Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 der Kommission vom 26. Mai 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide

CELEX
31988R1432
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-05-26
In force since
1991-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 der Kommission vom 26. Mai 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide Amtsblatt Nr. L 131 vom 27/05/1988 S. 0037 - 0041 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0189 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0189 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1432/88 DER KOMMISSION vom 26. Mai 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1097/88 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4b Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 sieht die Einführung einer Mitverantwortungsabgabe vor, die auf das in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Getreide zu erheben ist. Nach Artikel 4b der genannten Verordnung wird eine zusätzliche Mitverantwortungsabgabe eingeführt, wenn die Getreideerzeugung die garantierte Hoechstmenge überschreitet.

Für diese Regelung sollten die Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Mit diesen Bestimmungen ist in erster Linie der Begriff »Vermarktung" zu definieren, so daß unter grundsätzlicher Berücksichtigung der im Wirtschaftsjahr 1987/88 geltenden Definition auch die Lieferungen einbezogen werden, die im Rahmen des Terminmarkts erfolgen. Damit soll erreicht werden, daß alle das Getreide betreffenden kommerziellen Aktivitäten gleichbehandelt werden. Diese Durchführungsbestimmungen müssen ausserdem das reibungslose Funktionieren der für Getreidesaatgut vorgesehenen Ausnahmeregelung gewährleisten.

Für die Zahlung der genannten Abgaben sollten unter Berücksichtigung der mit der Getreidemarktverwaltung zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1988/89 zusammenhängenden Notwendigkeiten sowie der besonderen Lage der nur eine kleine Getreidemenge umsetzenden Betriebe Fristen gesetzt werden. Überdies ist die Kontrolle der Anwendung der Mitverantwortungsregelung und die Erstattung der zusätzlichen Abgabe für den Fall zu regeln, daß die garantierte Hoechstmenge um weniger als die in Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten 3 % überschritten wird. Die mit Artikel 4 der genannten Verordnung vorgesehene Regelung ersetzt, bei den meisten Mitgliedstaaten, die frühere Regelung der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe auf der Stufe der ersten Verarbeitung, der Ausfuhr oder der Intervention.

Es sollten deshalb Übergangsbestimmungen erlassen werden, welche in den jeweiligen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Getreidebestände der anderen Marktbeteiligten als den Erzeugern erforderlich sind. Ausserdem sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2546/87 (4), aufgehoben werden. Da ferner Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 für Italien, Griechenland, Spanien und Portugal besondere Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der neuen Regelung vorsieht, müssen diesbezueglich besondere Übergangsbestimmungen eingeführt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Erzeuger schulden die Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 sowie die zusätzliche Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 für die vermarkteten Getreidemengen gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) der genannten Verordnung. Von den betreffenden Getreidemengen ausgenommen sind die Getreidesaatgutmengen, die im Sinne der Richtlinie 66/402/EWG des Rates (5) zertifiziert und unbeschadet von Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz verkauft werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet »vermarktet" oder »Vermarktung" der von den Erzeugern vorgenommene Verkauf (einschließlich Tauschgeschäfte) an Erfassungs-, Handels- und Verarbeitungsbetriebe an andere Erzeuger und an die Interventionsstelle. Der Vermarktung gleichgestellt sind: - die Verarbeitung von Getreide, das von einem Erzeuger zur späteren Verwendung in seinem Betrieb oder zum Verkauf einem anderen Betrieb geliefert oder zur Verfügung gestellt wird (Lohnverarbeitung). Im Sinne dieses Gedankenstrichs bedeutet »Verarbeitung" jede Behandlung des Getreides, nach der das gewonnene Erzeugnis nicht mehr in die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 genannten Positionen der Kombinierten Nomenklatur eingestuft werden kann, ausgenommen das Zerkleinern geernteter Maiskolben zum Zweck der sofortigen Silageerzeugung in einem landwirtschaftlichen Betrieb; - die Entgegennahme eines Lagerscheins durch einen Erzeuger für Getreide, das von ihm in ein im Zusammenhang mit dem Terminmarkt (London Grain Futures Market) anerkanntes Lagerhaus geliefert wurde. Artikel 2 (1) Im Sinne dieser Verordnung und von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates (1) tritt der anspruchsbegründete Tatbestand der in Artikel 1 vorgesehenen Mitverantwortungsabgabe ein zum Zeitpunkt der - Lieferung in den in Artikel 1 Absatz 2 erster Unterabsatz genannten Fällen der »Vermarktung" in ein und demselben Mitgliedstaat; - Verarbeitung im Falle der in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich genannten Lohnverarbeitung in ein und demselben Mitgliedstaat; - Genehmigung der Erklärung betreffend die Ausfuhr ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder den Versand nach einem anderen Mitgliedstaat im Falle einer Ausfuhr oder eines Versands durch einen Erzeuger; - Entgegennahme einer Bescheinigung in dem in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich genannten Fall.

