aus ihrem Briefwechsel mit Mosambik, durch den sie sich zur CIF-Lieferung von 15 000 t Mais verpflichtete, ergebenden Verpflichtungen insofern nicht erfuellt hat, als ein erheblicher Teil dieser Lieferung sich als ungeeignet für den menschlichen Verzehr herausstellte . Da offensichtlich kein Verschulden des Empfängers feststellbar ist, das geeignet wäre, die Haftung der Gemeinschaft zu verringern oder völlig zu beseitigen, ergibt sich für die Gemeinschaft die Verpflichtung, gleichwertige Mengen zu liefern für diejenigen, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden konnten ...".
Nach Auffassung des Juristischen Dienstes könnte somit nur ein Verschulden des Empfängers, der Mitunterzeichner des Abkommens ist, ggf . etwas an der Haftung der Gemeinschaft ändern . Dagegen wird keine Bedingung für die eventuelle Haftung eines Unternehmers, der Zuschlagsempfänger ist, oder einer Interventionsstelle genannt . Die Kommission hat, offensichtlich in Anwendung dieser Rechtsauffassung, vor kurzem beschlossen, 240 t Butteroil und eine Partie mangelhaften Hartweizens, die im Rahmen des Welternährungsprogramms an Marokko geliefert wurden, zu ersetzen . Der Ersatz wurde beschlossen, ohne die Schlußfolgerungen aus der diesbezueglichen Untersuchung, durch die die Haftungsfrage geklärt werden soll, abzuwarten .
5.ANHALTSPUNKTE FÜR EINE REFORM DES SYSTEMS Straffung und Beschleunigung der Verfahren Überwindung der politischen Komplexität der Nahrungsmittelhilfe 5.1 . Die Nahrungsmittelhilfe betrifft sowohl die Entwicklungshilfepolitik als auch die gemeinsame Agrarpolitik, und sie fordert aufgrund ihrer politischen Implikationen eine aufmerksame Überwachung seitens der Mitgliedstaaten und des Rates . Die Mitgliedstaaten haben für sich direkt oder über den Rat vier Eingriffsmöglichkeiten in das Verfahren zur Verwaltung der Nahrungsmittelhilfe vorgesehen ( als Haushaltsbehörde, durch die jährliche Verordnung zur Festlegung der Mengen, über den Ausschuß für Nahrungsmittelhilfe bei jeder Nahrungsmittelzuweisung sowie über einen Verwaltungssausschuß bei jeder Bereitstellung ).
Es sollte jedoch möglich sein, die Anzahl der Phasen des Verfahrens sowie die Anzahl der an jeder Phase Beteiligten erheblich zu verringern . Orientierung an den einfachsten bestehenden Verfahren Dreiecks-Operationen 5.2 . Bei einer Dreiecks-Operation wird die Nahrungsmittelhilfe nicht in Europa, sondern in einem Land, das nach Möglichkeit der gleichen geographischen Region wie das Empfängerland angehören soll, bereitgestellt . Einzige Verwaltungs - und Zahlstelle ist in diesem Falle die Generaldirektion Entwicklung, die die Aufträge vergibt bzw . die Stellen, die mit der Vergabe der betreffenden Kontrakte beauftragt werden (Nichtregierungsorganisationen, örtliche Delegationen der Kommission ), auswählt .
Die Kontrollmöglichkeit des Rates über den Ausschuß für Nahrungsmittelhilfe bleibt dabei gewahrt . Die Generaldirektion Landwirtschaft und die Interventionsstellen sind hierbei nicht eingeschaltet, da die Erzeugnisse, die Gegenstand der Nahrungsmittelhilfe sind, nicht aus der EWG stammen . Nahrungsmittelhilfe in Form von pflanzlichem Öl 5.3 . Die Interventionsstellen sind hier nicht eingeschaltet . Die Aufträge werden von der Generaldirektion Landwirtschaft nach Zuschlag aufgrund einer im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlichten Ausschreibung vergeben . Die Generaldirektion Entwicklung sorgt für die Zahlung an die Zuschlagsempfänger .
Dennoch bleibt der Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik gewahrt, wenn nach dem Vorbild der "traditionellen Erzeugnisse" ( Getreide und Milcherzeugnisse ) die Verpflichtung vorgesehen wird, daß die Ware auf dem europäischen Markt zu beschaffen ist, was - von sehr seltenen Ausnahmen abgesehen - die Regel darstellt . Der Rat behält hierbei eine Überwachungsmöglichkeit über den Ausschuß für Nahrungsmittelhilfe . Soforthilfen ( Artikel 950 des Haushaltsplans und Artikel 137 des Abkommens Lome II ) 5.4 . Die Soforthilfen werden ausschließlich von der Generaldirektion Entwicklung verwaltet, die die Durchführenden benennt und die Leistungen zahlt .
Der Zusammenhang mit der gemeinsamen Agarpolitik ist insofern weiterhin gegeben, als die - zumeist eingehaltene - Verpflichtung zur Beschaffung des Erzeugnisses auf dem europäischen Markt besteht, wobei der Zuschlagsempfänger die Erstattung dann auf dem normalen Weg erhält und sein Angebot "nach Abzug der Erstattung" unterbreitet . Diese Hilfen sind nicht der Zustimmung eines Ausschusses unterworfen . Dieses Verfahren wurde im Rahmen der Sofortprogramme zur Bekämpfung der Hungersnot in Afrika sehr häufig angewendet und führte zu positiven Ergebnissen ( siehe Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1985, Ziffer 10.3 ).
Vorschläge für eine Reform 5.5 . Die vorgenannten Beispiele legen den Gedanken nahe, daß es möglich sein müsste, zuegigere Verfahren zu konzipieren, die eine gute Koordinierung mit den Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik gewährleisten und die Befugnisse des Rates beachten, aber gleichzeitig dank einer angemessenen Kontrolle eine Berücksichtigung der spezifischen Ziele der Nahrungsmittelhilfe sicherstellen . 5.6 . Die Konsultation der Mitgliedstaaten könnte im Rahmen eines einmaligen Verfahrens erfolgen . Diese Lösung, die weitaus praktischer wäre als die jetzigen stufenweisen Konsultationen, würde nichts am interinstitutionellen Gleichgewicht ändern, sondern würde lediglich erfordern, daß die grundsätzliche Zuweisung einer Nahrungsmittelhilfe und die Modalitäten für deren Bereitstellung gleichzeitig beschlossen werden .
Seit 1982 neigt die Kommission dazu, sich die vorgeschlagene Lösung zu eigen zu machen, staffelt sie doch ihre Zuweisungsbeschlüsse entsprechend den gewünschten Lieferzeiträumen, damit die Beschlüsse erst kurze Zeit vor Auslösung der Bereitstellung erfolgen . 5.7 . Parallel dazu wäre natürlich erforderlich, daß die jährliche Befragung der Empfängerstaaten über ihren Nahrungsmittelhilfebedarf nicht allzu lange dauert . Die Reform von 1982 dürfte es ausserdem ermöglichen, bei jedem Land die Diskussion über die ihm zu liefernden Mengen und die Aushandlung der Liefermodalitäten ( Art und genaue Merkmale des Erzeugnisses, Lieferstufe, Gratisverteilung oder Verkauf, begünstigte Bevölkerungsgruppen, genauer Lieferzeitpunkt, Verwendung der Gegenwertmittel usw .) in einer einzigen Konsultation zusammenzufassen .
5.8 . Hinsichtlich der Koordinierung mit der gemeinsamen Agrarpolitik ist der wesentliche Punkt der Ursprung des Erzeugnisses, der in aller Regel europäisch sein muß . Dieser Ursprung könnte durch zwingende Verordnungsvorschriften ausreichend gewährleistet werden . 5.9 . Die Nahrungsmittelhilfe darf nicht dem System der regelmässigen Vorschüsse an die Mitgliedstaaten unterworfen werden, die erst lange Zeit nach Ausführung der Ausgaben abgerechnet werden, wie es für den EAGFL-Garantie kennzeichnend ist . Spezifischen Bedürfnissen muß auch ein spezifisches Verwaltungssystem entsprechen .
Der Lieferer des Erzeugnisses und der mit dem Transport und der Ablieferung des Erzeugnisses beim Empfänger beauftragte Unternehmer, die verschieden sein oder eine Einheit bilden können, sollten erst nach erbrachter Leistung bezahlt werden, wie dies bei den öffentlichen Lieferaufträgen die Regel ist, wobei jedoch angemessene Anzahlungen gleistet werden könnten, die nach der Lieferung verrechnet werden . 5.10 . Es wäre sogar interessant, die Möglichkeit zu erwägen, daß der Durchführende, und nur dieser, die Zahlung unmittelbar von der Kommission erhält, und zwar abzueg - lich der Erstattung und gegen Vorlage der Belege über die Ausfuhr der von ihm selbst auf dem Gemeinschaftsmarkt oder bei den Interventionsstellen gekauften Waren und deren Ankunft am Bestimmungsort .
Eine derartige Möglichkeit wäre für den Durchführenden ein Anreiz, sich selbst von der Qualität der Erzeugnisse zu überzeugen, unter Berücksichtigung einer bei der Ablieferung durchgeführten Qualitätskontrolle . 5.11 . Die Verwaltung eines derartigen Systems könnte unmittelbar von der Kommission gewährleistet oder von dieser an Bevollmächtigte delegiert werden, deren Verpflichtungen eindeutig festgelegt werden müssten . Diese Bevollmächtigten könnten, müssten aber nicht unbedingt, die Interventionsstellen sein, deren Eigenschaft als Lieferer im übrigen jedesmal dann aufrechtzuerhalten wäre, wenn beschlossen wird, auf die Interventionslagerbestände zurückzugreifen .
Sicherstellung der Kohärenz der Verwaltungsunterlagen 5.12 . Der Empfänger kennt lediglich das Lieferabkommen, es wird nicht unterstellt, daß er die ständige Regelung für Bereitstellungen oder die spezifische Lieferungsverordnung kennt . Umgekehrt sind die Interventionsstelle und die Zuschlagsempfänger an die Gemeinschaftsregelung gebunden, deren Anwendung von ihnen erwartet wird, sie kennen jedoch nicht das mit dem Empfänger geschlossene Lieferabkommen . Zwischen diesen beiden, von unterschiedlichen Dienststellen vorbereiteten Kategorien von Schriftstücken bestehen manchmal Widersprüche .
5.13 . Die naheliegende Lösung besteht darin, die Ausarbeitung eines einzigen Textes anzustreben, der als gemeinsame Basis weitestgehend das Lieferabkommen und die Bereitstellungsverordnung haben müsste . Der Bereitstellungsantrag könnte sich auf die Übermittlung dieses gemeinsamen Textes beschränken . 5.14 . Dieses gemeinsame Dokument wäre um so leichter in Erwägung zu ziehen, als dadurch die Verfahren beschleunigt würden . Eines der Hauptargumente, die gegen einen derartigen Vorschlag bisher vorgebracht werden können, lautet nämlich, daß bestimmte Vorschriften in der Bereitstellungsverordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lieferabkommens noch nicht festgelegt sind .
Dieses Argument entfiele jedoch, wenn diese Vorgänge näher beieinander lägen, ja ineinander griffen . Genauere Festlegung der Kontrollen und Verantwortlichkeiten Unerläßlichkeit der Überwachung der Durchführung unabhängig vom Bestehen einer rechtlichen Haftung 5.15 . Das Fehlen einer rechtlichen Verantwortung der Gemeinschaft nach Erreichen der Stufe, bis zu der eine Maßnahme von ihr finanziert wird, bedeutet nicht, daß ihr die Geschehnisse nach dieser Stufe gleichgültig sein dürfen . Ebenso wie die Gemeinschaft sich bei einem Entwicklungsprojekt verpflichtet, dessen Funktionieren bis lange nach Abschluß ihrer finanziellen Maßnahme oder ihrer technischen Hilfe zu überwachen, müsste sie auch die Durchführung jeder Nahrungsmittelhilfe unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses ihrer finanziellen Maßnahme bis zur letzten Stufe, d . h . bis zur Verteilung, kontrollieren .
Die Gemeinschaft kann es sich nicht erlauben, Hilfsmaßnahmen zu finanzieren, ohne sich davon zu überzeugen, daß diese ihr Ziel auch wirklich erreichen . Notwendigkeit unterschiedlicher Kontrollen auf den verschiedenen Durchführungsstufen der Hilfen 5.16 . Je nach Art der Rechtsvorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft, dem Empfänger und den verschiedenen an der Durchführung der Hilfe Beteiligten regeln, können die jeweiligen Verantwortlichkeiten unterschiedlich festgelegt sein, an der Notwendigkeit von Kontrollen ändert sich jedoch nichts, da diese sich aus den materiellen Risiken, denen die Ware im Laufe der verschiedenen Phasen ( Transport, Lagerung, Verladen) ausgesetzt ist, sowie aus dem Betrugsrisiko ergibt, das mit der Leistungserbringung unabhängig vom Erbringer der Leistung verbunden ist .
Nach welchem System die Verantwortlichkeiten auch festgelegt sein mögen, die Stufen sind immer dieselben : Herstellung des Erzeugnisses, Verschiffung, Löschung, Ankunft am Bestimmungsort . In allen Fällen müssen auf diesen verschiedenen Stufen Kontrollen durchgeführt werden . Die Kontrolle bei der Löschung, die absolut unerläßlich ist, sollte sich auf alle physischen Merkmale der Lieferung ( Menge, Qualität, Verpackung ) erstrecken . Die Gemeinschaft sollte diese Kontrolle nicht nur vorschreiben, sondern sie auch finanzieren und sich davon überzeugen, daß sie auch tatsächlich durchgeführt wird und wirksam ist .
Es muß festgestellt werden, daß es bei einigen nationalen Hilfen eine zweifache Kontrolle - bei der Verschiffung und bei der Löschung - sowie ein offizielles kontradiktorisches Abnahmeverfahren bei der Ankunft am Bestimmungsort gibt, wobei die verschiedenen Parteien bei der Löschung und am Bestimmungsort auf Initiative der diplomatischen Vertretungen vor Ort benachrichtigt werden . Ohne eine genaue Festlegung der Verantwortlichkeiten nützen die besten Kontrollen nichts 5.17 . Die Kontrollen haben nur dann Sinn, wenn sie zur Übernahme eindeutig festgelegter Verantwortlichkeiten führen . So bleibt der Nachweis, daß eine Lieferung mangelhaft ist, ohne Wirkung, wenn der Geschädigte über keine rechtlichen Mittel verfügt, um seinen Ersatzanspruch gegenüber der Versicherung, dem Zuschlagsempfänger oder sogar der Gemeinschaft geltend zu machen .
Die oben angeführten Beispiele belegen, daß das gegenwärtige System diesen Rechtschutz nicht immer gewährleistet . Verstärkte Vergabe von Aufträgen mit Erfolgsnachweis - pflicht 5.18 . Wann immer es möglich erscheint, sollten die Zuschlagsempfänger der Nahrungsmittelhilfe einer Erfolgsnachweispflicht unterworfen werden, die jegliche Ausweichmöglichkeit, wie z . B . die ungerechtfertigte Berufung auf höhere Gewalt, und jegliche Preiserhöhung, wie z . B . zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene Ausgaben, ausschließt . Zu diesem Zweck müsste der Zuschlagsempfänger Versicherungen abschließen und einsetzen, die es ihm ermöglichen, diese Erfolgsnachweispflicht zu erfuellen .
5.19 . Es sollte so oft wie möglich angestrebt werden, den Auftrag an einen einzigen Leistungserbringer zu vergeben, der für die Durchführung der Hilfe von der Bereitstellung des Erzeugnisses an bis zu seiner Lieferung an den Bestimmungsort verantwortlich wäre . Die Auftragsvergabe an einen einzigen Verantwortlichen würde nicht bedeuten, daß keine Unterverträge abgeschlossen werden können - ganz im Gegenteil -, vorausgesetzt, daß ihre rechtlichen Auswirkungen nur das Verhältnis zwischen dem Zuschlags - empfänger und seinen Untervertragsnehmern betreffen . Diese Lösung würde zwar die direkten Belastungen der Gemeinschaft leicht erhöhen, doch könnte man sich auf diese Weise die Zwischenkontrollen ersparen, und ausserdem würden sich die Chancen für eine ordnungsgemässe Gesamtdurchführung vergrössern, wodurch sich auch Einsparungen erzielen ließen .
Auf jeden Fall geht ein Land gewisse Risiken ein, wenn die ihm gewährten Hilfen nur bis zur FOB-Stufe finanziert werden . Dies bedeutet somit, daß es die Möglichkeit haben muß, die Gesamtverantwortung ab dem europäischen Hafen zu übernehmen . Alles in allem hätte die vorgeschlagene Lösung einen doppelten Vorteil : Es müsste nur ein Auftrag je Hilfsmaßnahme vergeben werden und der Zuschlagsempfänger trüge die gesamte Verantwortung bis zur vollständigen Erbringung der Leistungen, die im Rahmen seines Auftrags finanziert werden . 5.20 . Selbstverständlich müssen jedoch gewisse Schutzvorkehrungen getroffen werden :
( a)Zum einen dürfte selbst im Falle eines einzigen Leistungserbringers die diesem eingeräumte Freiheit bei der Wahl der einzusetzenden Mittel nicht ausschließen, daß ein System zur Information der Kommission eingeführt wird, das es dieser ermöglicht, immer dann einzugreifen, wenn ihrer Ansicht nach die Gefahr groß ist, daß die Hilfe nicht einwandfrei am Bestimmungsort ankommt . Ausserdem müsste es möglich sein, zur Vermeidung zu hoher Kosten von den Leistungserbringern bei Einreichung der Angebote und später bei der Vorlage der Belege für die Zahlung detaillierte Angaben zu den verschiedenen Komponenten des Auftrags ( Verladekosten, Transportkosten, Versicherungskosten usw .) zu verlangen;
( b)zum anderen müsste für den Fall, daß aufgrund der Bedingungen für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme - vor allem Schwierigkeiten beim Ausfindigmachen von Auftragnehmern und Fehlen von Kon - kurrenz - nicht auf einen einzigen Leistungserbringer zurückgegriffen werden kann, die Möglichkeit bestehen, die Maßnahme in so viele Aufträge zu unterteilen, wie erforderlich sind . Die Kommission müsste dann für eine wirksame Überwachung derartiger Maßnahmen sorgen, bei denen eine Koordinierung und ein direktes Eingreifen naturgemäß besonders notwendig sind . Einführung eines kontradiktorischen Abnahmeverfahrens als Voraussetzung für die Zahlung an den Zuschlags - empfänger 5.21 .
Es gibt keinen triftigen Grund dafür, daß auf die Nahrungsmittelhilfe, die eine Lieferung wie jede andere darstellt, ein Verfahren keine Anwendung findet, das die Gemeinschaft für andere Bereiche ihrer finanziellen Hilfe vorzuschreiben wusste . So sehen z . B . die "Allgemeinen Bestimmungen für Ausschreibungen über Lieferungen und Leistungen" ein Abnahmeverfahren vor, das in der Regel am Bestimmungsort durchgeführt wird . Die Kommission kann Vertreter zu diesem Verfahren entsenden, das im Falle von nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen mit Sanktionen verbunden ist . Ebenso müsste auch die Nahrungsmittelhilfe auf der Stufe, ab der der Zuschlagsempfänger keinerlei Verantwortung mehr trägt, systematisch Gegenstand einer kontradiktorischen Abnahme sein .
Die Zahlung und die Freigabe der Kautionen müssten selbstverständlich strikt von der Erteilung der Entlastung im Rahmen dieses Verfahrens abhängig gemacht werden . Änderung der Versicherungskonzeption 5.22. Es wäre angezeigt, die Versicherung möglichst unabhängig von den Transportbedingungen und Transportvorfällen zu machen, wenn sie nicht vorzugsweise nur an das Erzeugnis selbst geknüpft werden soll; im Extremfall sollte die Ware und nicht der Transportvorgang versichert werden . 5.23 . Die Bestimmung über den Begünstigten der Versicherung sollte geändert werden . Daß der Empfänger der Hilfe Begünstigter ist, dürfte nicht die beste Lösung sein .
Besser wäre es, wenn der Zuschlagsempfänger Begünstigter wäre, vorausgesetzt, daß seine Verantwortlichkeiten zuvor erweitert würden, oder besser noch die Gemeinschaft selbst, die laut Lieferabkommen der Hauptinteressierte an einer ordnungsgemässen Durchführung der Hilfe ist . Die etwaige Versicherungsleistung würde es somit ermöglichen, die fehlerhafte Lieferung auch dann zu ersetzen, wenn keine Haushaltsmittel vorhanden sind, um dieselbe Hilfe ein zweites Mal zu finanzieren . 5.24 . Wann immer möglich, ist eine auf den Zahlungsmodalitäten basierende Garantie ( Vertragserfuellungseinbehalt, Stellung einer Bankbürgschaft ) der durch eine Versicherung gegebenen Garantie vorzuziehen .
Die Versicherungsgesellschaften neigen nämlich bisweilen dazu, eine Vielzahl rechtlicher Gründe ins Feld zu führen, die sie ihrer Leistungspflicht entbinden . Die Freigabe der Kautionen und der einbehaltenen Beträge müsste von der Zustimmung einer Gemeinschaftsinstanz, in der Mehrzahl der Fälle der Delegierte der Kommission in dem jeweiligen Empfängerland, abhängig gemacht werden . Diese Lösung entspräche der Einführung des in Ziffer 5.21 vorgeschlagenen kontradiktorischen Abnahmeverfahrens . 6 . SCHLUSSFOLGERUNGEN 6.1 . Aus der Analyse des Hofes geht hervor, daß die überwiegende Mehrheit der vorstehend angeführten Probleme auf die zu grosse Komplexität der Verordnungen und Praktiken betreffend die Normen, Verantwortlichkeiten und Garantien für die Nahrungsmittelhilfe zurückzuführen ist .
