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Seqlense EUR-Lex

88/431/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 7. Juli 1988 über das Kernkraftwerk Niederaichbach (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31988A0431
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1988-07-07
In force since
1988-07-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

88/431/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 7. Juli 1988 über das Kernkraftwerk Niederaichbach (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1988 S. 0038 - 0038 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 7. Juli 1988 über das Kernkraftwerk Niederaichbach (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (88/431/Euratom) Mit einem am 18. Juni 1986 eingegangenen Schreiben hat die deutsche Regierung der Kommission gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe beim Abbau des Kernkraftwerkes Niederaichbach, die durch Informationen am 6.

Februar 1987 und 11. Dezember 1987 ergänzt worden sind, übermittelt. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe hat die Kommission folgende Stellungnahme abgegeben: 1. Die Entfernung des Kernkraftwerks vom nächstgelegenen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Italien, beträgt etwa 170 km; Österreich ist 60 km entfernt. 2. Unter normalen Bedingungen dürften die Ableitungen fluessiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten nach sich ziehen.

3. Die festen radioaktiven Abfälle werden vor ihrem Abtransport in die Beseitigungseinrichtung Konrad im Maschinenhaus des Kernkraftwerks zwischengelagert. Wiederverwertbare radioaktive Stoffe werden einer Schmelzanlage im Kernforschungszentrum Karlsruhe (KfK) zugeführt. 4. Im Fall von nichtgeplanten radioaktiven Ableitungen etwa im Gefolge eines Unfalls der in den Allgemeinen Angaben zugrunde gelegten Grössenordnung wären die möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten empfangenen Dosen in gesundheitlicher Hinsicht nicht signifikant. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Abfallstoffe beim Abbau des Kernkraftwerks Niederaichbach weder unter normalen Bedingungen noch bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben herangezogenen Grössenordnung eine in gesundheitlicher Hinsicht signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen könnte.

Diese Stellungnahme ist an die Bundesrepublik Deutschlang gerichtet. Brüssel, den 7. Juli 1988 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission

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