Bezueglich der unter dem dritten Gedankenstrich genannten Erklärung über den Versand nach einem anderen Mitgliedstaat gilt Benelux als einziger Mitgliedstaat. (2) Für Spanien, Griechenland, Italien und Portugal ist die Mitverantwortungsabgabe für alle Getreidesorten ausser Mais und Sorghum im Juni mit dem am nachfolgenden 1. Juli geltenden landwirtschaftlichen Kurs umzurechnen. Artikel 3 (1) Nach der Feststellung gemäß Artikel 4b Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 wird gemäß dem Verfahren des Artikels 26 der genannten Verordnung die Differenz zwischen der gezahlten zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe und der sich aus dieser Feststellung ergebenden Mitverantwortungsabgabe bestimmt.

Die Mitgliedstaaten erstatten dem Erzeuger diese Differenz spätestens zum 31. Dezember des folgenden Wirtschaftsjahres gegen den Nachweis der Zahlung der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe. Eine Differenz von weniger als 0,5 ECU je Tonne wird jedoch nicht erstattet. (2) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag je Erzeuger festsetzen, unterhalb dem eine Rückerstattung nicht erfolgt. Dieser Betrag darf 25 ECU je Erzeuger nicht überschreiten. Artikel 4 (1) Die Abgaben nach Artikel 1 Absatz 1 werden von den Käufern und den Verarbeitungsbetrieben gemäß Artikel 1 Absatz 2 eingezogen. Versendet jedoch ein Erzeuger Getreide in einen anderen Mitgliedstaat oder führt er Getreide nach einem Drittland aus oder liefert er Getreide in ein Lagerhaus, das im Zusammenhang mit dem Terminmarkt anerkannt ist, müssen die Abgaben von ihm entrichtet werden.

Für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten und in einem Zeitraum von drei Monaten getätigten Geschäfte sind die genannten Abgaben an die zu diesem Zweck von jedem Mitgliedstaat bezeichneten Behörden zu zahlen. Diese Zahlungen müssen spätestens am Ende des Monats nach dem genannten Zeitraum erfolgen. Im Wirtschaftsjahr 1988/89 jedoch werden die Abgaben, die für die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem 31. August 1988 getätigten Geschäfte eingezogen wurden, spätestens am 30. September 1988 gezahlt und spätestens am 15. Oktober 1988 als Intervention des EAGFL verbucht.

Bei jeder Zahlung ist der zuständigen Behörde eine schriftliche Erklärung gemäß dem im Anhang beigefügten Muster zuzuschicken. (2) Den in Absatz 1 genannten Käufern und Verarbeitungsbetrieben, die in einem Wirtschaftsjahr weniger als 250 Tonnen des der Mitverantwortungsabgabe unterliegenden Getreides umsetzen, kann gestattet werden, die auf die betreffende Menge erhobene Abgabe spätestens Ende Juli des folgenden Wirtschaftsjahres abzuführen. (3) Verkauft ein Erzeuger Getreide zur Intervention, so wird die Mitverantwortungsabgabe bei der Zahlung des Kaufpreises durch die Interventionsstelle eingezogen.

