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Verordnung (EWG) Nr. 1385/88 der Kommission vom 20. Mai 1988 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zu der Lizenzregelung für die Einfuhr von frischen Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien

CELEX
31988R1385
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-05-20
In force since
1988-05-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1385/88 der Kommission vom 20. Mai 1988 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zu der Lizenzregelung für die Einfuhr von frischen Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien Amtsblatt Nr. L 128 vom 21/05/1988 S. 0019 - 0020 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0184 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0184 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1385/88 DER KOMMISSION vom 20. Mai 1988 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zu der Lizenzregelung für die Einfuhr von frischen Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1200/88 des Rates vom 28. April 1988 zur Einfügung eines Überwachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1200/88 wurde insbesondere die Erteilung von Einfuhrlizenzen vorgesehen, um eine ordnungsgemässe Anwendung der mit Jugoslawien getroffen Vereinbarung über die Ausfuhr von frischen Sauerkirschen nach der Gemeinschaft zu gewährleisten. Nunmehr sind die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung zu erlassen. Es empfiehlt sich, von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.

3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/87 (3), abzuweichen, um eine Überschreitung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1200/88 festgesetzten Menge zu vermeiden. Die Einfuhrlizenzen werden jeweils nach dem genauesten KN-Code erteilt. Die Kombinierte Nomenklatur sieht für die Zeiträume, in denen Sauerkirschen eingeführt werden, zwei Code vor. Die Erteilung von Einfuhrlizenzen sollte deshalb für die betreffenden beiden Code insgesamt in Betracht gezogen werden.

Andererseits ist bei der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Zeit zu berücksichtigen, die zur Verbringung des Erzeugnisses in die Gemeinschaft erforderlich ist. Damit diese Regelung reibungslos funktionieren kann, sollte vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen wöchentlich mitteilen, die auf die nicht oder nur teilweise verwendeten Lizenzen entfallen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 findet, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf die Einfuhrlizenzen für frische Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien Anwendung.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung ist der eine grössere Menge betreffende Toleranzwert nicht anzuwenden. (2) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz müssen die KN-Code ex 0809 20 10 und ex 0809 20 90 eingetragen werden. (3) Der Betrag der Sicherheit beläuft sich auf 0,60 ECU/100 kg netto. (4) Die Einfuhrlizenz gilt acht Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung an gerechnet. Artikel 2 (1) In Feld 14 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz muß Jugoslawien als Ursprungsland des Erzeugnisses eingetragen werden. Die Einfuhrlizenz gilt nur für Erzeugnisse mit Ursprung in Jugoslawien.

(2) In Feld 20 enthält die Einfuhrlizenz eine der nachstehenden Angaben: - no válido en España y Portugal - ikke gyldig i Spanien og Portugal - in Spanien und Portugal ungültig - den ischýei stin Ispanía kai stin Portogalía - not valid in Spain and Portugal - non valable en Espagne et au Portugal - non valido in Spagna e in Portogallo - niet geldig in Spanje en Portugal - não é válido em Espanha ou em Portugal. (3) Die Einfuhrlizenz wird am fünften Arbeitstag nach dem Tag erteilt, an dem sie beantragt wurde, sofern zwischenzeitlich keine anderen Maßnahmen getroffen werden. (4) Die Kommission trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Beschränkung der Einfuhr mit den genannten Einfuhrlizenzen auf die in Verordnung (EWG) Nr.

1200/88 vorgesehene Menge von 3 000 Tonnen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: 1. die Mengen frische Sauerkirschen, die auf die Einfuhrlizenzen entfallen, welche für jeden der nachstehenden Tage beantragt wurden. Diese Mitteilungen erfolgen - jeden Mittwoch für die am Montag und Dienstag gestellten Anträge, - jeden Freitag für die am Mittwoch und Donnerstag gestellten Anträge, - jeden Montag für die am Freitag der Vorwoche gestellten Anträge; 2. die auf die nicht oder nur teilweise verwendeten Einfuhrlizenzen entfallenden Mengen, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite verbuchten und den Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden; diese Mitteilung erfolgt jeweils mittwochs für die in der Vorwoche erhaltenen diesbezueglichen Angaben.

Wurde in einem der unter Ziffer 1 genannten Zeiträume keine Einfuhrlizenz beantragt oder gibt es keine im Sinne von Ziffer 2 nicht verwendete Menge, teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission an den in diesem Artikel genannten Tagen mit. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Mai 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 115 vom 3. 5. 1988, S. 7. (2) ABl.

Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1. (3) ABl. Nr. L 195 vom 16. 7. 1987, S. 11.

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