Der Hof spricht im vorliegenden Bericht verschiedene Empfehlungen aus, die die gegenwärtige Verantwortungsaufsplitterung berücksichtigen . Er stellte sich jedoch die Frage, ob der vorrangige Rückgriff auf einfache und eindeutige Verfahren nicht den Ansatz für eine noch wirksamere Lösung darstellen würde . 6.2 . Gleichgültig, ob die Lieferaufträge mit einem einzigen Leistungserbringer abgeschlossen werden - was nach und nach zur Regel werden sollte, insbesondere dann, wenn die Erfahrung die Feststellung ermöglicht, daß eine ausreichende Zahl von Unternehmen vorhanden ist, die derartige Operationen ordnungsgemäß durchführen können - oder ob die Aufträge aufgeteilt werden - was immer dann der Fall sein könnte, wenn eine Nahrungsmittelhilfeaktion verstärkt überwacht werden muß -, müssten die Verfahren als gemeinsamen Nenner die Einführung einer Erfolgsnachweispflicht haben, die abgedeckt sein müsste durch Vertragserfuellungskautionen, welche auf der Grundlage von Endkontrollen freigegeben werden, die am Bestimmungsort ( oder, bei aufgeteilten Aufträgen, beim Übergang zur nächsten Phase ) unter Teilnahme eines Vertreters der Gemeinschaft durchgeführt werden .
6.3 . Jede der beiden Lösungen hat jedoch ihren Preis : ( a)Der häufigere Rückgriff auf die Zuweisung von Nahrungsmittelhilfe "frei Bestimmungsort" einerseits und die Aufträge mit einem einzigen Leistungserbringer andererseits dürften vielfach kostspieliger sein als die derzeit am häufigsten gewählte Lösung der CIF - oder FOB-Lieferung . Die Erfahrung zeigt aber, daß das Bemühen der Kommission, die Lieferstufen der Nahrungsmittelhilfe auf die Handelskonzepte FOB und insbesondere CIF auszurichten, zum Misserfolg führt . Diese Formeln sind im Rahmen der freien Marktwirtschaft wirksam, wo sich Verkäufer und Käufer grundsätzlich mit gleichen Waffen gegenüberstehen und wo der Käufer die Nichterfuellung seitens des Verkäufers wirtschaftlich ahnden kann .
Diese Formeln sind aber nicht übertragbar auf Schenkungen, da der Hilfeempfänger in diesem Falle nicht über dieselben Sanktionsmöglichkeiten verfügt; ( b)was die ausnahmsweise Durchführung von aufgeteilten Maßnahmen unter strenger Überwachung der Gemeinschaftsdienststellen anbelangt, so hat sie nur dann einen Sinn, wenn diese Dienststellen angemessen ausgerüstet sind für die Sicherstellung einer wirksamen Verwaltung und Überwachung . Auch in diesem Fall wird die gewählte Lösung eine Neuorientierung der derzeit verfügbaren Haushaltsmittel implizieren . Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 27 .
Mai 1987 in Luxemburg angenommen . Für den RechnungshofMarcel MARTPräsident ( 1)Die Fußnoten sind am Ende des Berichts zusammengefasst . ( 2)Zum Begriff "Partie" siehe Anlage 3 . ( 3)ABl . L 352 vom 14 . 12 . 1982 . ( 4)Die Anlage 2 ist einer vergleichenden Analyse dieser beiden Verordnungen gewidmet und zwar unter dem Gesichtswinkel von Ziffer 2.11 . ( 5)ABl . L 192 vom 26 . 7 . 1980 . ( 6)ABl . L 142 vom 1 . 6 . 1983 . ( 7)Zur Definition dieser Begriffe siehe das Glossar in der Anlage 3 . ( 8)Zu dem Begriff "Frei an Bord" siehe Anlage 3 . ( 9)Zu dem Begriff CIF siehe Anlage 3 . ( 10)Abkürzung für "UNO-Hilfswerk für Palestinafluechtlinge im Nahen Osten ".
( 11)ABl . L 84 vom 31 . 3 . 1978 . ( 12)Siehe Sonderbericht Nr . 2/85 des Rechnungshofes über das System zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Ziffer 3.11, ABl . C 215 vom 26 . 8 . 1985 . ( 13)Zu den Begriffen "Übernahmebescheinigung" und "Konformitätszeugnis" siehe Anlage 3 . ( 14)ABl . L 43 vom 15 . 2 . 1977 . ( 15)Zum Begriff "Frei Längsseite Schiff" siehe Anlage 3 . ( 16)Zu den Begriffen CIF und "CIF-landed" siehe Anlage 3 . ANLAGE 1 Verzeichnis und Beschreibung der vom Hof festgestellten schadhaften Lieferungen INHALT Seite A.Mängel bezueglich der gelieferten Menge ( bzw . des transferierten Wertes)26 1.Fehlmengen bei einzelnen Partien26 2.Wiederholt aufgetretene Fehlmengen26 3.Nicht ersetzte oder zu spät ersetzte Fehlmengen26 4.Vom Empfänger unbegründeterweise getragene Kosten27 B.Mängel bezueglich der Art und der Qualität des Erzeugnisses27 1.Lieferung von Erzeugnissen, deren Art nicht der vorgeschriebenen oder wünschenswerten Art entspricht27 2.Fälle, in denen die unzulängliche Qualität mit Sicherheit oder wahrscheinlich mit der Wahl des Erzeugnisses zusammenhängt28 3.Fälle, in denen die unzulängliche Qualität eher auf eine Beschädigung des Erzeugnisses während des Transports zurückzuführen ist29 C.Mängel bezueglich der Verpackung des Erzeugnisses30 1.Nicht an den Bedarf angepasstes Volumen der Verpackungen30 2.Nicht widerstandsfähige und beschädigte Verpackungen30 3.Mängel der Großverpackungen und der Umschlagspraktiken31 4.Mangelhafte Verpackungsbeschriftungen31 D.Mängel bezueglich des Zeitpunkts und des Orts der Lieferung bzw . der Verteilung32 1.Im Verhältnis zum Antrag des Empfängers zu späte Lieferung bzw .
Verteilung32 2.Eintreffen der Lieferungen nach Ende der Mangellage32 3.Ungewißheit hinsichtlich des Lieferzeitpunkts und ihre Folgen33 4.Unerfreuliche Interferenzen zwischen den Lieferverzögerungen und der Lokalisierung des Bedarfs33 17 . 8 . 87Nr . C 219/1 . Die festgestellten Mängel betreffen die gelieferte Menge, die Art und die Qualität des Erzeugnisses, die Verpackung des Erzeugnisses oder den Lieferzeitpunkt und den Lieferort . Die im vorliegenden Verzeichnis erfassten Fälle schadhafter Lieferungen liegen bisweilen länger zurück . Sie sind jedoch nach wie vor erwähnenswert, sei es, daß die geltenden Verordnungen nicht geändert wurden oder, daß das System für die Verwaltung und Kontrolle der Hilfe nicht wesentlich geändert wurde .
A.Mängel bezueglich der gelieferten Menge ( bzw . des transferierten Wertes ) 1.Fehlmengen bei einzelnen Partien 2 . Von 50 t Butteroil, deren Lieferung Burundi im Jahre 1982 angekündigt wurde, fehlten bei der Ankunft in Bujumbura 12 t . 3 . Im Zusammenhang mit einer Dreiecksoperation, bei der für Tschad und für Niger bestimmte Hirse in Senegal gekauft wurde, wurden 1982 relativ grosse Verluste festgestellt. Dem Jahresbericht des Kommissionsbeauftragten in Senegal zufolge hatten diese Verluste ihre Ursache in der unzulänglichen Qualität der Säcke und ihrer Verschlüsse . 4 . Aufgrund des Programms 1983 sollte Ghana 7 935 t langkörnigen Reis erhalten, ausserdem 2 760 t desselben Erzeugnisses im Rahmen der Soforthilfe, und zwar alles in 50-kg-Säcken .
Bei der Ankunft wurde festgestellt, daß von den beiden Lieferungen insgesamt 3 540 Säcke fehlten, während 3 345 Säcke leer waren oder ein Untergewicht aufwiesen . Alles in allem betrug die Fehlmenge rund 300 t, d . h . 2,8 % der vorgesehenen Liefermenge, wobei der Verlust auf 0,2 Mio ECU veranschlagt werden kann . 5 . Aufgrund eines Unwetters sah sich die Reederei, die am 19 . Mai 1982 5 965 t für Bangladesch bestimmtes Rapsöl verschifft hatte, gezwungen, 1 939 t an Singapur zu verkaufen und nur die Restmenge an Bangladesch zu liefern . Der Zuschlagsempfänger erklärte sich jedoch bereit, die fehlende Menge nachzuliefern .
2.Wiederholt aufgetretene Fehlmengen 6 . Bei den Hilfslieferungen an die Komoren lassen sich regel - mässig Verluste feststellen . Bei Getreide betragen sie im Durchschnitt 10 %, im Extremfall sogar bis zu 25 % der Lieferung . Diese Verluste sind durch den Transport auf Schiffen minderwertiger Qualität oder durch Umladungen bedingt, die vorgenommen werden müssen, weil es keinen Schiffslinienverkehr gibt und Hochseeschiffe in den Häfen der Komoren nicht anlegen können . 7 . Bei dem an Burundi gelieferten Milchpulver sind jedes Jahr Verluste von mehr als 10 % zu beklagen, weil offensichtlich die Verpackungen den zahlreichen Umladungen während des Transports nicht genügend standhalten .
8 . Im Rahmen der Programme 1977 bis 1982 fehlten im Falle Ghanas von dem zugeteilten Milchpulver von insgesamt 11 100 t 496 t, was einem Verlust von 4,5 % entspricht, und von dem zugeteilten Butteroil von insgesamt 1 860 t 41 t, was einem Verlust von 2,2 % entspricht . Keines der betreffenden Jahre blieb verschont . Diese Verluste wurden bei der Löschung festgestellt, die offizielle Lieferung erfolgte jedoch im Verschiffungshafen ( FOB ). 9 . In Ghana werden dadurch, daß die Lagerung des Milchpulvers ohne Paletten und Planen erfolgt, Verderb und Diebstahl begünstigt . 10 . In Tansania wurden bei der Löschung folgende Verluste festgestellt :
1980 783 t Weizen, 95,8 t Magermilchpulver, 11,1 t Butteroil; 1981 126,6 t Magermilchpulver . Bei Zugrundelegung der europäischen Preise überschritten diese Verluste den Wert von 0,4 Mio ECU . 3.Nicht ersetzte oder zu spät ersetzte Fehlmengen 11 . In den meisten Fällen werden die Fehlmengen nicht ersetzt . Für einige Partien hat der Hof die nicht erfolgte Ersetzung besonders festgehalten . 12 . Im Jahre 1981 wurden Pakistan für die in diesem Land lebenden Flüchtlinge über das UNHCR ( Amt des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen ) 15 000 t Weizen zugeteilt . Bei der Löschung der zwei Schiffe, auf denen der Transport durchgeführt worden war, in Karatschi fehlten 33,4 t .
Später wurden 10,1 t "wiedergefunden ". Der Verlust betrug daher letztlich 23,3 t, was einem Versicherungswert von rund 41 400 FF ( ungefähr 6 900 ECU ) entsprach . Die Verlustrate war zwar sehr niedrig ( 1,6 ), doch da der Weizen in Säcken verpackt war, war der Verlust genau feststellbar und inakzeptabel . Im übrigen waren andere Säcke, in denen sich eine weit grössere Liefermenge befand, beschädigt . Unter den möglichen Gründen für diese Fehlmenge ist anzuführen, daß 7 500 t von den 15 000 t auf ein zu altes Schiff verladen worden waren ( das Alter des Schiffes betrug 23 Jahre, während die Vorschriften über die Bereitstellung des Getreides ein Hoechstalter von 15 Jahren vorsehen ).
Der Empfänger wurde nicht entschädigt, weil die Versicherung das Verlustrisiko nicht deckte, obwohl die einschlägigen Vorschriften dem Zuschlagsempfänger die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung auferlegen, "die alle Beförderungsrisiken deckt ". 13 . Von den 1 500 t Milchpulver, die Sambia für Anfang 1982 angekündigt worden waren, fehlten bei der Ankunft in Lusaka 230 t, das sind 15 %, während 35 t beschädigt waren . Die - wahrscheinlich auf dem Landtransport in Afrika - verlorengegangenen Mengen wurden nicht ersetzt . Die Verluste und Beschädigungen hätten vermieden werden können, wenn die Ware in Containern befördert worden wäre .
14 . Bei zwei im Rahmen des Programms 1983 an Ghana gelieferten Partien von geschliffenem langkörnigem Reis wurde eine Fehlmenge von 300 t festgestellt . Der Verlust war zumindest teilweise auf eine Beschädigung der Säcke zurückzuführen . Zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes an Ort und Stelle im Januar 1985, d . h . über 3 Monate bzw . über 7 Monate nach Ankunft der Partien, hatten die ghanaischen Behörden noch nicht bei den Versicherern reklamiert . Die Delegation der Kommission vor Ort hatte ebenfalls nichts unternommen, um dem Empfänger zum Ersatz des erlittenen Schadens zu verhelfen .
15 . Im Rahmen des Programms 1982 erhielt Mosambik eine Zuteilung von 15 000 t Mais . Bei der Ankunft am Bestimmungsort stellte der Empfänger Fehlmengen fest . Die Grössenangaben über diese Fehlmengen sind unsicher : Sie schwanken je nach Quelle zwischen 280 und 1 807 t . Ihre Ursache ließ sich trotz einer von der Dienststelle "Streitsachen" der Kommission vor Ort durchgeführten Untersuchung nicht feststellen . Die Kommission hat den Schaden, der Mosambik durch die Fehlmengen und durch die sehr schlechte Qualität des Mais entstanden ist ( siehe Ziffer 25 ), insgesamt mit 5 000 t veranschlagt, diese 5 000 t jedoch nicht ersetzt .
Dies ist darauf zurückzuführen, daß hierfür keine Mittel vorhanden waren, die Ersetzung des Schadens von der Ermittlung des verantwortlichen Dritten abhängig gemacht wurde und schließlich die von der Kommission eingeleiteten Untersuchungen zur Klärung der Verantwortlichkeiten im Sande verliefen, wenn auch ein Teil dieser Verantwortlichkeiten ermittelt wurde ( zugegebenes Verschulden der Interventionsstelle ). Ausserdem hat die Versicherung, die eingeschaltet wurde, nicht gezahlt . 4.Vom Empfänger unbegründeterweise getragene Kosten 16 . Eine Nahrungsmittelhilfe besteht in der Finanzierung eines Erzeugnisses, aber auch in seiner Beförderung bis zu einer vereinbarten Stufe .
Es liegt daher eine nicht vorschriftsgemässe Lieferung vor, wenn der Empfänger für die Verbringung der Ware bis zur vorgesehenen Stufe bestimmte Transport - oder Umschlagkosten zahlen muß . So umfassten die Frachtbedingungen der beiden Schiffe, auf denen im November 1981 die Pakistan über das UNHCR zugewiesenen 15 000 t Weizen befördert wurden ( siehe Ziffer 12 ), nicht die Löschkosten, so daß der Empfänger diese selbst tragen musste . Dies steht im Widerspruch zu den Gemeinschaftsvorschriften über die bis zum Löschungshafen finanzierten Lieferungen, nach denen der Zuschlagsempfänger alle bei der Lieferung des Erzeugnisses anfallenden Kosten einschließlich der Kosten für das Entladen auf den Kai zu übernehmen hat [Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1974/80](1 ). 17 . So hat der Zuschlagsempfänger einer Sofortlieferung von 250 t Sojaöl auf CIF -Basis über das UNRWA(2 ) an Libanon ( 1983 ) den Umstand ausgenutzt, daß Beirut nicht zu den Häfen gehört, in denen die Einbeziehung der Löschkosten in die Fracht üblich ist, und die Übernahme der Kosten verweigert . Die Kommission hat daraufhin beschloßsen, dem UNRWA diese Kosten zu ersetzen ( interner Vermerk Nr . 26.471 vom 23 . November 1983 ). Dieser Zwischenfall ist auf den Bereitstellungsantrag zurückzuführen, der sich bei der Festlegung der Lieferstufe auf die nicht eindeutige CIF-Klausel bezog .
18 . Bei der Veranschlagung des von Mosambik bei der in den Ziffern 15 und 25 beschriebenen Lieferung erlittenen Verlustes auf 5 000 t ging die Kommission davon aus, daß es möglich wäre, 10 000 t durch Aussortieren zurückzugewinnen . Sie verkannte dabei die Kosten, die mit einer Aussortierung von mehreren 1 000 Tonnen verbunden sind . B.Mängel bezueglich der Art und der Qualität des Erzeugnisses 19 . Die Mängel bezueglich der Art und der Qualität des Erzeugnisses lassen sich in drei Gruppen unterteilen : a)Zur ersten Gruppe gehören die Lieferungen von Erzeugnissen, bei denen nicht unbedingt die Qualität und der einwandfreie Konservierungszustand in Frage stehen, deren Art jedoch nicht der vorgeschriebenen oder wünschenswerten Art entspricht :
In diesen Fällen hat die Gemeinschaft nicht das Erzeugnis geliefert, das sie liefern sollte . b)Die zweite Gruppe umfasst die Fälle, in denen die anfänglich gewählte Qualität einen unzulänglichen Standard aufweist . c)Die dritte Gruppe bilden die Fälle, in denen die Erzeugnisse eine Qualitätsminderung erfahren haben, so daß sie die zulässigen Normen nicht mehr erfuellten . Während die Fälle der ersten Gruppe leicht zu identifizieren sind, fällt bei den beiden letzten Gruppen die Unterscheidung schwer : Zum einen sind viele Fälle Mischfälle, d . h . das Erzeugnis wurde unter unzureichenden Qualitäten ausgewählt und hat ausserdem gewisse Beeinträchtigungen erfahren; zum anderen ist nicht immer zu erkennen, ob ein solcher Mangel auf der Wahl eines Erzeugnisses von zweit - oder drittklassiger Qualität oder auf einer allmählichen, auf verschiedenen Stufen des Liefervorgangs eingetretenen Verschlechterung beruht .
Die nachfolgende Einordnung bestimmter Lieferungen unter diese beiden Gruppen hat daher lediglich Richtwert . Trotz dieser teilweisen Unsicherheit zeigt sich eindeutig, daß die Fälle, in denen die ursprüngliche Qualität zu beanstanden ist, weit zahlreicher sind als die nachträglichen Beschädigungen . 1.Lieferung von Erzeugnissen, deren Art nicht der vorgeschriebenen oder wünschenswerten Art entspricht 20 . Botsuana erhielt im Oktober 1982 eine Lieferung von 500 t nicht mit Vitaminen angereicherten Magermilchpulvers, was allen Regeln der Vernunft zuwiderlief . Da die Milch für den direkten Verbrauch durch Kinder in Schulen und durch Krankenbehandlungsstellen bestimmt war, hätte sie mit Vitaminen angereichert werden müssen, um die Gefahr schwerer Magenbeschwerden zu vermeiden .
Dieser Fehler ist auf das Fehlen entsprechender Vorschriften in den Rechtstexten über diese Bereitstellung zurückzuführen . 21 . Ebenso war auch eine Partie von 500 t Magermilchpulver, die 1982 an Mauritius geliefert wurde, nicht mit Vitaminen angereichert . Auch hier wäre die Anreicherung mit Vitaminen unbedingt erforderlich gewesen, da das Milchpulver in unveränderter Form an über 100 000 Angehörige anfälliger Personengruppen (Kinder, schwangere Frauen, Kranke usw .) verteilt werden sollte . Das mit der Regierung abgeschlossene Lieferabkommen sah sehr wohl vor, daß das Milchpulver Vitamine enthalten sollte .
Die Generaldirektion Entwicklung der Kommission versäumte es jedoch, in dem an die Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission gerichteten Bereitstellungsantrag auf diese Anforderung hinzuweisen . 22 . Butteroil macht einen grossen Teil der an Sri Lanka gelieferten Erzeugnisse aus, obwohl Butter im Rahmen der Ernährungsgewohnheiten dieses Landes keine Rolle spielt . Die Lieferung von Vollmilchpulver, das im übrigen auch von einer begünstigten NRO gewünscht wird, wäre sicherlich vorzuziehen . Desgleichen hätte Mali gern Milchpulver mit 26 % Fett, das der in diesem Land verzehrten Milch sehr nahe käme .
Als Grund für die ausschließliche Lieferung von Magermilchpulver führen die Dienststellen der Kommission an, daß fetthaltiges Milchpulver nicht lange haltbar ist . Aber hängt diese Schwierigkeit nicht mit der Art der Verpackung zusammen, die bei der Lieferung des gemeinschaftlichen Milchpulvers regelmässig verwendet wird? Im übrigen hat die Kommission vor kurzem die Lieferung von Vollmilchpulver an Tunesien beschlossen ( Beschluß vom 22 . November 1985 zur Lieferung von 3 000 t ). 23 . Bis vor kurzem ( mindestens bis 1984 ) besaß das an Ghana gelieferte Magermilchpulver trotz wiederholter Beanstandungen nur selten die Eigenschaften, die für die Milchherstellung nach der in diesem Land praktizierten Methode des Eindampfens erforderlich sind .
Das gelieferte Milchpulver wies nur eine geringe Hitzebeständigkeit auf, während das Herstellungsverfahren zumindest eine mittlere Hitzebeständigkeit erfordert . In der Tat enthielten die Bereitstellungsverordnungen, z . B . die Verordnung ( EWG ) Nr . 1572/85 der Kommission vom 10 . Juni 1985(3 ) ( 1 200 t ) oder auch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1176/84 der Kommission vom 27 . April 1984(4 ) ( 2 200 t ), keine Angaben zur geforderderten Qualität . 2.Fälle, in denen die unzulängliche Qualität mit Sicherheit oder wahrscheinlich mit der Wahl des Erzeugnisses zusammenhängt 24 . Am eindeutigsten sind die Fälle, in denen die Lieferung einen übermässigen Anteil an Verunreinigungen, Staub und Bruch aufweist .
In Kap Verde ist man der Ansicht, daß der Mais der EWG zuviel Bruchkorn und Staub enthält und eindeutig minderwertiger ist als der amerikanische Mais . 25 . Die 1983 im Hafen von Le Havre mit Ziel Mosambik verschifften 15 000 t Mais waren nach der Feststellung bei der Löschung alt, voller Bruchkorn, Fremdgetreide, Verunreinigungen und Schimmel sowie für den menschlichen Verzehr völlig ungeeignet . Die Verantwortlichkeiten wurden nicht völlig geklärt . Es ist zumindest sehr wahrscheinlich, daß die Hauptmängel des gelieferten Erzeugnisses bereits bei der Verschiffung bestanden . Auf jeden Fall zeigten die Ergebnisse der vor der Verschiffung vorgenommenen Analysen, die sicher bei weitem nicht so streng waren wie die Kontrollen bei der Löschung, daß die Ware nicht den geltenden Verordnungsvorschriften entsprach .
Es liegt somit ein Verschulden der Interventionsstelle, die ungerechtfertigterweise eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, und ausserdem Nichterfuellung seitens des Lieferanten vor . 26 . Genau der gleiche Fall ereignete sich in noch jüngerer Zeit im Rahmen des Programms 1985 für Burkina Faso . Es ging um 8 000 t : gleiches Erzeugnis, gleiche Interventionsstelle, gleicher Zuschlagsempfänger, gleicher Verschiffungshafen, ebenfalls Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung bei der Verschiffung, ebenfalls Feststellung mittels späterer Analysen, daß die Qualität des Mais unzulässig war und es sich wahrscheinlich um Futtermais handelte .
27 . Auch bei anderen von Frankreich durchgeführten Maislieferungen gab es Probleme : Tansania hat 4 000 t, Sambia 500 t, Äthiopien 5 000 t, Kenia 150 t, Uganda 150 t und Niger 26 000 t beanstandet(5 ). Eine Absprache der Empfänger mit dem Ziel, die Kommission zu täuschen, ist nicht denkbar . Im übrigen hat im Falle von Niger die Delegation der Kommission in diesem Land selbst eine Stichprobe mit nach Brüssel gebracht : Der Mais war nicht einmal für Futterzwecke geeignet . In allen der in den Ziffern 26 bis 28 erwähnten acht Fälle, in denen der Mais beanstandet wurde, war er vom ONIC ( Office National Interprofessionnel des Céréales ) bereitgestellt worden, während er in sechs dieser Fälle demselben Zuschlagsempfänger anvertraut und im selben Hafen, Le Havre, verschifft worden war .
Derartige Zufälle beweisen nichts, rechtfertigen jedoch zumindest Vorsichtsmaßnahmen der Kommission, die darauf verzichtet hat, weitere Partien dieses Erzeugnisses zuzuteilen . 28 . Es kommt vor, daß das gelieferte Erzeugnis zu alt ist, in welchem Falle gewiß in Europa die falsche Auswahl getroffen wurde . Im Jahre 1982 hat Indien 5 000 t Magermilchpulver erhalten, das älter war als im Lieferabkommen vorgesehen ( 7 bis 8 Monate statt 6 Monate ). Diese Situation war das Ergebnis einer Häufung widriger Umstände und Fehler . Ursprünglich hatte die zu späte Erstellung des Programms 1982 durch den Rat die Gemeinschaft gezwungen, Indien zur Vermeidung von Versorgungsaus - fällen eine Soforthilfe zu gewähren, da das Land jedes Jahr auf die nicht unerhebliche Hilfe der EWG im Rahmen der Operation FLOOD zählt .
Angesichts der Dringlichkeit zog die Generaldirektion Landwirtschaft ( GD VI ) es vor, bei der Bereitstellung auf die Interventionsbestände anstatt auf den Gemeinschaftsmarkt zurückzugreifen . In den Interventionslagern befand sich damals aber nur sehr wenig Milchpulver jüngeren Datums . 29 . In Mali beklagt sich sowohl OPAM(6 ) ( die Einrichtung, an die das Getreide geliefert wird ) als auch ULB ( die Molkerei, an die die Milcherzeugnisse geliefert werden ), darüber, daß die Erzeugnisse oft zu alt sind, wobei die Milcherzeugnisse aus bereits länger eingelagerten Beständen stammen . Von dem im Rahmen des Programms 1982 gelieferten Milchpulver mussten 11 t vernichtet werden, weil sie stark verdorben waren .
Dies weist auf eine mögliche Verantwortung der Lieferanten, der Interventionsstellen und der Kontrollunternehmen hin, ohne daß sich die Schuld jedes einzelnen genau ermitteln lässt . 30 . Im allgemeinen sind die organoleptischen Mängel(7 ) der Erzeugnisse an sich ein Zeichen für eine Überalterung dieser Erzeugnisse oder für eine anomale physikalisch-chemische Zusammensetzung . Bangladesch erhielt 1980 100 t Magermilchpulver, das einen unangenehmen alten Geschmack und ein ungewöhnliches Aussehen hatte . 31 . Das ghanaische Unternehmen, an das die Milcherzeugnisse geliefert werden, hat sich beim Kontrollbesuch des Hofes im Januar 1985 darüber beklagt, daß es zwei Lieferungen Butteroil erhalten hatte, die leicht ranzig waren und wie Käse aussahen .
32 . Die 240 t Butteroil, die im August 1983 über das WEP an Marokko geliefert wurden, waren für den menschlichen Verzehr ungeeignet : u . a . überschritt ihr Gehalt an äroben Keimen den nach den französischen Vorschriften zulässigen Hoechstwert um das Drei - bis Vierfache . Das Erzeugnis stammte aus französischen Interventionsbeständen . Die marokkanischen Behörden zogen in Erwägung, diese Partie zu Seife zu verarbeiten . Auf Antrag des WEP erklärte sich die Kommission bereit, die Partie zu ersetzen, und der Weg ist jetzt frei für einen Rechtsstreit der Kommission gegen den Zuschlagsempfänger .
In diesem Fall sind die Qualitätskontrollen zu beanstanden, sofern der Verderb nicht bei der Herstellung eingetreten ist : Das französische tierärztliche Labor, in dem die Butter analysiert worden war, hatte nichts beanstandet, während spätere Untersuchungen, die in London, Casablanca, Paris und Belgien durchgeführt wurden, sowie ein Gutachten der FAO zu dem Ergebnis kamen, daß das Butteroil abzulehnen sei . 33 . Im selben Jahr erhielt Tunesien 345 t Butteroil vergleichbarer Qualität . Die auf Antrag des Empfängers vom Laboratoire Central d'Hygiène Alimentaire ( Zentrallabor für Lebensmittelhygiene - Frankreich) durchgeführten Untersuchungen von vor der Verschiffung entnommenen Stichproben ergaben, daß dieses Butteroil aus alten Interventionsbeständen hergestellt worden war und daß es eine hohe Peroxidkennzahl sowie eine fäkale Verunreinigung aufwies .
Auch in diesem Fall sind bestimmte Qualitätskontrollen zu beanstanden : Andere, von der Société Générale de Surveillance ( Allgemeine Überwachungsgesellschaft ) durchgeführte Analysen derselben Partie Butteroil bestätigten zwar den anomalen Gehalt an Peroxiden, kamen jedoch zu dem Ergebnis, daß keine fäkale Verunreinigung vorliege . Die von der Interventionsstelle im Hinblick auf die Verschiffung vorgenommenen Kontrollen ergaben, daß das Erzeugnis mit den geltenden Vorschriften übereinstimmte . 34 . Tunesien erhielt - ebenfalls im Jahre 1983 - 1 000 t Milchpulver, das mehrere Mängel aufwies : höherer Wassergehalt als zulässig, ärobe Keime, alter Geschmack, anormale Farbe, Fremdbestandteile .
Es handelte sich um eine Partie aus Interventionsbeständen . Die auf Antrag des Empfängers vor der Verschif - fung und später nach der Löschung vorgenommenen Kontrollen ergaben, daß das Erzeugnis nicht mit den geltenden Vorschriften übereinstimmte . Aufgrund der zu späten Reklamation des Empfängers wurde die Ermittlung des Anteils des bereits bei der Löschung festgestellten Schadens und des Anteils der durch die Umschlags - und Lagerbedingungen im Land selbst verursachten Qualitätsminderung erschwert . Vor der Verschiffung war keine Kontrolle auf Veranlassung der Interventionsstelle durchgeführt worden, was in völliger Übereinstimmung mit den derzeit geltenden Vorschriften steht, die für Milcherzeugnisse aus Interventionsbeständen, die in unverarbeitetem Zustand geliefert werden, keine derartigen Kontrollen vorschreiben .
35 . Für die genannte Partie Milchpulver wurden dagegen vom Veterinärdienst des französischen Landwirtschaftsministeriums nacheinander fünf Bescheinigungen über die Qualität bei der Ausfuhr ausgestellt, die vom 23 . September 1983 datierten, d . h . bei der Verschiffung 52 Tage alt waren, und mit einem von den Zuschlagsempfängern selbst unterzeichneten Qualitätszeugnis versehen waren . Später wurden diese Bescheinigungen annulliert - warum, ist nicht bekannt - und durch andere, im Oktober 1983 ausgestellte Bescheinigungen ersetzt . Alle diese Bescheinigungen, die im Rahmen der Vorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats ausgestellt wurden, lauteten auf Übereinstimmung .
36 . Die Regierung von Bangladesch berichtet jedes Jahr über die minderwertige Qualität des von der EWG gelieferten Weizens, der für eine lange Lagerung ungeeignet ist . Bei seinem Kontrollbesuch in diesem Land hatte der Hof insbesondere die schlechte Qualität von 20 000 t Weizen, die 1978 als indirekte Hilfe geliefert worden waren, und die völlig inakzeptable Qualität von 5 000 t Weizen, die 1979 geliefert worden waren, festgestellt . 37 . Die Behörden von Dschibuti haben 2 920 t Weizenmehl für ungeeignet zur Brotherstellung erklärt ( Feststellungen des Hofes zu den Lieferungen 1982 und 1983 ).
38 . Wird bei der Ankunft am Bestimmungsort ein zu hoher Feuchtigkeitsgehalt festgestellt, so sind hinsichtlich der Ursache dieses Mangels durchaus Zweifel angebracht : Man muß sich fragen, ob er bereits vor der Verschiffung in Europa bestand oder erst beim Transport entstanden ist . Dies gilt auch für den Weizen, den Sri Lanka im Dezember 1982 erhalten hat und dessen Feuchtigkeitsgehalt den nach der Bereitstellungsverordnung zulässigen Hoechstwert von 14,5 % überschritt . Dieser Hoechstgehalt von 14,5 % ist den einheimischen Fachleuten zufolge für eine längere Lagerung in tropischem Klima ohnehin zu hoch und macht den Weizen für eine Vermahlung unbrauchbar .
Auf jeden Fall war es eindeutig die EWG-Nahrungsmittelhilfe, die zu beanstanden war : Die einheimischen Müller hatten nämlich darauf hingewiesen, daß der auf dem Handelsweg eingeführte europäische Weizen einen geringeren Feuchtigkeitsgehalt aufwies ( 12 bis 13 %). 39 . Ein Zweifel ist allerdings nicht mehr möglich, wenn der Mangel in Europa festgestellt wurde . Im Rahmen des Programms 1980 wurden 5 000 t Weichweizen nach Benin verschifft, obwohl die Société Générale de Surveillance in den von ihr ausgestellten Zeugnissen eindeutig die Nichtübereinstimmung mit den geltenden Vorschriften bescheinigt hatte : zu hoher Feuchtigkeitsgehalt, unzulässiger Gehalt an Fremdbestandteilen .
Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, daß die gegenwärtige Regelung der Qualitätskontrollen nicht genügend garantiert, daß schadhafte Lieferungen rechtzeitig gestoppt werden . 40 . Anläßlich eines Kontrollbesuches in Bangladesch ( 1981 ) hat der Hof die inakzeptable Qualität von 125 t Butter festgestellt . Die genaue Art des Mangels war zwar nicht angegeben, doch wurde festgestellt, daß er europäischen Ursprungs war : Der Zuschlagsempfänger, der versucht hatte, das Erzeugnis durch Vermischen zu verbessern, musste die ganze Partie auf eigene Kosten ersetzen . 41 . In seinem Bericht zum Haushaltsjahr 1979 hat der Hof festgestellt ( Ziffer 9.13, erster Spiegelstrich ), daß verschiedene Reislieferungen im Rahmen der Soforthilfe von insgesamt mehr als 5 000 t für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren .
42 . Indonesien hat von 1979 bis 1982 jedes Jahr Magermilchpulver von inakzeptabler Qualität erhalten : 1979 631 t, 1980 44 t, 1981 230 t und 1982 214 t, das sind 17 % der Gesamtmenge dieses Erzeugnisses, die es während des genannten Zeitraums an direkten Hilfen erhalten hat ( 1 119 t von 6 475 t ). Für 1980 wurde die Ursache zum Teil ermittelt . Die Mängel scheinen teilweise auf einer schlechten Lieferung, teilweise auf Zwischenfällen während des Transports zu beruhen . Die aus dem gelieferten Milchpulver wieder hergestellte Milch schmeckte nämlich stark nach Erdnussöl. Die Molkerei, an die das Milchpulver geliefert wurde, hatte aber auch festgestellt, daß einige Säcke eingerissen waren .
Wie dem auch sei, Indonesien musste die 44 t Milchpulver, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, als Viehfutter verkaufen . 3.Fälle, in denen die unzulängliche Qualität eher auf eine Beschädigung des Erzeugnisses während des Transports zurückzuführen ist 43 . In dem bereits erwähnten Fall ( Ziffer 34 ) der 1 000 t Magermilchpulver für Tunesien waren zahlreiche Säcke eingerissen, und zwar oft bis zur inneren Polyäthylenfolie . Im letztgenannten Fall war das Erzeugnis infolge zu grosser Feuchtigkeit verdorben . Angesichts dieser Beschädigung der Säcke drängt sich die Frage nach den Transport -, Umschlags - und Lagerbedingungen auf, doch ist auch auf die unzureichende Festigkeit der Verpackungen der Milcherzeugnisse hinzuweisen, die der Hof wiederholt beanstandet hat ( siehe die Ziffern 54 bis 65 ).
44 . Was speziell die durch den Seetransport verursachten Schäden anbelangt, so ist auf den Fall der 1 500 t Weizen zu verweisen, die Sambia im Oktober 1976 erhalten hat . Diese Partie wurde durch Ammoniumnitrat unbrauchbar, das sich noch von einer früheren Ladung her im Schiff befand . Sie wurde erst 2¹/2 Jahre später von der Gemeinschaft ersetzt . 45 . Im Senegal wiesen drei kurz vor dem Kontrollbesuch des Hofes von Juni/Juli 1981 über eine NRO durchgeführte Lieferungen von Magermilchpulver allesamt Fehlmengen ( 5 880 kg ) und während des Seetransports beschädigte Mengen ( 6 720 kg ) auf .
46 . Die Bedingungen des Seetransports sind auch die Ursache für den Verderb von 974 t Weizenmehl, die auf CIF-Basis an Dschibuti geliefert und am 10 . November 1982 vom Gesundheitsamt des Landes für ungeeignet für den menschlichen Verzehr erklärt wurden, obwohl zwei belgische Laboratorien einige Tage vorher bescheinigt hatten, daß sie mit den geltenden Vorschriften übereinstimmten . Nachdem der Empfänger das Mehl somit zurückgewiesen hatte, wurde es von dem Transportunternehmer 1984 an Zaire verkauft! Die genannte Ware wurde im März 1982 verschifft, im August 1982 auf ein zweites Schiff umgeladen, das wiederholt in Mittelmeerhäfen festmachte, und kam schließlich am 26 .
Oktober 1982 auf der Reede von Dschibuti an . Es ist nicht verwunderlich, daß das Erzeugnis nach über 7 Monaten Lagerung im Laderaum eines Schiffes verdorben war . Diese Zwischenfälle wurden durch die Zahlungsunfähigkeit des Reeders verursacht, gegen den die ( belgische ) Interventionsstelle Klage erhoben hat . 47 . Im Falle der Komoren lassen das Fehlen einer regelmässigen Schiffsverbindung und die schwere Zugänglichkeit der Häfen Moroni und Mutsamudu die Reeder ernstlich zögern, für diese Häfen bestimmte Hilfetransporte zu übernehmen . Infolgedessen greifen die Zuschlagsempfänger auf die Dienste von Schiffahrtsgesellschaften zurück, die eher eine "Aussenseiter"-Rolle spielen und deren Schiffe meistens unter eine Billigflagge oder unter der Flagge eines Ostblockstaats fahren .
Oft leidet darunter die Qualität der Lieferung . 1977 ging ein Schiff unter, ein anderes wurde 1982 Opfer eines schweren Seeunfalls . 48 . Im Fall der Lieferung von 100 t Milchpulver an Burundi im Rahmen des Programms 1983 sind dagegen eher die Bedingungen des Landtransports auf dem afrikanischen Kontinent zu beanstanden . Ein Teil der Verpackungen, die wieder einmal nicht widerstandsfähig genug waren, hat die mehrfachen Umladungen während des Transports nicht überstanden . 49 . In anderen Fällen ist die Dauer der Lagerung für die Qualitätseinbusse verantwortlich . In Marokko lagen im April 1983 1 500 t mit Vitaminen angereicherten Milchpulvers und 200 t Butteroil im Hafen von Casablanca fest, und zwar bereits seit 21 .
September 1982 . Die Vitamine, die sich nicht länger als 6 Monate halten, waren somit verlorengegangen . 50 . In Kap Verde wurde der gleiche Vitaminverlust bei Milchpulver festgestellt, das vom Juni 1984 datierte und sich im März 1985 immer noch in den Lagerhallen von Praia befand . C.Mängel bezueglich der Verpackung des Erzeugnisses 51 . Auf den ersten Blick sind Mängel der Verpackung mehr eine Ursache schadhafter Lieferungen als ein eigentlicher qualitativer Mangel der Lieferungen . In Wirklichkeit befinden wir uns hier in einem Grenzbereich, und die Schwachstellen der Verpackung müssen als solche beanstandet werden .
Zum einen ist nämlich nach heutiger Auffassung die Verpackung integrierender Bestandteil des Erzeugnisses . Ein einwandfreies Erzeugnis, das in einer Verpackung geliefert wird, deren Volumen nicht an den Bedarf der Abnehmer angepasst ist, ist in Wirklichkeit ein schlechtes Erzeugnis . Auch ein Erzeugnis, das nicht verdorben ist, aber in einer beschädigten Verpackung zum Empfänger gelangt, ist ein schlechtes Erzeugnis . Die mangelnde Widerstandsfähigkeit der Verpackungen muß selbst dann beanstandet werden, wenn diese durch einen glücklichen Zufall standgehalten haben . Schließlich dienen die Verpackungen auch noch für Mitteilungen an den Abnehmer - die Beschriftungen -, die auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden sollten .
1.Nicht an den Bedarf angepasstes Volumen der Verpackungen 52 . Das an Sambia gelieferte Butteroil war bis 1982 in 5-kg-Dosen verpackt, während die Molkerei, an die es geliefert wurde, immer 90-kg-Fässer angefordert hat . Trotz eines entsprechenden Antrags Sambias für die Lieferung 1983 hat die Kommission Anweisung erteilt, nur 20-kg-Dosen zu liefern . 2.Nicht widerstandsfähige und beschädigte Verpackungen 53 . In Pakistan halten mehr als 20 % der Dosen mit Butteroil dem mehrfachen Auf - und Abladen, dem sie ausgesetzt sind ( Umladungen vom Schiff auf die Bahn, von der Bahn auf den Ochsenkarren ), nicht stand .
54 . In Burundi stellte der Hof bei seinem Kontrollbesuch im Juni 1984 fest, daß bei rund 5 % der Butteroilbestände, die er in Augenschein nehmen konnte, die Dosen beschädigt und undicht waren . 55 . In Marokko konnte der Hof bei seinem Kontrollbesuch im Jahre 1983 ebenfalls stark beschädigte Dosen Butteroil feststellen . 56 . Derartige Beschädigungen ( stark verformte Dosen, leckende Dosen ) wurden vom Hof praktisch jedes Mal festgestellt, wenn er die Möglichkeit hatte, Butteroilbestände in Augenschein zu nehmen . Der Grund hierfür liegt darin, daß die Art der Metalldose, die meistens verwendet wird, bei weitem nicht widerstandsfähig genug ist .
Es handelt sich um einen Zylinder mit einem Fassungsvermögen von 5 kg, der viel zu hoch und infolgedessen nicht stoßfest genug ist . Ein niedriger, fast scheibenförmiger Zylinder wäre mit Sicherheit besser . Hier liegt eine Lücke in den Bereitstellungsverordnungen vor . 57 . Von den 5 965 t Rapsöl, die am 19 . Mai 1982 mit Ziel Bangladesch verschifft worden waren, kamen zahlreiche Fässer in stark beschädigtem Zustand an . Allerdings ist dieser Fall wohl anders gelagert als die vorhergehenden Fälle, da das Schiff in einen Sturm geriet ( vgl . auch die Fehlmengen bei dieser Lieferung, Ziffer 5 ).
58 . Wiederholt musste der Hof bei seinen Kontrollbesuchen auch feststellen, daß die Säcke, in denen das Milchpulver verpackt war, nicht widerstandsfähig genug, beschädigt und undicht waren . Es sei hier an den Fall der 1 000 t Milchpulver erinnert, die Tunesien im November 1983 erhalten hat und von denen bereits in Ziffer 43 die Rede war . In diesem Fall wurde die mangelnde Widerstandsfähigkeit der Säcke durch die Feststellungen des Beraters der Delegation bestätigt, der darauf hingewiesen hat, daß sich Bestände von auf dem Handelsweg eingeführter Milch, die in einem zusätzlichen äusseren Sack verpackt waren, zur gleichen Zeit in einem einwandfreien Zustand befanden .
59 . Die indonesische milchverarbeitende Industrie, an die Milchpulver der Gemeinschaft geliefert wurde, stellte bei den Lieferungen von 1980 eingerissene Säcke fest ( bereits in Ziffer 42 erwähnt ). 60 . Dieselbe Feststellung machen die malischen Behörden regelmässig bei einem Teil der Milchpulverlieferungen . 61 . Aus einem Protokoll über die Abnahme von 2 000 Säcken mit Vitaminen angereicherten Milchpulvers, die im Dezember 1980 in Benin gelöscht wurden, ging hervor, daß 192 Säcke naß, eingerissen oder verschmutzt waren . In diesem Fall kamen zu der mangelnden Widerstandsfähigkeit der Säcke wahrscheinlich noch Transportzwischenfälle hinzu .
62 . Bei einer Partie von 1 500 t mit Vitaminen angereicherten Milchpulvers, die Marokko im September 1982 erhalten hat, waren viele der Papiersäcke eingerissen . 63 . Ausser in dem in Ziffer 64 erwähnten Fall hat der Hof im allgemeinen nicht feststellen können, daß die Beschädigungen auf eine Nichterfuellung des Zuschlagsempfängers zurückzuführen sind . In Wirklichkeit bieten die Verpackungsvorschriften der Verordnungen keine hinreichenden Garantien . 17 . 8 . 87Nr . C 219/64 . Bei einem Kontrollbesuch des Hofes wurde in einem Fall festgestellt, daß die Verpackung infolge einer falschen Verschlußmethode undicht war :
In Ghana wiesen Säcke die Besonderheit auf, daß alle Lagen des Sacks einschließlich der inneren Polyäthylenfolie zusammen verschweisst worden waren, wodurch Feuchtigkeit eindringen konnte . Es ist unbedingt erforderlich, die Polyäthylenfolie getrennt zu verschweissen und dann erst die anderen Papierlagen zu verschließen . 65 . Auch im folgenden Fall geht es um eine zu beanstandende Verschlußmethode . Die im Rahmen der Soforthilfe im November 1981 nach China verschickten 1-kg-Säcke mit Milchpulver ( 500 t ) waren nicht gemäß den Vorschriften der Bereitstellungsverordnung(8 ) verschweisst worden .
Anstatt aus zwei parallelen, je 1,5 mm breiten Schweißnähten bestand der Verschluß nur aus einer Schweißnaht, die aber 4 mm breit war . Es liegt hier ganz offensichtlich ein Verschulden des Zuschlagsempfängers vor . Dennoch sind die Säcke letzten Endes in unversehrtem Zustand angekommen . 3.Mängel der Großverpackungen und der Umschlagspraktiken 66 . Die Ursache für die Beschädigungen der Verpackungen liegt mitunter bei den "Verpackungen der Verpackungen" ( Kartons, Kisten ) und den Umschlagspraktiken. Im allgemeinen werden die Dosen mit Butteroil in Kartons verpackt . Diese Kartons sind oft schlecht verschlossen und kommen offen und beschädigt am Ziel an, so daß die Metalldosen den Erschütterungen direkt ausgesetzt sind .
67 . Wenn die Dosen mit Butteroil, die während eines Kontrollbesuchs des Hofes in Marokko in Augenschein genommen wurden, beschädigt waren ( vgl . Ziffer 55 ), so deshalb, weil die Verschlußvorrichtung der Kartons unzulänglich war . 68 . In Sri Lanka hat der Hof bei seinem Kontrollbesuch im Oktober 1983 festgestellt, daß die - verrosteten - Dosen mit Butteroil in Kartons verpackt waren, die infolge fehlender Metallbänder eingerissen und offen waren . 69 . Bei einem Kontrollbesuch in Burundi im Juni 1984 wurde festgestellt, daß die Kartons, in denen die im Rahmen des Programms 1982 gelieferten 38 t Butteroil verpackt waren, vom Empfängerland und auf dessen Kosten durch Holzkisten ersetzt werden mussten .
70 . Die nach Mali gelieferten Dosen mit Butteroil wurden bis 1982 nicht in Containern befördert, weshalb bei der Partie von 1982 viele Dosen verformt waren und leckten . Inzwischen bestehen diese Mängel nicht mehr, da die Dosen in Containern ankommen . 71. Es ist ferner aufschlußreich, im Zusammenhang mit den 100 t Milchpulver, die im Rahmen des Programms 1983 an Burundi geliefert wurden und von denen bereits in Ziffer 48 die Rede war, darauf hinzuweisen, daß sich ein Teil der Partie, der in Containern befördert worden war, in gutem Zustand befand . Nur der Rest der Partie, den man nicht in Containern befördert und in Burundi nicht auf Paletten gelagert hatte, war stark beschädigt .
72 . Wenn die Säcke mit Milch, die 1982 an Marokko geliefert wurden und von denen bereits in Ziffer 62 die Rede war, beim Kontrollbesuch des Hofes im April 1983 zu einem grossen Teil beschädigt waren, so insbesondere deshalb, weil sie einzeln und nicht auf ihren Paletten umgeschlagen worden waren . 73 . Auch wenn die Kommission wahrscheinlich kaum über Möglichkeiten verfügt, die Lager - und Umschlagsbedingungen nach der Löschung, die allzu sehr von den lokalen Möglichkeiten abhängen, innerhalb kurzer Zeit zu verbessern, so ist es doch zu bedauern, daß die Bereitstellungsverordnungen, insbesondere diejenigen für die Milcherzeugnisse, keine höheren Anforderungen an die Großverpackungen stellen .
4.Mangelhafte Verpackungsbeschriftungen 74 . Ein Berater der Delegation der Kommission in Tunesien hat festgestellt, daß die meisten der im November 1983 an Tunesien gelieferten Säcke mit Milchpulver die nicht vorschriftsgemässe Angabe "Lait écrémé en poudre . Don de la CEE" (" Magermilchpulver . Schenkung der EWG ") trugen und daß einige Säcke nicht einmal mit dieser Angabe versehen waren . Die Bereitstellungsverordnung verlangte die umfassende Angabe "Don de la Communauté économique européenne à la République tunisienne" (" Schenkung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an die Tunesische Republik ").
Der Zuschlagsempfänger ist somit seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen . 75 . Die Angaben auf den Verpackungen der Milcherzeugnisse sind nicht ausreichend, um eine vom gesundheitlichen und diätetischen Standpunkt korrekte und vernünftige Verwendung dieser Erzeugnisse zu gewährleisten . Auf den Butteroilverpackungen ist ebenso wie auf den Milchpulververpackungen keine "Gebrauchsanweisung" angegeben . Für Milchpulver hat der Hof dies bereits 1980 in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1979 ( Ziffer 9.13 ) beanstandet, doch hat sich an der Situation seitdem nichts geändert . 76 . Die Säcke mit vitaminiertem Milchpulver sind meistens weder mit einem unkodierten Herstellungsdatum noch mit einem Verfallsdatum versehen, was besonders schlimm ist, wenn man bedenkt, daß sich die Vitamine nach einer Lebensdauer von sechs Monaten zersetzen und damit verlorengehen und die nicht mit Vitaminen angereicherte Milch schwere Magenbeschwerden auslösen kann .
77 . Diese Mängel wurden mehrmals festgestellt . Im folgenden werden einige typische Beispiele angeführt : ( a)Fehlen einer Gebrauchsanweisung für Butteroil : Sri Lanka . In diesem Land wäre jedoch eine solche Gebrauchsanweisung besonders notwendig, da die Bevölkerung keine Erfahrung im Umgang mit diesem Erzeugnis hat ( während eines Kontrollbesuchs des Hofes an Ort und Stelle getroffene Feststellung ); ( b)Fehlen eines Herstellungs - und eines Verfalldatums bei mit Vitaminen angereichertem Milchpulver : Benin . In diesem Land wünschte der Verantwortliche einer NRO sogar, daß die Säcke mit der Aufschrift "Verboten für Kinder unter drei Monaten" versehen werden, bei denen Milchpulver schwere Darmstörungen auslöst ( während eines Kontrollbesuchs des Hofes an Ort und Stelle getroffene Feststellungen );
( c)kein Verfallsdatum bei mit Vitaminen angereichertem Milchpulver : China ( 2 000 t, die im November 1981 geliefert wurden ). Angesichts der Zeitdauer bis zur Ankunft der Lieferung in den chinesischen Häfen und bis zur Verteilung im Innern des Landes wäre eine solche Angabe mehr als nützlich gewesen . 78 . Die Ursache für das Fehlen dieser Angaben für die richtige Verwendung der Erzeugnisse liegt in den jeweiligen Bereitstellungsverordnungen, die keine entsprechende Vorschrift enthalten . Andere Geber vermerken auf den Verpackungen der Milcherzeugnisse jedoch das Herstellungs - und das Verfallsdatum im Klartext und geben darauf sogar eine Gebrauchsanweisung in mehreren Sprachen, wie anläßlich eines Kontrollbesuchs des Hofes im Oktober 1983 in Sri Lanka festgestellt wurde .
79 . Im Zusammenhang mit der Verwendung des Erzeugnisses ist an dieser Stelle auch auf den analogen Fall einer Lieferung von mit Vitaminen angereichertem Milchpulver an Marokko zu verweisen, auch wenn es hierbei nicht um eine Angabe auf der Verpackung, sondern in dem offiziellen, als Lieferabkommen fungierenden Schreiben geht : Unter den Besonderen Bedingungen, die Marokko am 17 . Juli 1982 von der Kommission mitgeteilt wurden, heiß es : "Das Milchpulver ist entweder als Beimischung zu anderen Nahrungsmitteln oder in Form von Flüssigmilch, Käse, Yoghurt usw . zu verteilen ". Somit fehlte nicht nur die Angabe des Verfalldatums, sondern die Abnehmer erhielten auch noch falsche Hinweise :
Bei der Herstellung gewisser Käsearten werden nämlich die im Milchpulver enthaltenen Vitamine zerstört . 80 . Manchmal ist die Angabe auf den Verpackungen, daß es sich um eine Schenkung der Gemeinschaft handelt, nicht deutlich genug sichtbar, manchmal ist sie sogar eher unzutreffend . Im Zusammenhang mit einer Lieferung Milchpulver an Marokko hat der Kommissionsbeauftragte vor Ort am 25 . März 1983 bemerkt : "Auf den Verpackungen kommt das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, stärker zur Geltung als die Tatsache, daß es sich um eine Schenkung der Gemeinschaft handelt ." 81 . Umgekehrt wird im Falle einer für den Einzelverkauf bestimmten Hilfe die Angabe "Schenkung der EWG", so richtig sie auch sein mag, die "Empfänger", die das Erzeugnis bezahlen müssen, höchstwahrscheinlich überraschen .
Der freie Verkauf von so gekennzeichneten Säcken in Zaire löste in diesem Land eine hitzige Pressekampagne aus ( Kontrollbesuch des Hofes vom November 1980 ). 82 . Zu einer ähnlichen Feststellung gelangte der Hof in noch jüngerer Zeit ( im März 1985 ) bei einem Kontrollbesuch in Kap Verde : Es handelte sich um den Einzelhandelsverkauf von Butteroil in 5-kg-Dosen . In diesen beiden Fällen hatte der Zuschlagsempfänger die Vorschriften der Bereitstellungsverordnung korrekt angewandt . D.Mängel bezueglich des Zeitpunkts und des Orts der Lieferung bzw . der Verteilung 1.Im Verhältnis zum Antrag des Empfängers zu späte Lieferung bzw .
Verteilung 83 . Bangladesch möchte, daß die Getreidehilfen ihm möglichst bald nach Verabschiedung der jährlichen Ratsverordnung zur Festlegung des Nahrungsmittelhilfeprogramms geliefert werden . In Wirklichkeit treffen diese Hilfen zwischen Juli und September im Land ein . Die Ursache hierfür ist nicht bekannt und sollte im übrigen Fall für Fall untersucht werden . Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Jahresprogramm in der Vergangenheit sehr oft erst sehr spät - spätester Termin : Juli ( Programm 1983 ) - vom Rat verabschiedet wurde . 84 . Für dasselbe Land hat sich die Lieferung des im Rahmen des Programms 1979 zugeteilten Butteroils aus einer Vielzahl von Gründen erheblich verzögert .
Zum einen musste die erste Ausschreibung wegen zu teurer Angebote annulliert und neu durchgeführt werden . Dann verzögerte sich erneut die Lieferung von 500 t infolge eines Brandes in einer europäischen Fabrik . Schließlich verursachte bei 1 500 t das zu späte Eintreffen der Schiffe im Verschiffungshafen eine weitere Verzögerung . 85 . Eine Mali im Rahmen des Programms 1982 über das WEP zugeteilte Partie von 109 t Weichweizen wurde nach zwei ergebnislosen Ausschreibungen erst im November 1983 verschifft . 86 . Die verspätete Ankunft am Bestimmungsort von 50 t Butteroil, die 1980 an Burundi geliefert wurden, war dadurch bedingt, daß die Ware ungefähr 6 Monate im Hafen von Daressalam festlag .
87 . An dieser Stelle ist auf den in Ziffer 46 erwähnten Fall einer Hilfe für Dschibuti zu verweisen, die im März 1982 in Europa verschifft wurde und nach verschiedenen Zwischenfällen auf See Ende Oktober in Dschibuti ankam . 88 . Im folgenden Fall verzögerte sich nicht die Lieferung, sondern die Verteilung . Es handelte sich um 2 000 t Milchpulver, die Ende September 1981 in Senegal ankamen . Die Verteilung war - aufgrund eines Rechtsstreits zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem Reeder und weil das Erzeugnis in den Lagerräumen eines Spediteurs festgehalten wurde - erst Ende August 1982 abgeschlossen .
89 . Ein vergleichbarer Fall ereignete sich wenig später im selben Land . Eine Mitte Januar 1983 gelöschte Partie von 10 000 t Weizen befand sich Ende April 1983 immer noch im Lager, weil der Absatz von 12 500 t kanadischen Weizens, die vierzehn Tage vor dem Weizen der EWG in Senegal eingetroffen waren, abgewartet wurde . Dieses Mal lag der Fehler in der mangelnden Koordinierung der Hilfen . 90 . Der nachstehend beschriebene Fall stellt einen Sonderfall dar : Es handelte sich hierbei nicht um Sachleistungen, sondern um Barzuwendungen an das UNHCR zum Kauf von Reis für die in Thailand lebenden Flüchtlinge .
Die Verzögerung betraf die Zahlung eines Vorschusses von 2,3 Mio ECU, die im März 1983 anstatt im Juli 1982 erfolgte . Aufgrund der Verschlechterung des Wechselkurses bedeutete diese Verzögerung für das UNHCR einen Verlust im Gegenwert von 200 t Reis ( 40 000 USD, 200 USD/t ). In diesem Fall sind also die bei der Kommission geltenden Zahlungsverfahren zu beanstanden . 2.Eintreffen der Lieferungen nach Ende der Mangellage 91 . Eine Partie von 400 t Butteroil, die Tansania am 24 . Juli 1979 als Soforthilfe zugesagt und aus diesem Grund im Wege einer freihändigen Auftragsvergabe bereitgestellt wurde, wurde erst im Dezember 1979 geliefert .
92 . 1980 und 1981 kamen die Lieferungen für Mauretanien, die für Mai/Juni beantragt worden waren, im November und zum Teil sogar im Januar, d . h . nach Ende der Überbrückungsperiode, an . In diesen beiden Fällen ist die Umständlichkeit der Bereitstellungsverfahren zu beanstanden . 93 . Im Jahre 1981 war China eine Zuteilung von 2 000 t Milchpulver gewährt worden, nachdem das Land am 17 . März 1981 eine Soforthilfe beantragt hatte, um die Folgen einer schweren Dürre in der Provinz Hebei und von Überschwemmungen in der Provinz Hubei auszugleichen . Die ersten 500 Tonnen wurden am 26 .
November 1981 verschifft, und die ersten Bescheinigungen über das Eintreffen in China am 19 . Juli 1982 ausgestellt, als seit der Meldung der Notsituationen, die zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich längst nicht mehr bestanden, 8 bzw . 16 Monate vergangen waren . Die Verschiffung der ersten 500 t erfolgte im November 1981 und nicht, wie vorgesehen, im Oktober . Da diese erste Verschiffung wegen eines zugegebenermassen eher leichten Verstosses gegen die Verpackungsvorschriften (siehe Ziffer 65 ) von der Kommission nicht anerkannt wurde, lehnte der Zuschlagsempfänger die Lieferung der verbleibenden und mit demselben Verpackungsmangel behafteten 1 500 t ab .
Infolge dieser Nichterfuellung sah sich die Kommission gezwungen, am 15 . Dezember 1981 eine neue Bereitstellungsverordnung zu erlassen, nach der die Verschiffung im Februar 1982, d . h . über zwei Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum, zu erfolgen hatte . 94 . Diese verschiedenen Nichterfuellungen erklären jedoch nicht alles . Sie erklären nicht, warum im Anschluß an den Antrag auf Soforthilfe vom 17 . März 1981 der Zuteilungsbeschluß in Form einer Verordnung des Rates erst am 28 . April erging, der Bereitstellungsantrag erst am 31 . Juli, drei Monate nach dem Ratsbeschluß, gestellt und die erste Bereitstellungsverordnung erst am 8 .
Oktober, über zwei Monate nach Beantragung der Bereitstellung, erlassen wurde . Sie erklären auch nicht, warum von der ersten Verschiffung bis zur Ausstellung der ersten Empfangsbescheinigung acht Monate vergingen . Die vom Hof geprüfte Akte über diese Streitsache ermöglichte es nicht, diesen letztgenannten Punkt zu klären . Die Umständlichkeit des gemeinschaftlichen Beschlußfassungs - und Bereitstellungsverfahrens und wahrscheinlich auch der Verwaltung des Empfängerlandes sind somit ebenfalls zu beanstanden . 95 . Eine Zusage der Kommission vom 25 . März 1981 über die Gewährung von 2 000 t Getreide als Nahrungsmittelsoforthilfe an Mauritius im Anschluß an Wirbelstürme nahm fünfzehn Monate später, am 20 .
Juni 1982, mit der Ankunft einer Lieferung in Port Louis konkrete Gestalt an . Derartig schleppende Durchführungsverfahren sind unannehmbar . 96 . Trotz der vom WEP geltend gemachten Dringlichkeit wurde die Mehrzahl der Hilfen, die Tunesien von 1980 bis 1982 über diese Organisation gewährt wurden ( 11 740 t Getreide, 3 264 t Milchpulver, 170 t Butteroil ), innerhalb einer Frist von 4 bis 6 Monaten geliefert . Eine der Ursachen für diese schleppende Durchführung, die das Jahr 1982 betrifft, liegt in der Annulierung und Wiederholung einer Ausschreibung über 530 t Milchpulver . 97 . Obwohl die Kommission wusste, daß die sambischen Maisbestände im April 1983 erschöpft sein würden, wurde im Zusammenhang mit der Lieferung von 15 000 t, die für Mai 1983 zugesagt war, ein Vertrag über eine Dreiecksoperation mit Ausgang in Simbabwe abgeschlossen, der erst am 29 .
Juni unterzeichnet wurde, wobei mit der Lieferung erst im Juli begonnen wurde . Das Lieferabkommen wurde offiziell nicht vor Ende August 1983 abgeschlossen . 98 . Eine Zuteilung von 3 000 t Getreide und 600 t Milchpulver, die Botsuana mit Beschluß vom 14 . Juli 1983 als Hilfe zur Bekämpfung der Dürreauswirkungen gewährt wurde, war bis November 1983 immer noch nicht bereitgestellt worden . 99 . Auf einen Antrag vom 3 . Juni 1983 hin wurden Indonesien 15 000 t Weizen gewährt . Obwohl der Bedarf durch die schlechte Ernte des Jahres 1983 bedingt war, wurde die Ware Mitte August 1984, also 14,5 Monate nach der Antragstellung und 4,5 Monate nach Ende der Überbrückungsperiode verschifft, d . h . zu einem Zeitpunkt, als die darauffolgende Ernte bereits eingebracht war .