Artikel 5 Für ein und dieselbe Getreidemenge dürfen die Mitverantwortungsabgaben nur ein einziges Mal eingezogen werden. Artikel 6 Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Marktbeteiligten halten der zuständigen Behörde eine Buchführung zur Verfügung, die insbesondere folgende Angaben enthalten muß: a) Name und Anschrift der Erzeuger oder Marktbeteiligten, die Getreide angeliefert haben; b) die gelieferten Mengen sowie den Zeitpunkt der Lieferung; c) der Betrag der abgezogenen Mitverantwortungsabgabe; d) die von dieser Abgabe freigestellten oder vermarkteten Mengen; e) die Mengen, für die die Mitverantwortungsabgabe bereits auf einer früheren Stufe gezahlt worden ist.

Artikel 7 (1) Die Getreidebestände, die sich im Besitz von anderen Marktbeteiligten als den Erzeugern befinden, mit Ausnahme der Bestände im Besitz italienischer und französischer Marktbeteiligter, und die am Tag, an dem diese Verordnung Anwendung findet, Eigentum dieser Marktbeteiligten sind, gelten als im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung vermarktet. Diese Marktbeteiligten müssen die am Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Mitverantwortungsabgabe spätestens Ende Juli 1988 zahlen. Für die im ersten Unterabsatz genannten Bestände gelten die gemäß den Kommissionsverordnungen (EWG) Nr.

1871/86 (1), (EWG) Nr. 2040/86, (EWG) Nr. 2096/86 (2) und (EWG) Nr. 2529/87 (3) und Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung erteilten Befreiungsbescheinigungen. (2) Um die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung der Bestände bei den genannten Marktbeteiligten durch. Artikel 8 (1) Im Juni 1988 wenden Spanien, Griechenland und Italien die folgenden Übergangsmaßnahmen an: - die am 31. Mai 1988 gültige Mitverantwortungsabgabe wird zu dem Zeitpunkt erhoben, an dem das Getreide, das aus anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Portugals in diese drei Mitgliedstaaten eingeführt wird, in den freien Verkehr überführt wird; diese Bestimmung gilt nicht für Mais und Sorghum; - beim Versand von Getreide ausser Mais und Sorghum von einem der drei genannten Mitgliedstaaten nach einem anderen Mitgliedstaat und bei der späteren Wiederausfuhr wird in das den Gemeinschaftsursprung bescheinigende Dokument einer der nachstehenden Vermerke eingetragen und durch den Stempel des ausstellenden Zollamts beglaubigt: - Cereales sometidos a la tasa de corresponsabilidad en virtud del Reglamento (CEE) no 1432/88 - Korn, der er omfattet af medansvarsafgiften i henhold til forordning (EÖF) nr.

1432/88 - Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 der Mitverantwortungsabgabe unterliegendes Getreide - Sitirá poy ypókeintai stin eisforá synypefthynótitas sýmfona me ton kanonismó (EOK) arith. 1432/88 - Cereals subject to the co-responsibility levy and covered by Regulation (EEC) No 1432/88 - Céréales assujetties au prélèvement de coresponsabilité conformément au règlement (CEE) no 1432/88 - Cereali soggetti all'obbligo del prelievo di corresponsabilità conformemente al regolamento (CEE) n. 1432/88 - Granen waarvoor de medeverantwoordelijkheidsheffing geldt overeenkomstig Verordening (EEG) nr.

1432/88 - Cereais sujeitos à taxa de co-responsabilidade em conformidade com o Regulamento (CEE) nº 1432/88. (2) Ab 1. Juli 1988 wendet jeder Mitgliedstaat folgende Übergangsmaßnahmen an: - beim Versand von Getreide, das der Mitverantwortungsabgabe nicht unterliegt und für das die Versanderklärung vor dem 1. Juli 1988 angenommen wurde, bzw. bei dem späteren Wiederversand dieses Getreides enthält das den Gemeinschaftscharakter des Getreides bescheinigende Dokument eine der nachstehenden Angaben: - Declaración de expedición aceptada antes del 1 de julio de 1988 - Reglamento (CEE) no 1432/88 - Forsendelsesangivelse, der er antaget inden den 1. juli 1988 - forordning (EÖF) nr.

