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BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1988 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (88/646/EWG)

CELEX
31988D0646
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1988-12-21
In force since
1988-12-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1988 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (88/646/EWG) - Amtsblatt Nr. L 358 vom 27/12/1988 S. 0013 - 0015 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0043 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0043 BESCHLUSS DES RATES vom 21 . Dezember 1988 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft ( 88/646/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien(1 ) wurde am 26 . April 1976 unterzeichnet und trat am 1 . November 1978 in Kraft . Es empfiehlt sich, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft zu genehmigen - BESCHLIESST : Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokrati - schen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen . Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam . Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 . Im Namen des RatesDer PräsidentV . PAPANDREOU ( 1)ABl . Nr . L 263 vom 27 . 9 . 1978, S . 2 .

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