100 . Alle diese Fälle sind insoweit beunruhigend, als sie den Schluß nahelegen, daß die Verfahren für die Durchführung der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe nicht geeignet sind, den bisweilen akuten Bedarf, der aus Notsituationen und unvorhersehbaren Katastrophen erwächst, zu befriedigen . 3.Ungewißheit hinsichtlich des Lieferzeitpunkts und ihre Folgen 101 . Die unvorhersehbaren Verzögerungen bei der Durchführung und die unregelmässigen Lieferfristen führen für die Empfänger zu einer Versorgungsunsicherheit . In Indonesien hält die NRO "Catholic Relief Services" Sicherheitsvorräte für ungefähr 6 Monate, um trotz der Ungewißheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Lieferungen der Gemeinschaft eine kontinuierliche Durchführung ihrer Programme zu gewährleisten .
102 . In Sri Lanka erklärt eine andere NRO, daß sie aus denselben Gründen nicht der Lage ist, regelmässige und kontinuierliche Ernährungsprogramme - auch nicht für die stark unterernährten Bevölkerungsgruppen - aufzustellen . So wurde z . B . die Hilfe für 1982 zum Teil sechs Monate, zum Teil neun Monate nach der Antragstellung verschifft . 103 . In Ruanda sollten zwei Partien von je 2 250 t Weizen nach den Vorschriften der Bereitstellungsverordnung(9 ) im Abstand von zwei Monaten ankommen . In Wirklichkeit kamen die beiden Partien gleichzeitig an und verursachten dadurch erhebliche Lagerungsprobleme .
4.Unerfreuliche Interferenzen zwischen den Lieferverzögerungen und der Lokalisierung des Bedarfs 104 . Von Europa aus betrachtet sind die Interferenzen zwischen dem Zeitplan der Hilfen einerseits und der Lokalisierung des Bedarfs bzw . den möglichen Transportwegen andererseits nicht klar erkennbar; sie sind dennoch eine Realität . In Mali übermittelt die Molkerei ULB der Gemeinschaft jedes Jahr einen nach Regionen und Zeiträumen untergliederten Versorgungsplan, in dem auch die gewünschten Löschungshäfen angegeben sind . Die Leiter dieser Molkerei haben anläßlich eines Kontrollbesuchs des Hofes 1983 darauf hingewiesen, daß eine Verzögerung bei der Verschiffung dazu führen kann, daß der Löschungshafen sowie Weg und Art des Landtransports geändert werden müssen .
Daher werden die Hilfen mit Ziel Gao und Timbuktu mal über Abidjan, mal über Lome befördert . 105 . Ähnlich zwingen die Verzögerungen gegenüber dem Lieferzeitplan für Getreide das Amt für Agrarerzeugnisse in Mali, Umlagerungen von Vorräten von einer Region in die andere vorzunehmen, was zusätzliche Transportkosten verursacht . 106 . Die Fälle mangelhafter Übereinstimmung der Nahrungsmittelhilfeerzeugnisse mit den geltenden Vorschriften oder den gewünschten Merkmalen sind zu zahlreich, als daß sie als Einzelfälle gelten oder unglücklichen Zufällen zugeschrieben werden könnten .
107 . Man könnte zwar einwenden, daß die erwähnten Fälle insgesamt nur einen begrenzten Teil der gelieferten Mengen ausmachen . Diese Betrachtungsweise ist aber gewiß nicht die geeignetste . Die schadhaften Partien sollten nämlich nicht zur Gesamtliefermenge, sondern lediglich zu den vom Hof geprüften Hilfen in Beziehung gesetzt werden . Von 22 Ländern, in denen der Hof von 1981 bis März 1985 eine Prüfung der Nahrungsmittelhilfe durchgeführt hat, hatten jedoch 14 Länder unter Lieferungen von mehr oder weniger schlechter Qualität zu leiden . Fälle schlechter Qualität kamen bei fast allen Erzeugnissen und jedes Jahr vor .
Insbesondere einige Länder haben regelrechte Serien schadhafter Lieferungen erhalten, so z . B . Bangladesch, das prak - tisch jedes Jahr Grund zur Klage hatte ( siehe die Ziffern 5, 30, 36, 40 und 83 ), Indonesien ( jedes Jahr von 1979 bis 1983 ( Ziffern 42 und 99 )) oder Ghana ( jedes Jahr von 1977 bis 1984 ( Ziffern 8, 14, 23 und 64 )). ( 1)Die Fußnoten sind am Ende von Anlage 1 zusammengefasst . ( 2)ABl . L 192 vom 26 . 7 . 1980 . ( 3)Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinafluechtlinge im Nahen Osten . ( 4)ABl . L 153 vom 12 . 6 . 1985, S . 7 . ( 5)ABl . L 116 vom 1 . 5 . 1984, S .
11 . ( 6)Bereitstellungsverordnungen ( EWG ) Nr . 1373/84, 3503/84, 3576/84, 3578/84 ( für Kenia und Uganda ) und 663/85 ( Abl . L 132 vom 18 . 5 . 1984, L 327 vom 14 . 12 . 1984, L 332 vom 20 . 12 . 1984 und L 74 vom 15 . 3 . 1985 ). ( 7)Amt für Agrarerzeugnisse in Mali . ( 8)Organoleptische Eigenschaften : sinnlich wahrnehmbare Eigenschaften wie Geschmack, Geruch, Aussehen usw . ( 9)Verordnung ( EWG ) Nr . 2936/81 der Kommission vom 8 . 10 . 1981, ABl . L 294 vom 14 . 10 . 1981, S . 21 . ( 10)Verordnung ( EWG ) Nr . 397/84 der Kommission vom 16 . 2 . 1984, ABl . L 47 vom 17 . 2 . 1984, S . 45 .
ANLAGE 2 Unterschiede zwischen der Regelung für die Bereitstellung von Getreide und der Regelung für die Bereitstellung von Milcherzeugnissen, die sich auf die Qualität der Hilfen auswirken können GETREIDE ( Verordnung ( EWG ) Nr . 1974/80 ) MILCHERZEUGNISSE ( Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83 ) A.Bestimmungen, die eine geringere Qualitätsgarantie bei Milcherzeugnissen als bei Getreide zur Folge haben 1 . Es wird präzisiert, daß die Ausschreibungskaution "die Einhaltung der vom Zuschlagsempfänger eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten soll" ( Artikel 5 Absatz 1 ) Keine derartige Präzisierung 2 .
Die auf Veranlassung der Interventionsstelle durchgeführte Qualitätskontrolle ist für alle Lieferungen vorgeschrieben, unabhängig davon, ob die Erzeugnisse auf dem Markt beschafft oder aus Interventionsbeständen bereitgestellt werden ( Artikel 15 Absatz 1 ) ist nur für auf dem Markt gekaufte Erzeugnisse sowie für Erzeugnisse vorgeschrieben, die eine industrielle Weiterverarbeitung erfahren haben ( Artikel 8 Absätze 1 und 2 ) 3 . Die Kontrolle des Getreides erfolgt im Hafen zum Zeitpunkt der Verschiffung ( Artikel 15 Absatz 1 ) Zeitpunkt und Ort der Kontrolle bei den Milcherzeugnissen werden nicht präzisiert, es sei denn, es hat eine industrielle Weiterverarbeitung stattgefunden ( Milchpulver mit Vitaminzusätzen, Butteroil ).
In diesem Fall erfolgt die Kontrolle bei der Herstellung ( Artikel 8 Absätze 1, 2 und 4 ) 4 . Die Interventionsstelle "lässt" eine Kontrolle der Art, Qualität und Verpackung der Ware "vornehmen" ( Artikel 15 Absatz 1 ) "überprüft", ob die Vorschriften über die Zusammensetzung, die Qualität und die Verpackung eingehalten wurden ( Artikel 8 Absätze 1 und 2 ) 5 . Der Vertreter des Empfängers wird aufgefordert, am Kontrollvorgang teilzunehmen ( Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 ) Eine Teilnahme des Empfängers am Kontrollvorgang ist nicht vorgesehen ( Artikel 8 Absätze 1 bis 4 ) 6 . Die Interventionsstelle lässt eine zweite, ausschlaggebende Kontrolle durchführen, wenn die erste Kontrolle Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hat ( Artikel 15 Absatz 3 ) wenn die erste, vom Begünstigten verlangte und bezahlte Kontrolle zu einer Beanstandung der Qualität durch den Begünstigten geführt hat ( Artikel 20 Absatz 2 ) 7 .
Der Zuschlagsempfänger muß die Ware ersetzen, wenn die Qualitätskontrolle, die die Interventionsstelle durchführen lässt, negativ ausfällt ( Artikel 15 Absatz 4 ) wenn die Ware nach der zweiten, ausschlaggebenden Kontrolle, die nach einer ersten, vom Begünstigten verlangten Kontrolle durchgeführt wird, endgültig als nicht den Vorschriften entsprechend eingestuft worden ist ( Artikel 20 Absatz 3 ) 8 . Die Seeversicherung für Lieferungen auf CIF-Stufe muß "alle Beförderungsrisiken decken" ( Artikel 13 Absatz 2 ) "alle Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung decken" ( Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 ) 9 .
Der Seetransport von CIF-Lieferungen muß auf Schiffen erfolgen, die -höchstens 15 Jahre in Betrieb sind -höchstens 15 Jahre in Betrieb sind, wenn der Transport auf Charterschiffen erfolgt; höchstens 25 Jahre im Betrieb sind, wenn der Transport auf Linienschiffen erfolgt -"der höchsten Kategorie der anerkannten Klassifizierungsverzeichnisse angehören"-für die "ein Gesundheitsattest einer zuständigen Behörde vorliegt" ( Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d )) -"alle technischen und lebensmittelrechtlichen Garantien für den Transport von Milcherzeugnissen bieten". Ein Attest wird nicht verlangt ( Artikel 18 Absatz 1 ) B.Bestimmungen, die eine geringere Qualitätsgarantie bei Getreide als bei Milcherzeugnissen zur Folge haben 1 .
Die Verordnung enthält keinerlei Vorschriften über die Qualität Die Verordnung enthält ausführliche Vorschriften hinsichtlich der Qualität und der Verpackung 2 . Die Verordnung regelt lediglich die Lieferungen auf der FOB - und auf der CIF-Stufe Die Verordnung regelt alle Lieferstufen : FOB, CIF und frei Bestimmungsort 3 . Keine diesbezueglichen Bestimmungen "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden" ( Artikel 7 ) 4 . Die Verordnung sieht nicht die Möglichkeit vor, daß der Zuschlagsempfänger die ihm von der Interventionsstelle gelieferte Ware überprüft Der Zuschlagsempfänger ist verpflichtet, sich zu vergewissern, daß die ihm von der Interventionsstelle zur Verfügung gestellte Menge Magermilchpulver oder Butter mit der zu liefernden Menge übereinstimmt und daß die Verpackung des Erzeugnisses trocken, sauber und unbeschädigt ist ( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 ) Handelt es sich um eine Hilfe in Form von Butteroil, so muß die Interventionsstelle es den Interessenten ermöglichen, auf eigene Kosten der von der Interventionsstelle angebotenen Butter entnommene Proben zu untersuchen ( Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a )) 5 .
Die Höhe der Ausschreibungskaution wird nicht in der Verordnung festgelegt . Diese verweist hierfür auf die besondere Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung ( Artikel 5 Absatz 1 ) wird in der Verordnung festgelegt, und zwar als Prozentsatz des Interventionspreises des jeweiligen Erzeugnisses (Artikel 4 Absatz 1 ) 6 . Stammt die Ware aus Interventionsbeständen, so muß der Zuschlagsempfänger eine Versicherung in Höhe des Wertes der Ware abschließen, und zwar, je nach Fall, auf der Basis des Interventionspreises oder des Referenzpreises ( Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 ) eine "Lieferungskaution" stellen in Höhe des Interventionspreises des jeweiligen Erzeugnisses zuzueglich 10 % ( Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b )) 7 .
Keine diesbezueglichen Bestimmungen Der Begünstigte kann vor der Verschiffung auf eigene Kosten eine Kontrolle durchführen lassen ( Artikel 20 Absatz 1 ) 8 . Keine diesbezueglichen Bestimmungen "Bei Nichtdurchführung oder schlechter Durchführung des Transports" ( Seetransports ) nimmt der Zuschlagsempfänger für die jeweilige CIF-Lieferung "auf Verlangen des Begünstigten alle Anordnungen vor, die zur Durchführung des Transports erforderlich sind, einschließlich der Charterung" ( Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz ) 9 . Keine diesbezueglichen Bestimmungen Bei Nichteinhalten der Verschiffungsfrist durch Verschulden des Zuschlagsempfängers ist vorgesehen, daß Anteile der Ausschreibungskaution bzw . der Lieferungskaution einbehalten werden ( Artikel 26 Absatz 5 ) Anmerkung :
Neben diesen Unterschieden hinsichtlich der Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfen ist der folgende Unterschied hinsichtlich des Verfahrens zur Übernahme durch die Interventionstellen zu beachten : GETREIDEFalls über die Qualität und die Eigenschaften des angebotenen Getreides Einigung erzielt wurde, müssen vor der Übernahme durch die Interventionsstellen keine Proben entnommen und Laboratorien zur Analyse vorgelegt werden ( Verordnung ( EWG ) Nr . 1569/77 der Kommission vom 11 . 7 . 1977 ) MILCHERZEUGNISSEVor der Übernahme von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen ist eine systematische Überprüfung bei der Herstellung vorgesehen ( Verordnung ( EWG ) Nr .
625/78 der Kommission vom 31 . 3. 1978 ) ANLAGE 3 Glossar INHALT Seite Lieferstufen39 Frei Längsseite Schiff ( englisch : "free alongside ship" oder "FAS")39 Frei an Bord ( englisch : "free on board" oder "FOB")39 CIF ( Kosten, Versicherung, Fracht ) ( englisch : "cost, insurance, freight")39 CIF-landed40 Löschungshafen, ab Schiffsladeraum ( englisch : "ex ship")40 Ab Kai ( Löschungshafen ) ( englisch : "ex quay, port of unloading")40 Frei Bestimmungsort ( englisch : "delivered, place of destination")40 Lieferabkommen40 Konformitätszeugnis41 Ausschreibungsbekanntmachung41 Übernahmebescheinigung41 Bereitstellungsantrag41 Löschzeit41 Partie41 Bereitstellungsverordnung41 Überliegezeit41 17 .
8 . 87Nr . C 219/Glossar Lieferstufen Begriffe des Handelsrechts, mit denen die Bedingungen für den Übergang der mit einer Ware verbundenen Verpflichtungen und Gefahren vom Lieferer auf den Käufer sowie der Übergangsort bestimmt werden . Im Bereich des Handels kann die Lieferstufe zwischen Lieferer und Käufer frei ausgehandelt werden . Es gibt jedoch Referenzlieferstufen, die in den von der Internationalen Handelskammer in Paris ausgearbeiteten INCOTERMS genau definiert sind . Die Europäische Gemeinschaft hat für die Durchführung der Nahrungsmittelhilfen selbst verschiedene mögliche Lieferstufen festgelegt, die je nach Zeitraum unterschiedlich waren .
Bei den von der Gemeinschaft verwendeten Stufen handelte es sich in einigen Fällen um Lieferstufen "sui generis", die nicht genau den in den internationalen Handelsbeziehungen üblichen und in den INCOTERMS kodifizierten Lieferstufen entsprechen, während in anderen Fällen ausdrücklich auf diese Definitionen Bezug genommen wurde ( wobei der Terminus "Käufer" durch den Terminus "Empfänger" oder "Begünstiger" ersetzt wurde ). Die derzeit von der Gemeinschaft verwendeten Lieferstufen sind: "FOB", "CIF" und "frei Bestimmungsort" ( siehe die Ausführungen unter den entsprechenden Stichworten ).
(*) Frei Längsseite Schiff ( englisch : "free alongside ship" oder "FAS ") Der Lieferer hat die Ware innerhalb der vereinbarten Frist an den vereinbarten Verschiffungshafen zu liefern, und zwar an den vom Käufer bezeichneten Ort in der Nähe des Anlegeplatzes, der von dem Schiff, auf das die Ware verladen werden soll, benutzt werden muß. Der Lieferer hat den Käufer unverzueglich von dieser Lieferung zu benachrichtigen . Alle Kosten und Gefahren in Verbindung mit der Ware werden vom Lieferer bis zu dem Zeitpunkt getragen, in dem die Ware tatsächlich am vereinbarten Ort bereitgestellt wurde .
Nach diesem Zeitpunkt sind alle Kosten und Gefahren vom Käufer zu tragen, insbesondere die Kosten für die Verladung und Verstauung der Ware an Bord sowie die Kosten, die entstehen, falls das Schiff nicht zum festgesetzten Zeitpunkt eintrifft . Denn der Käufer ist für die Charterung des Schiffes zuständig . Die Gemeinschaft hat die Lieferstufe "frei Längsseite Schiff" bis 1980 für Getreide und bis 1983 für Milcherzeugnisse verwendet, wobei sie die Bezeichnung "Lieferung an den Verschiffungshafen" brauchte . Danach wurde sie durch die Lieferstufe FOB ( siehe unter dem Stichwort "frei an Bord ") ersetzt .
(*) Frei an Bord ( englisch : "free on board" oder "FOB ") Nur der englische Ausdruck FOB ist üblich . Der Lieferer ist hierbei von seinen die Ware betreffenden Verpflichtungen befreit, sobald die Ware bei der Verladung die Reling des Schiffes überschritten hat . Er trägt die Kosten für die Verladung, während der Käufer die Kosten für die Verstauung der Ware an Bord zu tragen hat . Der Käufer hat das Schiff auf eigene Kosten zu chartern und die Kosten zu tragen, falls das Schiff nicht zum festgesetzten Zeitpunkt eintrifft, einschließlich der Kosten, die dem Lieferer dadurch eventuell entstehen ( Lagerkosten, Ausfall von Lastwagen oder Waggons, Kapitalkosten ).
Die Annahme der Ware durch den Käufer muß sofort nach der Verschiffung erfolgen . Die Rechtsprechung räumt dem Käufer jedoch die Möglichkeit ein, die Konformität der Ware auch noch nach der Verschiffung zu beanstanden, wenn beispielswiese versteckte Mängel auftreten, die zum Zeitpunkt der Verschiffung nicht erkennbar waren, oder wenn eine spätere Beschädigung der Ware auf die schlechte Qualität der Verpackung zurückzuführen ist . Die Lieferstufe FOB ist eine der Stufen, die von der Gemeinschaft bei ihren Nahrungsmittelhilfelieferungen verwendet werden . (*) CIF ( Kosten, Versicherung, Fracht ) ( englisch : "cost, insurance, freight ") Was die Übernahme der Ware betrifft, so gelten bei der CIF-Stufe dieselben Bedingungen wie bei der FOB-Stufe :
Die Lieferung ist ausgeführt, und die Gefahr geht vom Lieferer auf den Käufer über, sobald die Ware die Reling des Schiffes überschreitet . Die Annahme der Ware durch den Käufer erfolgt genau wie bei FOB nach der Verschiffung . Auch hier räumt die Rechtsprechung dem Käufer jedoch die Möglichkeit einer Beanstandung zum Zeitpunkt der Löschung ein, falls versteckte Mängel auftreten . Die Lieferstufe CIF unterscheidet sich von der Lieferstufe FOB hinsichtlich der für den Seetransport festgelegten Bedingungen . Bei CIF-Lieferungen hat der Lieferer nämlich -auf eigene Kosten den Vertrag für den Seetransport auf dem üblichen Seeweg bis zum vereinbarten Bestimmungshafen abzuschließen; -auf eigene Kosten eine Seeversicherungspolice abzuschließen, mit der die Ware gegen das Transportrisiko während des Seetransports versichert wird .
Diese Police muß auf den Namen des Käufers abgeschlossen werden . Bei der im Handel üblichen CIF-Stufe werden jedoch Standardversicherungspolicen abgeschlossen, durch die eine Reihe von als besondere Risiken geltenden Gefahren ( wie Diebstahl, Plünderung, Auslaufen, Bruch, Abblättern, Schiffsschweiß, Berühren mit anderen Ladungen usw .) nicht abgedeckt werden . Diese Risiken sind nur dann abgedeckt, wenn ausdrücklich entsprechende Klauseln in die Police aufgenommen werden . Die Einbeziehung bzw . Nicht-Einbeziehung der Löschkosten in den Vertrag über den Seetransport ( und damit in die durch den Lieferer zu tragenden Kosten ) ist eine Frage der Gepflogenheiten und hängt vom jeweiligen Löschungshafen ab .
Die automatische Einbeziehung der Löschkosten unabhängig vom Löschungshafen ist lediglich bei der Lieferstufe "CIF-landed" gegeben ( siehe unter diesem Stichwort ). Die Lieferstufe CIF ist eine der Stufen, die von der Gemeinschaft bei ihren Nahrungsmittelhilfelieferungen verwendet werden . (*) CIF-landed Nur der englische Ausdruck ist üblich . Bei diesen CIF-Lieferungen trägt der Lieferer die Kosten für die Löschung, was bei Lieferungen auf der einfachen CIF-Stufe nicht automatisch der Fall ist . Die Einbeziehung bzw . Nicht-Einbeziehung der Löschkosten in den Vertrag über den Seetransport hängt nämlich von den in den verschiedenen ( Löschungs)häfen üblichen Gepflogenheiten ab .
Siehe unter CIF . (*) Löschungshafen, ab Schiffsladeraum ( englich : "ex ship ") Die Lieferung ist ausgeführt, und die Gefahr geht vom Lieferer auf den Käufer über, sobald die Ware im Löschungshafen, und zwar im Laderaum des Schiffes, vom Käufer in Besitz genommen wird . Der Käufer trägt die Kosten für das Umstauen und das Entladen der Ware sowie gegebenenfalls für die Leichterung und eventuelle Überliegetage . Die Lieferstufe "Löschungshafen, ab Schiffsladeraum" zählte zu den von der Gemeinschaft bis 1983 verwendeten Stufen . Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft schlossen jedoch jeden Verweis auf die Handelsgepflogenheiten aus, so daß es also keine von vornherein bestehende Übereinstimmung zwischen der von der Gemeinschaft verwendeten Stufe und der handelsüblichen Stufe gab .
(*) Ab Kai ( Löschungshafen ) ( englisch : "ex quay, port of unloading ") Die Lieferung ist ausgeführt, und die Gefahren gehen vom Lieferer auf den Käufer über, sobald sich die Ware am Kai des vereinbarten Löschungshafens befindet . Der Lieferer trägt alle Kosten und Gefahren in Verbindung mit der Ware, die bis zu diesem Zeitpunkt auftreten können, also die Kosten für Überliegezeit ( siehe unter diesem Stichwort ) sowie gegebenenfalls die Kosten für die Leichterung, ferner die Kosten für die Löschung . Die Gemeinschaft hat bis 1983 eine dieser Stufe ähnliche Lieferstufe verwendet, die jedoch nicht von vornherein mit der im Handel verwendeten Stufe übereinstimmte .
Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft schlossen nämlich jeden Verweis auf die Handelsgepflogenheiten aus . So waren bei der von der Gemeinschaft verwendeten Lieferstufe die Kosten für Überliegetage vom Empfänger zu tragen . Die Gemeinschaft unterschied ausserdem eine zusätzliche Variante dieser Stufe : die Lieferung bis zur Leichterung und nicht ab Kai . (*) Frei Bestimmungsort ( englisch : "delivered place of destination ") Der Lieferer liefert die Ware in einen Lagerraum oder an einen vereinbarten Ort im Einfuhrland und trägt alle bis dahin entstehenden Transportkosten sowie gegebenenfalls die Entladekosten, falls es notwendig oder üblich ist, daß die Ware nach Eintreffen am vereinbarten Bestimmungsort entladen wird .
Er hat alle Formalitäten zu erledigen und die Zollgebühren sowie alle weiteren Abgaben zu tragen, die bei der Ausfuhr der Ware aus dem Ursprungsland, beim eventuellen Transit durch ein oder mehrere Länder und bei der Einfuhr des Erzeugnisses in das Bestimmungsland entstehen . Ferner muß er dem Käufer alle Dokumente verschaffen, die dieser benötigt, um die Warenlieferung am vereinbarten Ort entgegenzunehmen . Bei einer verspäteten Übernahme der Ware hat gegebenenfalls der Käufer in den weiter oben beschriebenen Fällen die Kosten für die Entladung sowie alle Kosten, die ihm oder dem Lieferer dadurch entstehen, zu tragen .
Die Gemeinschaft verwendet seit jeher eine Lieferstufe "frei Bestimmungsort", die jedoch nicht von vornherein mit der handelsüblichen Stufe "frei Bestimmungsort" übereinstimmt . So sind bei der von der Gemeinschaft verwendeten Lieferstufe "frei Bestimmungsort" die Kosten für die Löschung stets vom Lieferer zu tragen . Die Lieferung hat immer "in einen Lagerraum" zu erfolgen ( d . h . die Ware darf nicht im Freien abgeladen werden ); ferner ist der Lieferer verpflichtet, "die notwendigen Versicherungen" für den Transport und die Löschung der Ware abzuschließen . Lieferabkommen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Empfänger - ein Land oder eine Organisation -, mit dem die Kommission den Empfänger im Namen der Gemeinschaft über den Beschluß der Gemeinschaft in Kenntnis setzt, ihm eine bestimmte Menge eines bestimmten Erzeugnisses auf einer bestimmten Lieferstufe zur Verfügung zu stellen .
Ferner teilt die Kommission dem Empfänger mit, daß die Vorkehrungen zur Durchführung der betreffenden Lieferung eingeleitet werden, sobald sie vom Empfänger Bescheid erhalten hat, daß er mit den Bedingungen für die Lieferung und die Verwendung der Hilfe einverstanden ist . Das Abkommen wird seitens der Kommission durch ein Kommissionsmitglied und seitens des Empfängers normalerweise durch den Botschafter des Empfängerlandes bei den Gemeinschaften, oder, wenn es sich um eine Organisation handelt, durch einen bevollmächtigten Vertreter dieser Organisation, unterzeichnet . Die Lieferabkommen umfassen stets mehrere Anhänge .
Bei den Direkthilfen ( Hilfen an ein Land ) sind es drei Anhänge : I . Allgemeine Bedingungen In diesem Anhang sind verschiedene Verpflichtungen der Vertragspartner aufgeführt, die erheblich voneinander abweichen, je nachdem, ob es sich um eine FOB - oder eine CIF-Lieferung oder um eine Lieferung "frei Bestimmungsort" handelt und je nachdem, ob die Erzeugnisse verkauft oder kostenlos verteilt werden sollen . Auf Gemeinschaftsseite verpflichtet sich die Gemeinschaft als juristische Person, die durch die Kommission vertreten wird, also nicht die Kommission selbst . II . Lieferungsbedingungen In diesem Anhang informiert die Gemeinschaft den Empfänger über die an die Lieferung geknüpften Rechte und Pflichten der verschiedenen an der Hilfe beteiligten Träger ( Lieferer, Interventionsstelle, Empfänger und Kommission selbst, soweit sie in das Verfahren eingreift ).
Dieser zweite Anhang ist je nach Lieferstufe, aber auch je nach Erzeugnis unterschiedlich formuliert . Er erlaubt es, genau festzulegen, ab welcher Stufe die Risiken auf den Empfänger übergehen . III . Besondere Bedinungen In diesem Anhang werden die Merkmale und die Verpackung der Ware sowie verschiedene Spezifizierungen in bezug auf die jeweilige Lieferung, in einigen Fällen insbesondere die Verwendung der Gegenwertmittel, präzisiert . Diese drei Anhänge sind auch den Abkommen über indirekte Hilfen ( Abkommen mit Organisationen ) beigefügt . Die Abkommen über indirekte Hilfen umfassen jedoch noch weitere Anhänge, in denen insbesondere die Bedingungen für den Transport der Ware nach der Lieferstufe und für die Finanzierung dieses Transports geregelt werden .
Konformitätszeugnis Dokument, mit dem die Interventionsstelle vor dem Zeitpunkt der Verschiffung oder zum Zeitpunkt der Verschiffung die Übereinstimmung des gelieferten Erzeugnisses und seiner Verpackung mit den geltenden Vorschriften bescheinigt . Die Verpflichtung zur Ausstellung dieses Zeugnisses hängt nicht von der Lieferstufe - FOB, CIF oder frei Bestimmungsort - ab . Das Konformitätszeugnis ist bei bestimmten Lieferungen von Milcherzeugnissen aus Interventionsbeständen nicht vorgesehen . Ausschreibungsbekanntmachung Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichtes Dokument für die Interventionsstellen und die Lieferbewerber .
Bei Getreide und Milcherzeugnissen hat die Ausschreibungsbekanntmachung lediglich die Form eines Anhangs zur Bereitstellungsverordnung und erscheint wie diese in der Serie L . Für Pflanzenöle gibt es keine Bereitstellungsverordnung, und die Ausschreibungsbekanntmachung erscheint in der Serie C . Bei den anderen Erzeugnissen wird normalerweise keine Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht . Übernahmebescheinigung Vom Empfänger oder dessen Vertreter ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung, die dem Lieferer nach Lieferung der Ware an den vereinbarten Ort ausgehändigt wird und in der die Übereinstimmung der Ware mit den vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen bescheingt wird .
Bei Lieferungen auf der FOB - oder der CIF-Stufe muß diese Bescheinigung unmittelbar nach der Verladung der Ware auf das Schiff ausgestellt werden . Bei CIF-Lieferungen muß der Lieferer ausserdem einen Nachweis darüber erbringen, daß er seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Seetransport ( Charterung und Seeversicherung ) erfuellt hat . Bei Lieferungen "frei Bestimmungsort" muß die Bescheinigung ausgestellt werden, sobald die Ware im vereinbarten Lagerraum am Bestimmungsort abgeladen wurde. Falls alle Bedingungen für die Ausstellung der Bescheinigung erfuellt sind und der Empfänger es dennoch unterlässt, diese Bescheinigung auszustellen und dem Lieferer zu übermitteln, wird bei FOB - und CIF-Lieferungen von der Interventionsstelle eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die als Übernahmebescheinigung gilt .
Mit dem Ausstellen dieser Bescheinigung bestätigt die Interventionsstelle die Konformität der Erzeugnisse . Bei Lieferungen "frei Bestimmungsort" wird durch den Vertreter der Kommission in dem jeweiligen Bestimmungsland oder, falls es keinen Vertreter in diesem Land gibt, durch die Botschaft eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft ein "Zeugnis" ausgestellt, das die gleiche Form und den gleichen Inhalt wie eine Übernahmebescheinigung hat und somit ebenfalls die Konformität der Ware bestätigt . Bereitstellungsantrag Aus einem einfachen doppelseitigen Blatt bestehendes Dokument, das von der Generaldirektion Entwicklung der Kommission ( GD VIII ) an die Generaldirektion Landwirtschaft ( GD VI ) gerichtet wird und mit dem die "Bereitstellung" einer Lieferung eingeleitet werden soll, d . h . die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Bereitstellungsverordnung und für eine Ausschreibungsbekanntmachung durch die GD VI, die Vorlage dieses Entwurfs beim nächsten für die Genehmigung zuständigen Verwaltungsausschuß und, im Fall der Genehmigung, die Veröffentlichung der Verordnung und der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .
Die Veröffentlichung bewirkt, daß die landwirtschaftliche Interventionsstelle bzw . die Interventionsstellen, die für die Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens, die Vergabe der Liefer - und Transportaufträge für die jeweiligen Hilfen, die Durchführung der Qualitätskontrollen und die Zahlung an die erfolgreichen Bieter zuständig sind, tätig werden . Löschzeit Anzahl der in der Charterpartie ( Chartervertrag ) für die Be - oder Entladung eines Schiffes festgesetzten Tage . Siehe unter dem Stichwort Überliegezeit . Partie Eine Nahrungsmittelhilfepartie besteht aus einer bestimmten, in Tonnen ausgedrückten Menge eines bestimmten Produkts, das zugunsten eines bestimmten Empfängers ( Begünstigten ) zur Lieferung bis zu einer bestimmten Lieferstufe und an einen bestimmten Ort bereitgestellt wird, wobei die Verschiffung im Verlauf eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen hat .
Der Umfang der Partien variiert zwischen einigen Tonnen und mehr als 10 000 Tonnen . Die Partie ist die Grundeinheit für das Bereitstellungs - und Ausschreibungsverfahren und erscheint als solche in den Bereitstellungsverordnungen, die eine bis mehrere zehn bereitzustellende Partien betreffen . Es kommt jedoch auch vor, daß bestimmte grosse Partien in Unterpartien aufgeteilt werden, um eine getrennte Ausschreibung zu ermöglichen . Umgekehrt werden in vielen Fällen kleinere Mengen von Hilfegütern, die für unterschiedliche Lieferorte und Empfänger bestimmt sind, jedoch dasselbe Produkt betreffen und zum selben Zeitpunkt an denselben Ort zu liefern sind, als Unterpartien behandelt und bei der Bereitstellung zu grösseren Partien zusammengefasst .
Dies geschieht besonders häufig bei Hilfgütern, die auf der FOB-Stufe an NRO geliefert werden . Bereitstellungsverordnung Verordnung der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie L, veröffentlicht wird, ein Erzeugnis ( Magermilch, Butteroil, Weichweizen, etc .) oder eine Gruppe von Erzeugnissen ( Getreide ) betrifft und die Bereitstellung einer oder mehrerer Nahrungsmittelhilfepartien in den folgenden Wochen zum Ziel hat . Bei Getreide oder Milcherzeugnissen ergeht für jede Partie eine Bereitstellungsverordnung . Für die anderen Gruppen von Erzeugnissen gibt es keine Bereitstellungsverordnungen .
Die Bereitstellungsverordnungen weisen einen besonderen Charakter auf und dürfen nicht mit den Verordnungen über die allgemeinen Bedingungen für die Bereitstellung und Lieferung verwechselt werden, in denen die ständig geltenden Bereitstellungsregeln für Erzeugnisgruppen festgelegt sind . Überliegezeit Zeitraum, während dessen ein Schiff über die im Chartervertrag festgelegte Löschzeit ( siehe unter dem betreffenden Stichwort ) hinaus zum Be - oder Entladen im Hafen gelegen hat . Die Gebühren für die Überliegezeit sind vom Charterer an den Reeder zu zahlen . ANTWORTEN DER KOMMISSION Allgemeine Vorbemerkung Die Kommission nimmt die im Bericht des Rechnungshofs enthaltenen Anmerkungen zur Kenntnis .
Dabei möchte sie auf den Grad der Übereinstimmung zwischen den endgültigen Empfehlungen des Rechnungshofes zu einem neuen System und den neuen Leitlinien hinweisen, die sie selbst im Juli 1986 entworfen hat und die mit der Verabschiedung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 Eingang in eine erste Rechtsakte gefunden haben . Durch diese Verordnung wird der Kommission die oberste Leitung der Nahrungsmittellieferungen übertragen und eine Reihe von spezifischen Verfahren für die Nahrungsmittelhilfe eingeführt . Der nächste Schritt wäre die Einführung einer für alle Sektoren einheitlichen Bereitstellungsverordnung, deren Inkrafttreten für den 1 .
Juli 1987 vorgesehen ist . Ganz allgemein gesehen enthält dieser Entwurf die entsprechenden Antworten auf die kritischen Bemerkungen des Rechnungshofs; aus diesem Grunde wird bei den Antworten der Kommission wiederholt daraufverwiesen werden . Punktülle Stellungnahmen 2 . DIE GELTENDEN VORSCHRIFTEN 2.2 . ( e ) bis 2.5 . Dreiecksgeschäfte sind bisher weder in der Bereitstellungsverordnung noch in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehen . Die gleiche Bemerkung gilt auch für Punkt 2.5 . Sie sind im Rahmen der in der allgemeinen Vorbemerkung erwähnten Reform geplant . Lieferabkommen Vollständigkeit der Abkommen 2.4 .
( a ). Der Schriftwechsel auf der Ebene der in Brüssel vertretenen Botschafter ( siehe Glossar des Rechnungshofs ) bezieht sich nur auf praktische Bestimmungen . Die Lieferfrist wird erst später, auf ausdrücklichen Antrag der zuständigen Stellen des Empfängers, festgelegt . 2.4 . ( b ). Siehe Punkt 2.16 . 2.4 . ( c ). In jedem Fall erfolgt die Spezifizierung des örtlichen Bedarfs vernünftigerweise im Bereitstellungsantrag, denn der Bedarf ist nicht immer konstant . Darüber hinaus müssen die von bestimmten Empfängerländern vorgeschriebenen Merkmale sich mit den auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Erzeugnissen in Einklang befinden, was sich meist auch erst bei der Bereitstellung herausstellt .
Anwendbarkeit der Abkommen 2.6. Im allgemeinen werden die Zeiträume eingehalten, was allerdings unmöglich ist, wenn das Empfangsland unrealistische Fristen setzt . 2.6 . ( a ). Mosambik Ein Fehler hat sich in die offizielle Note eingeschlichen . In Wirklichkeit handelte es sich um eine CIF-Lieferung mit Übernahme im Verschiffungshafen . 2.6 . ( c ). Anlage 1, Punkt 21 - Mauritius Diese Anmerkung ist im Bericht des Rechnungshofes über das Wirtschaftsjahr 1982 enthalten . Damals hat die Kommission dem Rechnungshof mitgeteilt, daß so schnell wie möglich alle geeigneten Maßnahmen zur Bewältigung der Situation getroffen worden seien .
2.6 . ( d ). Zur zweiten Anmerkung des Rechnungshofes sei gesagt, daß aus der Aufstellung der Lagerbestände damals nicht zweifelsfrei hervorging, daß die Ware zur Zeit der Bereitstellungsverpflichtung zur Verfügung stehen würde . Regelung für die Hilfebereitstellung Geltungsbereich 2.8 . Der Anteil der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausser Getreide und Milcherzeugnisse an den von der Gemeinschaft bereitgestellten Nahrungsmittelmengen war bisher sehr gering. Das Fehlen einer ständigen, allgemeinen oder spezifischen, Verordnung für diese Erzeugnisse kann deshalb nicht als schwerwiegende Lücke bezeichnet werden .
Da für alle Sektoren einheitliche Verordnungen verabschiedet werden sollen, wurde die Ausarbeitung einer spezifischen Verordnung für Pflanzenöle, mit der vor zwei Jahren begonnen worden war, mittlerweile unterbrochen . Die "Getreide"-Verordnung ist älter als die "Milch"-Verordnung und wurde zu einem Zeitpunkt verabschiedet, da nur FOB - oder CIF-Lieferungen geplant waren . Eine neue Getreideverordnung, die auch eine Lieferung "frei Bestimmungsort" vorsah, befand sich in der abschließenden Phase, als mit den vorbereitenden Arbeiten für die in Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 vorgeschriebene Reform der Nahrungsmittelhilfe begonnen wurde .
Komplexität 2.9. Die einheitliche Bereitstellungsverordnung, von der in der allgemeinen Vorbemerkung die Rede ist, wird die Vereinheitlichung der Texte zum einen für alle Lieferstufen und zum anderen für alle Erzeugnisse bewirken . Die erwähnte fehlerhafte Beschriftung ist nach Meinung der Kommission ein Einzelfall . 2.10 . Die Durchführung der Gemeinschaftshilfe unter Wettbewerbsbedingungen wäre ohne einen einheitlichen Bezugsrahmen unmöglich . Die in der Gemeinschaft entweder aus Lagerbeständen oder vom Markt bereitgestellten Erzeugnisse entsprechen insbesondere Qualitäts- und Verpackungsnormen, die im Rahmen einer gemeinsamen allgemeinen Politik festgelegt wurden .
Das trifft auch auf die meisten angewandten Kontroll - und Analyseverfahren zu . Es wäre kaum möglich, diesen Bezugsrahmen völlig zu ignorieren, wenn auch für die speziellen Anforderungen der Nahrungsmittelhilfe Ausnahmen nicht ausgeschlossen sind . 2.11 . Siehe Anlage 2 - A 5, Seite 52 . Inhalt Verpackung 2.12 ., 2.13 . und Anlage 1, Punkt 56 . Die vollständige Verpackung für den Transport von Butteroil ( Kartons mit 4 Dosen à 5 kg oder 1 Dose à 20 kg ) ist gemäß den in der Verordnung ( EWG ) Nr . 303/77 ( Anlage I ), ersetzt durch Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83 ( Anhang III ), enthaltenen Bestimmungen auf ihre Haltbarkeit zu prüfen .
Diese Prüfungen, bei denen Unfälle, nicht aber die normale Behandlung simuliert werden, werden von einem anerkannten Institut überwacht, das ein Haltbarkeitszeugnis ausstellt . Da die vollständige Verpackung die vorstehend aufgeführten Haltbarkeitsprüfungen unter Einhaltung der zulässigen Verformungsgrenzen bestanden hat, sind die Dicke des verwendeten Blechs und die Qualität des verwendeten Kartons ausreichend . Die Verwendung von dickerem Blech würde zu einer Erhöhung des Ladegewichts und somit der Transportkosten führen, ohne daß die Beschädigung von Behältnis und Inhalt im Fall eines Sturzes völlig ausgeschlossen werden könnte .
Dagegen könnte ein geeignetes Verschnüren den Kartons sicherlich grössere Festigkeit verleihen . Im übrigen entsprechen die vorgeschriebenen Normen denen, die im internationalen Handel gültig sind, und während eines Besuches bei einem Verpackungsinstitut konnte man sich unmittelbar davon überzeugen, daß die durchgeführten Tests angemessen sind . Es bliebe hinzuzufügen, daß im allgemeinen die Lagerbedingungen bei Ankunft der Ware am Bestimmungsort zu berücksichtigen sind . Auf jeden Fall werden Verbesserungen angestrebt . Kennzeichnung 2.15 . und Anlage 1, Punkt 74 Weder vor noch während der Rechnungsabschlüsse bis zum Wirtschaftsjahr 1979 einschließlich hat die Kommission von Unterlassungen der Zuschlagsempfänger hinsichtlich der Beschriftung der Verpackung gemäß den Ausschreibungsverordnungen erfahren .
Bei den Hilfsaktionen, deren Kosten von den Mitgliedstaaten für die Wirtschaftsjahre ab 1980 angegeben werden, achtet die Kommission, wie schon in der Vergangenheit, darauf, daß jede diesbezuegliche Unterlassung im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten für den zur Zeit laufenden Rechnungsabschluß geahndet wird . Nach dem zur Zeit geltenden Verfahren trägt der mit der Bereitstellung beauftragte Mitgliedstaat die Verantwortung für die Prüfung der korrekten Beschriftung der Verpackung . Transport 2.16 . Für eine FOB-Lieferung ist die Auswahl des Verschiffungshafens durch den Zuschlagsempfänger unter gewissen Bedingungen ( für Hochseeschiffe geeigneter Hafen mit regelmässigen Linien - oder Charterverbindungen zum Bestimmungsland zur Zeit der Verschiffung ) Grundvoraussetzung für die Gewährleistung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft für diese Art der Lieferung .
Nur der Wettbewerb gewährleistet ein Mindestmaß an Gleichbehandlung der Händler und der verschiedenen Regionen der Gemeinschaft . Aus diesem Grunde sah sich die Kommission gezwungen, die Möglichkeit einer einzigen Umladung für verarbeitete und verpackte Erzeugnisse zuzulassen . Diese Grundregel entspricht auch den Anforderungen einer vernünftigen Wirtschafts - und Rechnungsführung . Die Auswahl des Verschiffungshafens durch den Empfänger könnte auch oder in weitaus höherem Masse unvernünftige oder gar mißbräuchliche Vorgänge zur Folge haben, wenn nämlich der gewählte Hafen nicht für den Export oder die Verschiffung der betreffenden Erzeugnisse geeignet oder ausgerüstet ist .
Darüber hinaus würde die vorherige Auswahl eines einzigen Verschiffungshafens durch den Empfänger sehr oft zu beträchtlichen Steigerungen der Lieferkosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts führen . Beispiel : Reis, der nur aus Italien oder Spanien stammen kann, zur Verschiffung über Antwerpen/Rotterdam . 2.17 . Es ist nur logisch, daß die Gemeinschaftsvorschriften für das Alter, die Klassifizierung und die hygienischen Verhältnisse der Schiffe nur für CIF-Lieferungen gelten . Wichtigster Grund dafür ist, daß, wenn der Zuschlagsempfänger für den Schiffstransport sorgt, der Gefahrenübergang auf den und die Ladungsübernahme durch den Empfänger im Verschiffungshafen stattfindet .
Nach dem zur Zeit geltenden Verfahren erhält der Empfänger von Hilfssendungen im Rahmen dieser Lieferart eine Reihe von Garantien, dazu gehören Anforderungen an das Schiff sowie die Indossierung des nichtbegehbaren Konnossements an seine Order und die Seeversicherungspolice . Diese Bestimmungen galten bisher nicht für Lieferungen "frei Bestimmungsort", da alle Risiken bis zum endgültigen Bestimmungsort, an dem der Empfänger die Lieferung übernimmt, vom Zuschlagsempfänger getragen wurden . 3.KONTROLLE DER ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN Nichtspezifische KontrollenAngemessenheit der nichtspezifischen Kontrollen Mangelnde Beweiskraft 3.5 .
Jede als Nahrungsmittelhilfe gelieferte Getreidepartie wird bei der Verschiffung kontrolliert . Darüber hinaus überprüft jede Interventionsstelle regelmässig ihre Lagerbestände und ist sehr wohl über die Qualität des von ihr gelagerten Getreides unterrichtet . Sie wählt die Partien aufgrund der in der Ausschreibungsverordnung geforderten Qualität aus und unterzieht zu feuchtes Getreide nötigenfalls einer Trocknung . Bei Milcherzeugnissen aus Interventionsbeständen, die unverarbeitet geliefert werden, ergab sich in der Vergangenheit keine Notwendigkeit einer besonderen Kontrolle vor der Verschiffung .
Nichtberücksichtigung der für die Nahrungsmittelhilfe spezifischen Anforderungen Komplementarität zu den spezifischen Kontrollen Zulassung des Herstellers 3.8 . bis 3.12 . Die Qualitätsanforderungen an Erzeugnisse, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind, sind manchmal strenger als die Bedingungen für die Zulassung zu den Interventionsbeständen. Das trifft auf die Qualität von Getreideerzeugnissen zu ( Feuchtigkeit, Eiweißgehalt ...). Man kann diese Bemerkungen aber nicht auf alle Lieferungen ausdehnen, denn insbesondere bei Milcherzeugnissen gelten die Vorschriften der Marktordnung .
Aus vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß die bisweilen besonderen Anforderungen an für die Nahrungsmittelhilfe bestimmte Erzeugnisse keineswegs spezifische Verarbeitungsverfahren oder besondere Ausrüstungen erforderlich machen . Aus diesem Grunde schreibt Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83 für Milcherzeugnisse vor, daß eine Firma, die gemäß den Zulassungsbedingungen der Marktordnung für die Warenlieferung an Interventionsstellen ermächtigt ist ( Vorschriften über die Ausstattung, aber auch über die Führung entsprechender Verzeichnisse und eine angemessene Buchführung, die Kontrollen möglich machen ).
Herstellungskontrolle 3.17 . Die Kommission nimmt die kritischen Anmerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis . Sie hielte eine rechtzeitige Unterrichtung über derartige Feststellungen für wünschenswert, um gegebenenfalls gemäß Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 des Rates eine Untersuchung einleiten zu können . Hinsichtlich des Betrugsfalles aus den Jahren 1976 und 1977 möchte die Kommission darauf hinweisen, daß das Eintreibungsverfahren aufgrund der Insolvenz des Zuschlagsempfängers nicht hat durchgeführt werden können und daß dieser Vorfall demnächst abgeschlossen werden soll.
Schließlich ist die Kommission ohne weitere Angaben nicht in der Lage, den vom Rechnungshof hinsichtlich der Milchpulverlieferung an Indonesien geäusserten Verdacht entweder zu entkräften oder zu bestätigen . Qualitätskontrolle bei oder im Hinblick auf die Verschiffung 3.20 . und 3.21 . Eine Qualitätskontrolle von Milcherzeugnissen bei der Verschiffung ist nicht möglich, da Analysen nur im Labor vorgenommen werden können und einige Tage in Anspruch nehmen . Deshalb werden die auf dem Markt erworbenen Erzeugnisse vorher, bei der Herstellung oder Verarbeitung, kontrolliert und dann unter Zoll - oder Behördenaufsicht gelagert, um einen Austausch zu verhindern .
Aus diesem Grunde ist in Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83 vorgeschrieben, daß einerseits der Zuschlagsempfänger diesbezuegliche Papiere vorzulegen und andererseits die zuständige Interventionsstelle in strittigen Fällen eine ausschlaggebende neue Kontrolle durchzuführen hat . Der Entwurf für eine neue Verordnung sieht eine Lösung für derartige Probleme vor, denn er enthält Vorschriften für eine systematische Kontrolle bei der Verschiffung für alle Lieferstufen vor . Spezifische Kontrollen Zulassung der Zuschlagsempfänger 3.22 . Burkina Faso und Anlage 1, Punkt 26 und 27 Die Kommission hat die Nachprüfung der sieben vom Rechnungshof aufgeführten Operationen abgeschlossen .
In zwei Fällen wurde ein Abweichen des Erzeugnisses von den Spezifizierungen festgestellt . Da es keine Beweisstücke für die Ermittlung der tatsächlichen Qualität des gelieferten Erzeugnisses mehr gibt, war die Kommission bestrebt, anhand der von der betroffenen Interventionsstelle bereitgestellten Unterlagen zu prüfen : -ob die in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen Kontrollen an der Stelle durchgeführt wurden, an der sie aufgrund des vereinbarten Lieferstadiums vorgesehen waren, und -ob die Ergebnisse dieser Kontrollen mit den geforderten qualitativen und quantitativen Merkmalen übereinstimmten .
Im Falle Burkina Faso und Tansania ergab die Prüfung eine nichtkonforme Qualität . Diese Feststellungen wurden der Interventionsstelle mitgeteilt, und die finanziellen Folgen dieser Unregelmässigkeiten werden beim Rechnungsabschluß berücksichtigt werden . Die Interventionsstelle hat die Abzuege für die fehlende Menge direkt vorgenommen . Im übrigen sei erwähnt, daß die Getreideverordnung älter als die Milchverordnung ist ( siehe oben, Antwort bezueglich Getreide zu Punkt 2 .8 ). Vom Zuschlagsempfänger durchgeführte Qualitätskon - trolle 3.23 . Bei aus Interventionsbeständen bereitgestellten Erzeugnissen übernimmt der Zuschlagsempfänger den Transport der Ware, die ihm von der Interventionsstelle für die Lieferung zur Verfügung gestellt wurde .
Die Interventionsstelle haftet dann für eventuelle Qualitätsmängel, wenn der Zuschlagsempfänger nachweisen kann, daß er seinen Verpflichtungen nachgekommen und nicht für die Mängel verantwortlich ist . 3.24 . Die Kontrollen gehen in der Tat zu Lasten des Zuschlagsempfängers . Er ist haftbar, wenn die Ware bei der Verschiffung nicht den Vorschriften der Zuschlagsbekanntmachung entspricht . Auf Veranlassung der Interventionsstelle bei oder im Hinblick auf die Verschiffung durchgeführte Qualitätskon - trolle 3.26 . ( a ) Da die Interventionsstellen gemeinnützigen Charakter haben, dürfte die Tatsache, daß sie selbst Kontrollen durchführen, nicht zu einer geringeren Objektivitätsgewähr führen .
3.27 . ( a ) Wir verweisen auf die Antworten zu Punkt 4.30 . und 4.42 . 3.27 . ( b ) und 3.22 ., 3.41. ( a ), 4.28 ., 4.39 ., 4.49 ., 4.52 ., 4.54 . und Anlage 1, Punkte 15, 18 und 26 . Auf Ersuchen der Kommission haben die zuständigen französischen Behörden beim Zuschlagsempfänger eine Untersuchung durchgeführt . Die Ergebnisse dieser Untersuchung haben die ursprünglichen Angaben der Interventionsstelle zur Qualität des verschifften Maises bestätigt . Da es keine Beweisstücke für die Ermittlung der tatsächlichen Qualität des betroffenen Maises gibt, geht die Kommission davon aus, daß die Qualität den Ergebnissen der drei Analysen der Proben, die bei der Verschiffung entnommen wurden, entsprach .
Eventülle finanzielle Konsequenzen werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses gezogen werden . 3.28 . Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß die Abwesenheit des Empfängers bei der Verschiffung zu weniger gründlichen Kontrollen seitens der Interventionsstellen führt . Wenn die Interventionsstellen an Stelle der Empfänger die Bescheinigung ausstellen, übernehmen sie damit die Verantwortung für Qualität und Quantität bei der Verschiffung und haben daher eher ein Interesse an genaueren Kontrollen, da Strafen für eventuelle Abweichungen im Rahmen des Rechnungsabschlusses zu ihren Lasten gehen, falls sich herausstellt, daß die Lieferung schon bei der Verschiffung nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprach .
Schließlich führt der Rechnungshof eine Reihe von Beispielen an, von denen sich die meisten auf den Zeitraum vor 1984 beziehen . Für alle Kontrollen im Hinblick auf die Verschiffung geltende Überlegungen Überbewertung der Übernahme - bzw . Konformitätsbescheinigung bei der Verschiffung 3.35 . Die Bereitstellungsverordnungen für Getreide - und Milcherzeugnisse, für die man weitgehend die Regelungen für kommerzielle FOB - und CIF-Lieferungen übernommen hat, enthalten eine Reihe von Garantien und juristischen Instrumenten, die bei Mängeln der Lieferung dem Empfänger rechtliche Schritte ermöglichen .
Dabei handelt es sich 17 . 8 . 87Nr . C 219/insbesondere um die Übertragung des reinen, an Order des Empfängers ausgestellten nichtbegehbaren Konossements durch die Kommission, das als Eigentumsurkunde über die Ware zur Klage gegen die Transportfirma berechtigt . Dazu gibt es die ebenfalls an Order des Empfängers ausgestellte Seeversicherung, die in vielen Fällen zu einer Klage gegen die Versicherung berechtigen dürfte . Es trifft allerdings zu, daß der Empfänger im Gegensatz zu kommerziellen Handelspartnern die rechtlichen Instrumente zur Garantie des Empfangs von Gemeinschaftshilfe nicht nutzt oder nutzen kann .
Deshalb ist im Entwurf der neuen Bereitstellungsverordnung die CIF-Stufe aufgegeben und dafür die Stufe frei Löschhafen eingeführt worden . Darüber hinaus wird von der Kommission nach der geeignetsten Art der Versicherung gesucht . 3.36 . und 3.37 . Falls die obengenannte neue Bereitstellungsverordnung verabschiedet wird, gelten strengere Bestimmungen für das Vorlegen der Analyseergebnisse vor Verschiffung der Ware . Deshalb besteht Aussicht darauf, daß ähnliche Mißstände wie die angezeigten in Zukunft vermieden werden können . 3.39 . Den Schlußfolgerungen dieses Absatzes kann die Kommission sich nicht anschließen, da sie ihn für ungerechtfertigt hält .
Kontrolle und Überwachung der Hilfedurchführung nach der Verschiffung 3.40 . Im Entwurf der neuen Bereitstellungsverordnung wird die vom Rechnungshof angeführte Kontrollpraxis übernommen und formalisiert . 3.41 . Siehe Punkt 3.27 ( b ). 3.42 . Die unabhängige Durchführung der Hilfslieferungen durch die Interventionsstellen hat möglicherweise bisweilen eine genaue Überwachung der Lieferungen seitens der Kommission erschwert . Aus dieser Aufgabenteilung darf aber nicht geschlossen werden, daß die Kommission keinerlei Interesse an der Durchführung der Hilfslieferungen gezeigt hat . Sobald die Kommission von Schwierigkeiten erfahren hat, hat sie sich immer eingeschaltet, um die Durchführung der Operationen zu gewährleisten .
Die neuen Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung berücksichtigen die Notwendigkeit einer umfassenderen Information und einer strengeren Kontrolle der Lieferungen . 4.VERANTWORTLICHKEITEN UND GARANTIEN Unterschiedlicher Wert der verschiedenen Lieferstufen in bezug auf die Qualität 4.4 . Die neuen Bestimmungen im Entwurf der neuen Bereitstellungsverordnung stimmen mit den Schlußfolge - rungen des Rechnungshofs hinsichtlich der schlechten Eignung der CIF-Lieferung für die Nahrungsmittelhilfe überein . Die Kommission hält es in technischer Hinsicht für angebracht, darauf hinzuweisen, daß der Zuschlagsempfänger einen spezifischen Löschungsvertrag abzuschließen hat, wenn die Lieferbedingungen des Chartervertrags nicht mit denen der Ausschreibungsbekanntmachung übereinstimmen .
Verpflichtungen, Garantien und Sanktionen auf den verschiedenen Stufen Verpflichtungen der Beteiligten Verplichtungen der Interventionsstelle 4.7 . Es muß darauf hingewiesen werden, daß die Beziehungen zwischen Interventionsstelle und Kommission juristisch nicht als Auftrag oder Vertretung definiert werden können . Wie auch der Gerichthof in seinem Eurico-Urteil vom 18 . 10 . 1984 ausgeführt hat, wendet die vom Mitgliedstaat benannte nationale Interventionsstelle in völliger Unabhängigkeit Gemeinschaftsrecht unmittelbar an und ist für die Durchführung der Ausschreibung und die Überwachung der Lieferungen zuständig .
Der Schriftverkehr zwischen diesen Stellen und der Kommission hat nicht die Form von Berichten an eine übergeordnete Verwaltungsstelle, sondern ist Ausdruck der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft . Erst wenn man sich diese juristische Analyse vor Augen hält, lässt sich die Arbeitsweise des bestehenden Gemeinschaftssystems richtig einordnen . Eine wirkliche Alternative wäre die Übernahme der Verantwortung für die gesamte Durchführung der Lieferungen durch die Kommission. Versicherungen Versicherung des Seetransports bei Lieferung von Erzeugnissen auf CIF-Stufe 4.10 ., 4.25 ., 4.28 ., 4.36 ., 4.41 ., 4.47 ., 4.48 ., 4.49 ., 5.22 ., 5.23 ., 5.24 .
Da der Rechnungshof implizit die Aufgabe der Lieferung auf CIF-Stufe empfiehlt ( siehe Punkt 6.3 ) - was die Kommission im Entwurf der neuen Bereitstellungsverordnung bereits getan hat -, wird das Problem der Bezeichnung des Empfängers und der genauen Angaben zur Deckung durch die Versicherung bei Lieferung frei Bestimmungsort gegenstandslos . Es sollte darüber hinaus angemerkt werden, daß die Vertretung der Kommission nicht immer die geeignete Instanz für die Zustimmung zur Freigabe der Kautionen ist . Sowohl aus geographischen als auch aus technischen Gründen ist es zuweilen besser, dies den bei der Verschiffung und/oder Löschung anwesenden Fachleuten zu überlassen .
Die Kommission hat sich für diese Lösung entschieden . Die Entscheidung über die Verwendung der Entschädigung liegt in Zukunft ausschließlich beim Zuschlagsempfänger, der ein Interesse daran haben wird, sorgfältig vorzugehen, da er fehlende oder havarierte Erzeugnisse zu ersetzen hat . Kautionen Ausschreibungskaution 4.12 . ( a ) Die unterschiedliche Höhe der Kautionen ist gerechtfertigt, weil bei Lieferungen aus Interventionsbeständen die Ausschreibungskaution durch eine Lieferkaution abgelöst wird, die den Wert der Ware abdeckt, während bei der Bereitstellung von Erzeugnissen vom Markt einzig die laufende Versicherung die gesamte Lieferung abdeckt.
4.12 . ( b ) Die Festlegung der Höhe der Kautionen in den einzelenen Ausschreibungsverordnungen ermöglicht im Einzelfall eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Kaution . Vergleichende Bewertung im Hinblick auf das Qualitätsziel Wer ist Begünstigter der Garantie? 4.22 . Die Aufgabe der Interventionsstellen besteht im Grunde in der korrekten Anwendung der Nahrungsmittelhilfe-Verordnungen und der Ausübung der Tätigkeiten, welche diese Verordnung ihnen im Interesse der Gemeinschaft zuweist, damit diese den internationalen Verpflichtungen, die sie eingegangen ist, nachkommen kann . Die vorgeschriebenen Konsultationen ergeben sich aus der Aufgabenteilung zwischen Kommission und Interventionsstellen .
Ihr Ziel ist die notwendige Absprache und Koordinierung vor eventuellen Anmahnungen des Empfängers, die von der Kommission gegebenenfalls vorzunehmen sind . Unmittelbar oder über Dritte stellbare Garantien 4.29 . Falls bestimmte Interventionsstellen Kautionen zu Unrecht freigegeben haben, werden bei Rechnungsabschluß Sanktionen gegen sie angewendet, indem Ausgaben in Höhe der zu Unrecht freigegebenen Kaution nicht angerechnet werden . Dieser Fall tritt allerdings sehr selten auf, da es sich die Interventionsstellen zur Regel gemacht haben, in Zweifelsfällen die Kommission zu konsultieren, bevor eine Kaution freigegeben wird .
4.30 ., 4.42 . und Anlage 1, Punkte 65 und 93 Die Lieferung der betreffenden 500 Tonnen Milchpulver war völlig korrekt, sieht man von einer Kleinigkeit hinsichtlich der Verpackung ab, die aber nicht verhindert hat, daß die Ware in perfektem Zustand am Bestimmungsort angekommen ist . Das Empfängerland hat den Zuschlagsempfänger wegen des Verpackungsmangels verklagt . Gegen das erstinstanzliche Urteil wurde Berufung eingelegt . Die Nichterfuellung hinsichtlich der restlichen 1 500 t war ebenfalls Gegenstand einer gerichtlichen Klage gegen den Zuschlagsempfänger . Im übrigen wurden diese 1 500 t sofort neu ausgeschrieben, als die Nichterfuellung durch den ersten Zuschlagsempfänger endgültig feststand .
Der finanzielle Aspekt dieser Lieferungen wird im Rahmen des Rechnungsabschlusses im Lichte der Entscheidungen der nationalen Gerichte geregelt werden . 4.33 . Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, daß ein später Rechnungsabschluß gewisse Probleme mit sich bringt . Wie der Rechnungshof schon andeutet, ist man dabei, den Rückstand der Rechnungsabschlüsse aufzuholen . Trotzdem möchte die Kommission darauf hinweisen, daß die Ausgaben schon mit Beginn der ersten Phase der Vorschußzahlungen an die Mitgliedstaaten und während der Angabe bei der ebenfalls monatlichen Abrechnung einer monatlichen systematischen Prüfung unterzogen werden .
Jeder Vorgang wird im übrigen systematisch während des ganzen Verlaufs überwacht, so daß für jedes auftretende Problem eine wenn möglich sofortige technische - im Interesse einer möglichst raschen Lieferung - und finanzielle Lösung gefunden werden kann, sofern die Verantwortung für eventuelle Mängel schon in dieser Phase zu ermitteln ist . Deshalb verhängen die Interventionsstellen nötigenfalls Sanktionen, entweder auf eigene Veranlassung oder aufgrund der Vorbehalte, welche die Kommission äussert, wenn sie von bestimmten Schwierigkeiten erfährt . Sicherlich werden die angegebenen Ausgaben sofort im Haushalt verbucht .
Allerdings bedeutet die Verbuchung in dieser Phase keinesfalls die Anerkennung der Rechtmässigkeit dieser Ausgaben . Ausserdem sollte nicht vergessen werden, daß eine grosse Zahl von Problemen bereits vor der Erklärung der Ausgaben gelöst wurde, so daß letztere bereits als Ausdruck der gefundenen Lösung verstanden werden kann . Schließlich ist es aufgrund des obengenannten Finanzierungssystems den Mitgliedstaaten möglich, die Abrechnung jederzeit nach der ersten Erklärung vorzunehmen, wodurch verhindert wird, daß ein bestimmtes Problem erst im Rahmen des Rechnungsabschlusses gelöst wird .
Aber in Fällen, bei denen aufgrund der Vielschichtigkeit der Probleme die Verantwortlichkeiten noch nicht ermittelt werden konnten - laufende Gerichtsverfahren bzw . Untersuchungen -, ist eine Abrechnung ausserhalb des Rahmens des Rechnungsabschlusses selbstverständlich nicht möglich . Der Prüfungscharakter des Rechnungsabschlusses hat seine Berechtigung, einerseits weil eine beschränkte Zahl von Mitarbeitern eine Vielzahl von Operationen zu prüfen hat, andererseits, weil das oben beschriebene vorherige und begleitende Kontrollsystem eingeführt wurde . Tragweite der finanziellen Verantwortung und Festlegung der Verpflichtungen 4.38 .
In zahlreichen Fällen verweigern die Interventionsstellen die Annahme der Ware vor der Verschiffung und verpflichten den Zuschlagsempfänger zu Ersatzleistungen . Andererseits wird ein Erzeugnis, dessen schlechte Qualität erst am Bestimmungsort festgestellt wurde, nur dann ersetzt, wenn feststeht, daß es nicht für den menschlichen Genuß geeignet ist und daß die Verschlechterung der Qualität nicht auf unangemessene Behandlung und Lagerung, für die das Empfängerland verantwortlich ist, zurückzuführen ist . Auf jeden Fall werden gegen den Zuschlagsempfänger immer denn Sanktionen verhängt, wenn Nichterfuellung von seiner Seite festgestellt wurde .
Was die Anzahl der Geldbussen betrifft, die der Rechnungshof für nur selten auferlegt hält, so entsprechen diese natürlich der Häufigkeit der von der Kommission und/oder den Interventionsstellen ermittelten Verstösse . Im übrigen wird jede nichterfuellte Leistung wiederholt, wenn die Kommission der Ansicht ist, daß aufgrund der vorliegenden Angaben der Zuschlagsempfänger nicht für die Nichterfuellung haftbar zu machen ist . Sehr oft macht der Begünstigte seine Garantie nicht geltend 4.39 ., 4 .53 . und Anlage 1, Punkte 33, 34 und 35 . Im Falle Tunesiens kann die Kommission zur Zeit keine neuen Angaben zu der vom Rechnungshof angesprochenen Operation machen .
Im übrigen nehmen die Interventionsstellen keine nichtkonformen Erzeugnisse an . Kleinere Abweichungen von den Qualitätsvorschriften, welche die Qualität des Erzeugnisses insgesamt nicht beeinträchtigen, wurden von der Kommission auf Antrag der Interventionsstellen bisweilen im Interesse der vom Empfängerland geforderten raschen Lieferung zugelassen . Jede Abweichung hat im übrigen eine Preisminderung oder die Einbehaltung der ganzen oder eines Teils der Kaution zur Folge . Die vom Rechnungshof angesprochene Lieferung von 5 000 t Weichweizen an Benin ( Verordnung ( EWG ) Nr . 1824/80 ) wird im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Wirtschaftsjahr 1980 untersucht werden .
4.40 . Ghana, das die Versicherung nicht in Anspruch genommen hat, ist leider kein Einzelfall . Als Reaktion hat die Kommission ihre Dienststellen und insbesondere ihre Delegationen angewiesen, zu ihren Kosten eine Aufsichtsfirma mit der Prüfung der Havarieunterlagen zu beauftragen . Diese Maßnahme war in der Antwort der Kommission auf Punkt 10.15 des Berichts über das Wirtschaftsjahr 1984 angekündigt worden . Obwohl die CIF-Lieferstufe - die einzige, bei der die Inanspruchnahme der Versicherung seitens des Empfängers nicht gewährleistet ist - nach und nach abgeschafft wird, wurden konkrete Schritte unternommen, um eine offizielle Schadensfeststellung einzuleiten, denn ohne Erfuellung dieser wichtigen Formalität kann keine Entschädigung von der Versicherung gefordert werden .
4.41 . Die Kommission ist sich bewusst, daß Fälle wie der vom Rechnungshof angesprochene bisweilen problematisch sind, und sie weist die Empfängerländer wiederholt auf ihre Verpflichtungen aus den Lieferabkommen hin . Die Verpflichtungen des Durchführenden sind nicht strikt genug Toleranzen beim Gewicht 4.43 . Die Toleranzen sind aufgrund des Schwunds während der Behandlung und beim Transport sachlich gerechtfertigt . Sie sind kein "Privileg" des Zuschlagsempfängers . Falle, in denen der Zuschlagsempfänger seiner Verpflichtungen entbunden wird 4.44 . ( ii ). Höhere Gewalt ist ein Grund für die Entbindung von der Verantwortung, der im Gemeinschaftsrecht allgemeine Anerkennung findet und nicht ausgeschlossen werden kann .
Bei der Anwendung dieses Grundsatzes halten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission an die Rechtsprechung des Gerichtshofes . Verpflichtung zur Durchführung der festgelegten Aktionen oder Erfolgsnachweispflicht 4.48 ., 5.18 . Es ist allgemein bekannt, daß die Versicherungen bei interkontinentalen Warenlieferungen nicht alle Risiken abdecken, vor allem wenn bestimmte Bestimmungsorte aufgrund von politischen Auseinandersetzungen, Infrastrukturmängeln oder willkürlichen Entscheidungen der Empfängerländer problematisch sind . In solchen Extremfällen bleibt die höhere Gewalt einziger Grund für die Entbindung von der Verpflichtung .
4.49 . Die Kommission ist im Gegensatz zum Rechnungshof nicht der Meinung, daß ein "frei Bestimmungsort" geliefertes Erzeugnis wenig Aussichten auf Ersatz hat . Garantie der Gemeinschaft : letzte oder erste Garantie? 4.54 . und Anlage 1, Punkt 32 - WEP-Butteroil Der Ersatz konnte aufgrund der günstigen Haushaltslage beschlossen werden . Anzumerken wäre, daß dies nicht immer der Fall sein kann . 5.ANHALTSPUNKTE FÜR EINE REFORM DES SYSTEMS Straffung und Beschleunigung der Verfahren Überwindung der politischen Komplexität der Nahrungsmittelhilfe 5.1 . Mit der durch Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 vom 22 .
Dezember 1986 eingeführten Reform der Nahrungsmittelhilfe wurde die Anzahl der Verfahrensstufen beträchtlich reduziert . 5.7 . Einige der Empfängerländer werden mit der im Bericht empfohlenen Schnelligkeit konsultiert . Sicherstellung der Kohärenz der Verwaltungsunterlagen 5.12 ., 5 .13 ., 5.14 . Selbst im Rahmen der in der allgemeinen Vorbemerkung erwähnten Reform der Nahrungsmittelhilfe ist ein einheitliches Dokument sowohl für den Zuschlagsempfänger als auch für das Empfängerland nicht vorstellbar . Trotzdem kann und sollte eine grössere Übereinstimmung angestrebt werden . Sie ist die logische Folge der einheitlichen Bereitstellungsverordnung und könnte über eine Neuformulierung der Muster der Lieferabkommen erreicht werden .
Genauere Festlegung der Kontrollen und Verantwortlichkeiten 5.15 ., 5.16 ., 5.17 ., 5.20 . Der Entwurf einer neuen Bereitstellungsverordnung enthält ein Kontroll - und Prüfsystem, das den Vorstellungen des Rechnungshofes entspricht . 5.17 . Nach den geltenden Kontrollbestimmungen wird im Falle einer Nichterfuellung soweit möglich die Verantwortlichkeit ermittelt und die Nichtbeachtung der Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers geahndet . Wie die Kommission bereits zu Punkt 3.35 ausgeführt hat, verfügt der Begünstigte zwar über Garantien und juristische Instrumente, kann sie aber nicht immer zur Geltung bringen .
Verstärkte Vergabe von Aufträgen mit Erfolgsnachweispflicht 5.19 ., 5.20 ., 6.2 . und 6.3 . ( b ) ( Schlußfolgerungen ) Die Kommission pflichtet dem Rechnungshof darin bei, daß die Vergabe an einen einzigen Verantwortlichen vorzuziehen ist . Sie stellt aber auch fest, daß selbst der Rechnungshof der Meinung ist, daß man diese Auftragsvergabe nicht systematisch anwenden kann, ohne vorher zu prüfen, ob die Effizienz der Operation, die Sicherheit der Ware und die Kosten eines Auftrags an einen Leistungserbringer genau so gewährleistet sind wie bei einer Aufteilung der Aufträge . Hinzuzufügen wäre der Fall der indirekten Hilfe, bei der die Lieferungen aus zum Teil rein praktischen Gründen aufgeteilt werden .
Im Rahmen der von ihr vorgelegten neuen Bereitstellungsverordnung hat sich die Kommission die rechtlichen und praktischen Möglichkeiten zur Einführung eines Systems geschaffen, das die Optimierung der Durchführung der Hilfe unter Berücksichtigung aller Faktoren ermöglicht . Vorgesehen ist die Anwesenheit eines Kommissionsbeauftragten bei der Verschiffung, beim Löschen und an eventuellen Umladestellen . Diese Anwesenheit gewährleistet nicht nur eine qualitative und quantitative Kontrolle, sondern auch eine genaue Überwachung der Durchführung im Hinblick auf die Koordinierung der verschiedenen beteiligten Parteien .
Die vorhandenen Haushaltsmittel sollen zu diesem Zweck umgeschichtet werden . 6 . SCHLUSSFOLGERUNGEN 6.3 . ( a ) Siehe Punkt 4.4 . ANLAGE 1 Verzeichnis und Beschreibung der vom Hof festgestellten schadhaften Lieferungen Die Kommission nimmt die vom Rechnungshof gemachten Feststellungen zur Kenntnis . Sie möchte allerdings darauf hinweisen, daß sie in einigen Fällen nicht in der Lage war, alle erwähnten Angaben nachzuprüfen . Dessen ungeachtet kann die Kommission versichern, daß alle eventuell bei den Zuschlagsempfängern und/oder den Mitgliedstaaten festgestellten Nichterfuellungen beim Rechnungsabschluß finanzielle Berücksichtigung finden werden .
A.Mängel bezueglich der gelieferten Menge ( bzw . des transferierten Wertes ) 12 . Die fehlenden 33,4 t entsprechen einem Anteil von 0,22 % an den 15 000 zu liefernden Tonnen ( 23,3 t = 0,16 %, also 1,6 ). Diese Fehlmenge liegt deutlich unter der Toleranzgrenze . 15 . Siehe Punkt 3.27.(b ). 16 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1974/80, Art . 13 Abs . 5 gilt für alle CIF-Hilfslieferungen; deshalb gilt sie auch für die UNHCR-Hilfe an Pakistan, und der Zuschlagsempfänger war verpflichtet, sie frei Entladekai zu liefern . B.Mängel bezueglich der Art und der Qualität des Erzeugnisses 24 . Anzumerken ist, daß der in Europa angebaute Mais qualitativ hochwertiger ist als der aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Europa ausgeführten Mais .
25, 26, 27 . Siehe Antwort auf Punkt 3.28 ( erster Teil des Berichts ). 36 . Dieses Beispiel ist durch die neue Beschreibung von Weizen überholt, die seit 1981 gilt ( vorgeschriebene Eignung zur Brotherstellung ). 37 . Siehe Antwort Seite 51 Punkt 46 ( Dschibuti ). 38 . Seit der Einrichtung einer modernen, mit Auslandsgeldern finanzierten Mühle scheint das europäische Mehl bzw . der europäische Weizen diesem Empfängerland nicht mehr zuzusagen . 39 . Ein Kontrollsystem, bei dem die Ergebnisse vor Verschiffung der Ware vorliegen, ist bei nichtverarbeiteten Erzeugnissen schwer zu verwirklichen ( siehe Punkt 3.35 bis 3.39 des Berichts ).
41 . Die Antworten wurden auf den hier benannten Bericht hin erteilt . Im Falle des 1979 gelieferten Reises, dessen Qualität Anlaß zu Beanstandungen bot, wird die Abrechnung im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1980 erfolgen . 46 . Siehe Antwort B.37 . Die Analyseergebnisse der beiden belgischen Labors können nicht in Zweifel gezogen werden . Das Problem der Weiterleitung muß als Zwischenfall betrachtet werden, der sich jederzeit wiederholen kann . D.Mängel bezueglich des Zeitpunkts und des Orts der Lieferung bez . der Verteilung 85 . Bei sehr kleinen Mengen, wie den 109 t nichtverarbeiteter Erzeugnisse für eine FOB-Lieferung, ist das Interesse des Handels nicht sehr groß, was den Mangel an Ausschreibungsbewerbern erklärt .
87 . Siehe zweiter Teil der Antwort zu Punkt B.47 . 95 . Die Frage des Rechnungshofs und die Antwort der Kommission sind im Bericht über das Haushaltsjahr 1982 enthalten . 98 . Die Durchführung dieser Hilfsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich des Getreides, wurde verzögert, weil der Zuschlag auf CIF-Basis erfolgte, obwohl es sich um ein Binnenland handelte . Es musste mit allen zuständigen Stellen über eine Lieferung frei Grenze verhandelt werden . 99 . Grund für die Verzögerung ist der Schriftverkehr mit dem Empfängerland und der von diesem verfasste Bereitstellungsantrag . 105 . Anzumerken ist, daß seit der zweiten Hälfte des Jahres 1981 jeder Antrag auf Bereitstellung von Getreide so schnell wie möglich behandelt und ausgeführt wird .
Burundi, Punkt 2; UNHCR, Punkt 12; Bangladesch, Punkt 57; Benin, Punkt 61 Falls die neue Bereitstellungsverordnung verabschiedet wird, ist diese Art von Problem ausgeschaltet, da Verluste und Havarien zu Lasten des Ausschreibungsempfängers gehen . Ghana, Punkt 4, Punkt 8, Punkt 31; Tansania, Punkt 10; UNHCR, Punkt 12; Kap Verde, Punkt 24; WEP, Punkt 32; Tunesien, Punkt 34; Bangladesch, Punkt 36; Benin, Punkt 39; Sambia, Punkt 44 Die Einführung einer Kontrolle und Aufsicht für alle Lieferstufen ( siehe allgemeine Vorbemerkungen ) wird eine bessere Überwachung von Qualität und Quantität der gelieferten Erzeugnisse ermöglichen .
Ghana, Punkt 9; Sambia, Punkt 13; Burundi, Punkt 69 Die Kommission ist sich bewusst, daß die allgemeine Verpackung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse verbesserungswürdig ist . Sie hat bereits erste Überlegungen angestellt, die zur Durchführung von Pilotversuchen im Rahmen der neuen Bereitstellungsverordnung führen könnten . Möglicherweise reicht dies aber nicht aus, und die Kommission könnte unter Umständen ein unabhängiges Institut beauftragen, Empfehlungen zu der geeigneten Verpackung für jedes einzelne Erzeugnis und Empfängerland unter Berücksichtigung insbesondere von Verfahren bilateraler Hilfsaktionen auszusprechen, die sich als recht praktikabel erwiesen haben .
Die Untersuchungen könnten sich gegebenenfalls auch auf die Lagerbedingungen in den einzelnen Empfängerländern erstrecken . Komoren, Punkt 6, Punkt 47 Wie bereits in der Antwort auf die kritischen Anmerkungen des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1982 ausgeführt ( Punkt 10.16 ), sind die Entladebedingungen den Dienststellen der Kommission sehr wohl bekannt, und sie ergreift jedes Mal, sofern möglich, die erforderlichen Maßnahmen . Eine radikalere Lösung ist möglicherweise nach Abschaffung der CIF-Stufe durchführbar . UNHCR, Punkt 16 Die Frachtbedingungen sind Teil der Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers, der gemäß Artikel 13, Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1974/80 die Ware bis auf den Kai zu liefern hat . Der Begünstigte verfügt über dieselben vertraglichen Bestimmungen . Er hätte sich also weigern können, die Löschkosten zu bezahlen . Ghana, Punkt 23 Die Kommission hat dem Rechnungshof dazu nach dem Bericht über das Haushaltsjahr 1984 eine Antwort zukommen lassen . Tunesien, Punkt 33 Die vom Rechnungshof bemängelten Mißstände wären nicht aufgetreten, wenn das Empfängerland oder sein Vertreter die Ausstellung der Übernahmebescheinigung verweigert hätten . Für diese Art von Fällen enthält die neue Bereitstellungsverordnung strengere Bestimmungen .
Dschibuti, Punkt 37, Punkt 46, Punkt 87 Die Feststellungen des Rechnungshofs und die Antworten der Kommission sind im Bericht über das Wirtschaftsjahr 1983 enthalten . Indonesien, Punkt 42 Die Feststellungen des Rechnungshofs und die Antworten der Kommission sind im Bericht zum Haushaltsjahr 1984 enthalten. Marokko, Punkt 49, Punkt 72, Punkt 79 Die Feststellungen des Rechnungshofs und die Antworten der Kommission bezueglich der Blockierung der Waren in Casablanca, der verlängerten Lagerung, der Behandlungs - und Beschriftungsfehler sind im Bericht über das Haushaltsjahr 1982 enthalten . Kap Verde, Punkt 50 Offensichtlich liegt die Verantwortung für die vom Rechnungshof aufgeführten Mißstände beim Empfängerland .
Bangladesch, Punkt 83 Die in den letzten Jahren zu verzeichnende Verzögerung bei den Getreidelieferungen ist dem Empfängerland anzulasten, das für die Zustimmung zu den Bedingungen in den Lieferabkommen zu viel Zeit in Anspruch nimmt . WEP, Punkt 85 Es ist nicht verwunderlich, daß sich für eine so kleine Partie nicht sofort ein Anbieter gefunden hat . Senegal, Punkt 88 Ein Rechtsstreit zwischen dem Ausschreibungsempfänger und seinem Reeder, an dem die Kommission unbeteiligt ist, gehört zu den am schwersten zu lösenden Problemen . Nach Verabschiedung der Stufe "frei Löschhafen" werden die nachteiligen Folgen für das Empfängerland geringer sein .
Senegal, Punkt 89 Auf Inititative des WEP wurde die Koordinierung der Hilfen im Rahmen des Dublin-Plans erörtert . Dies hat zu einigen Verbesserungen geführt, aber eine wirkliche Koordinierung zwischen den verschiedenen Gebern findet immer noch nicht statt . UNHCR, Punkt 90 Es trifft zu, daß der Personalmangel, insbesondere für die Durchführung der Zahlungen, bisweilen zu erheblichen Verzögerungen geführt hat . WEP, Punkt 96 Die Wiederholung einer Ausschreibung kann auf die Anwendung der Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zurückzuführen sein . NRO - Sri Lanka, Punkt 102 Die Lieferung von Nahrungsmittelhilfen an die NRO wird oft zentral über ein gemeinsames Organ abgewickelt, was zu zeitlichen Verzögerungen führen kann .
ANLAGE 2 Unterschiede zwischen der Regelung für die Bereitstellung von Getreide und der Regelung für die Bereitstellung von Milcherzeugnissen, die sich auf die Qualität der Hilfen auswirken können A.Bestimmungen, die eine geringere Qualitätsgarantie bei Milcherzeugnissen als bei Getreide zur Folge haben Ganz allgemein kann man zur Erklärung der Unterschiede zwischen der Getreide - und der Milchverordnung anführen, daß diese in einem Abstand von mehreren Jahren, nach sehr langen und schwierigen Vorbereitungen und Verhandlungen von Sachverständigen verabschiedet worden sind, die alle bestimmte Sonderbestimmungen für ihren Sektor beibehalten wollten .
Jeder der Texte enthält im Vergleich zu den vorherigen eine Reihe von technischen Neuerungen und Verbesserungen, die den Weg für eine progressive Angleichung der wichtigsten Mechanismen bahnen . Endziel ist die Verabschiedung eines einheitlichen Instruments für alle Sektoren, die die Erzeugnisse für die Nahrungsmittelhilfe liefern . So zum Beispiel 1 . enthält die Getreideverordnung [( EWG ) Nr . 1974/80] eine einzige Kaution, welche die Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers bis zur Lieferstufe abdecken muß . Es handelt sich nicht um eine Ausschreibungskaution im eigentlichen Sinne . Dieser Begriff wird übrigens in der Verordnung nicht verwendet .
3 . Der Ort der Kontrolle wird implizit festgelegt : Es handelt sich entweder um den Herstellungs - oder Verarbeitungsort oder um den Ort der Verpackung [Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/83, Artikel 8, Absatz 4 ]. Der Zeitpunkt der Kontrolle wird vom mit der Analyse und der Prüfung beauftragten Institut gewählt . In diesem Artikel ist überdies festgelegt, daß die Partien erst nach Erteilung einer Genehmigung vom Ort der Kontrolle entfernt werden dürfen . 5 . Der Unterschied zwischen den beiden Verordnungen lässt sich dadurch erklären, daß der Begünstigte oder sein Vertreter zur Anwesenheit in dem Hafen berechtigt ist, in dem nach den handelsüblichen Verfahren Proben entnommen und die Lieferung der Getreideerzeugnisse kontrolliert werden .
Bei Milcherzeugnissen müssen die Kontrollen zwangsläufig früher, am Ort der Herstellung oder Verpackung vorgenommen werden, und die Mitgliedstaaten waren bisher nur höchst ungern bereit, dort Vertretern der Empfängerländer Zutritt zu gewähren .