88/525/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 28. September 1988 gerichtet an die Regierung des Königreichs Dänemark zu einem Gesetzentwurf über den Güterkraftverkehr (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 288 vom 21/10/1988 S. 0044 - 0045 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 28. September 1988 gerichtet an die Regierung des Königreichs Dänemark zu einem Gesetzentwurf über den Güterkraftverkehr (Nur der dänische Text ist verbindlich) (88/525/EWG) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (2), übermittelte die dänische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 8.
Februar 1988 ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften einen Gesetzentwurf über den Güterkraftverkehr. Das Schreiben der Ständigen Vertretung Dänemarks ging am 10. Februar 1988 bei der Kommission ein und wurde gemäß Artikel 1 der obengenannten Entscheidung des Rates auch den anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Die Kommission hielt am 16. Mai 1988 in Brüssel eine Sitzung mit Vertretern der dänischen Regierung ab. Sie hielt es nicht für zweckmässig, die betreffenden Bestimmungen mit allen Mitgliedstaaten zu beraten, zumal kein Mitgliedstaat eine Beratung beantragt hatte.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Ratsentscheidung gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß der Gesetzentwurf, der dänischen Regierung zufolge, darauf abzielt, die mengenmässigen Beschränkungen des Zugangs zum innerdänischen Güterkraftverkehr aufzuheben. Der Zugang zu diesem Markt soll ausschließlich durch qualitative Kriterien, denen die Verkehrsunternehmer genügen müssen, geregelt werden. Ausserdem regelt der Gesetzentwurf die Voraussetzungen für den Entzug von Verkehrsgenehmigungen und hebt die bisher erforderlichen besonderen Genehmigungen für die regelmässige Beförderung von Gütern auf.
Ferner enthält das von der dänischen Regierung geplante Gesetz Bestimmungen zur Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung der Dienstleistungsfreiheit im innerdänischen Güterkraftverkehr. 2. Die Kommission begrüsst die Maßnahme der dänischen Regierung, welche die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen vereinheitlichen, die soziale Lage der Arbeitnehmer verbessern und die Sicherheit im Strassenverkehr erhöhen soll. Die von der dänischen Regierung geplante Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen und der Ersatz dieser Beschränkungen durch eine auf qualitativen Kriterien beruhende Marktzugangsregelung entspricht den Empfehlungen der Kommission und der Verordnung (EWG) Nr.
1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (3). Auf diese Weise wird die für den innerdänischen Verkehr geltende Regelung mit den für den grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften in Einklang gebracht. Diese Übereinstimmung dürfte sowohl den innerdänischen und grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr als auch die Vollendung des Binnenmarktes auf diesem Gebiet erleichtern. 3. Die Kommission nimmt die geplante Definition des Werkverkehrs zur Kenntnis (Artikel 1 Absatz 4 des dänischen Gesetzentwurfs).
Sie stellt fest, daß diese Definition von derjenigen in Anhang I Punkt 11 der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (1), geändert insbesondere durch die Richtlinie 80/49/EWG (2), abweicht. Demnach empfiehlt die Kommission, die gemeinschaftliche Definition zu verwenden. 4. Die Kommission nimmt die Erklärungen der dänischen Regierungsvertreter auf der obengenannten Sitzung zur Kenntnis, wonach die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 des dänischen Gesetzentwurfs insbesondere darauf abzielen, die Dienstleistungsfreiheit im innerdänischen Güterkraftverkehr einzuführen.
Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß der Verweis auf »internationale Vereinbarungen" in diesen Artikeln des Entwurfs zu vage ist, so daß die Dienstleistungsfreiheit im Güterverkehr im Sinne des Gemeinschaftsrechts, d. h. der Entscheidungen, die der Rat der Europäischen Gemeinschaften aufgrund von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) des EWG-Vertrags zu erlassen hat, nicht gewährleistet ist. Sie schlägt deshalb vor, den Wortlaut der obengenannten Artikel des dänischen Gesetzentwurfs zu ändern und vielleicht vor den Worten »internationale Vereinbarungen" den Verweis auf den »Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und sein abgeleitetes Recht" einzufügen.
5. Die Kommission stellt fest, daß nach Artikel 14 Absatz 2 ein Verkehrsunternehmen auch dann weitergeführt werden kann, wenn derjenige, der den Beruf des Verkehrsunternehmers ausübt, stirbt oder rechts- bzw. erwerbsunfähig wird. Sie weist die dänische Regierung darauf hin, daß nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (3), geändert durch die Richtlinie 85/578/EWG (4), das Verkehrsunternehmen einstweilig während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr - der in ausreichend begründeten Sonderfällen um höchstens sechs Monate verlängert werden kann - fortgeführt werden kann.
Ausserdem können die dänischen Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 74/561/EWG ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen die Fortführung des Verkehrsbetriebs durch eine Person, die die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) nicht erfuellt, aber eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebs besitzt, endgültig zulassen. 6. Die Kommission bittet die dänische Regierung, sie zu gegebener Zeit über ihre Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes über den Güterkraftverkehr zu unterrichten.
Brüssel, den 28. September 1988 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48. (3) ABl. Nr. L 163 vom 30. 6. 1988, S. 1. (1) ABl. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62. (2) ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 23. (3) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18. (4) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 34.