Verordnung (EWG) Nr. 2071/88 der Kommission vom 12. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2501/87 zur Festsetzung der Merkmale für jede Tabaksorte der Gemeinschaftserzeugung Amtsblatt Nr. L 182 vom 13/07/1988 S. 0007 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0245 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0245 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2071/88 DER KOMMISSION vom 12. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2501/87 zur Festsetzung der Merkmale für jede Tabaksorte der Gemeinschaftserzeugung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1114/88 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 ist der Begriff »Sorte" nach Maßgabe der botanischen Merkmale, der Anbautechniken und der Anbaugebiete definiert. Alle diese Angaben zusammen ermöglichen eine genaue Identifizierung jeder Sorte. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2501/87 der Kommission (3) wurden die Merkmale der Tabaksorten der Gemeinschaftserzeugung festgelegt.
Die Tabaktrocknung ist ein Teil der Erzeugungsbedingungen. Es hat sich gezeigt, daß das für die Sorte Burley Port vorgesehene Trocknungsverfahren den Witterungsbedingungen, die für den auf den Azoren geernteten Tabak typisch sind, nicht gerecht wird. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2501/87 sollte deshalb bezueglich des bei den betreffenden Tabaksorten anzuwendenden Trocknungsverfahrens geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr.
2501/87 erhält die Ziffer 2.5 unter »Sorte Nr. 34 (Burley PORT)" folgende Fassung: »2.5. Trocknung: 1. Lufttrocknung (,air curing') in ländlichen Unterständen oder Trocknungsanlagen aus Plastik mit regulierbaren Öffnungen. 2. Bei dem auf den Azoren geernteten Tabak auch gemischtes Trocknungsverfahren: Die genannte Lufttrocknung, gefolgt von einer Heißlufttrocknung (,bulk curing')". Artikel 2 Die Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab der Ernte 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 35. (3) ABl. Nr. L 237 vom 20. 8. 1987, S. 1.