1432/88 - Vor dem 1. Juli 1988 angenommene Versanderklärung - Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 - Dílosi apostolís poy égine apodektí prin apó tin 1i Ioylíoy 1988 - Kanonismós (EOK) arith. 1432/88 - Declaration of consignment accepted before 1 July 1988 - Regulation (EEC) No 1432/88 - Déclaration d'expédition acceptée avant le 1er juillet 1988 - règlement (CEE) no 1432/88 - Dichiarazione di spedizione accettata anteriormente al 1o luglio 1988 - regolamento (CEE) n. 1432/88 - Aangifte tot verzending aanvaard vóór 1 juli 1988 - Verordening (EEG) nr. 1432/88 - Declaração de expedição admitida antes de 1 de Julho de 1988 - Regulamento (CEE) nº 1432/88; - bei der Abfertigung von Getreide, das vor dem 1.

Juli 1988 aus anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Portugal versandt wurde oder für welches das den Gemeinschaftscharakter bescheinigende Dokument mit dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Vermerk vorgelegt wird, ist die am 30. Juni 1988 geltende Mitverantwortungsabgabe anwendbar. Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen, - um die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Kontrollmaßnahmen. Diese Kontrollen können in Form von Stichproben erfolgen; - um die Anwendung der Ausnahmeregelung auf das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Getreidesaatgut sicherzustellen.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß auf einzelstaatlicher Ebene je Getreidesorte ein Koeffizient angewandt wird, der die Relation zwischen der zertifizierten und verkauften Saatgutmenge und der gemäß einem Vermehrungsvertrag gekauften Saatgutmenge ausdrückt. Sie können für die Zertifizierung auch Mindestanforderungen festlegen, deren Nichteinhaltung die Anwendung des bezeichneten pauschalen Koeffizienten ausschließt. Wird ein solcher Koeffizient angewandt, bringt der betreffende Mitgliedstaat den im nächsten Wirtschaftsjahr anzuwendenden Koeffizienten am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf den letzten Stand.

Die Mitgliedstaaten können von den Marktbeteiligten neben den im Anhang aufgeführten noch zusätzliche Auskünfte verlangen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. August 1988 die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen mit. Die Kommission sagt zu, sich vorher mit den Mitgliedstaaten auf deren Antrag über diese Maßnahmen abzustimmen. Artikel 10 Die Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 wird mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und für die betreffenden Erzeugnisse aufgehoben. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt: - ab 1. Juni 1988 in Italien, Griechenland und Spanien für alle Getreidesorten ausser Mais und Sorghum; - ab der zweiten Stufe in Portugal; - ab 1. Juli 1988 in den übrigen und den unter dem ersten Gedankenstrich genannten Mitgliedstaaten für Mais und Sorghum. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Mai 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 7. (3) ABl. Nr. L 173 vom 1. 7. 1986, S. 65. (4) ABl. Nr. L 242 vom 26.

8. 1987, S. 18. (5) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66. (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (1) ABl. Nr. L 162 vom 18. 6. 1986, S. 18. (2) ABl. Nr. L 180 vom 4. 7. 1986, S. 19. (3) ABl. Nr. L 240 vom 22. 8. 1987, S. 13. ANHANG Name: Anschrift: bestätigt, im Monat ................................ bei den nachstehenden Getreidemengen eine der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 der Kommission (1) genannten »Vermarktungen" durchgeführt zu haben: 1.2.3 // // // // Menge // Regelung // Abgabe // // // // // Der Mitverantwortungsabgabe unterliegend // // // Gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

1432/88 von der Mitverantwortungsabgabe freigestellt (die Bescheinigung ist beigefügt) // 0 // // // (1) ABl. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 37.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions