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Verordnung (EWG) Nr. 2244/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich getrockneter Weintrauben der Moscatel- Sorten

CELEX
31988R2244
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-07-19
In force since
1988-07-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2244/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich getrockneter Weintrauben der Moscatel- Sorten Amtsblatt Nr. L 198 vom 26/07/1988 S. 0017 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0042 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0042 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2244/88 DES RATES vom 19 . Juli 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich getrockneter Weintrauben der Moscatel -Sorten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .

426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2242/88(2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission(3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : In der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 ist die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für getrocknete Weintrauben der Moscatel-Sorten vorgesehen . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 989/84(4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG) Nr . 1354/86(5 ), wurden für Sultaninen und Korinthen Garantieschwellen festgesetzt, deren Überschreitung eine Kürzung des dem Erzeuger zu zahlenden Mindestpreises zur Folge hat .

Um einen angemessenen Wettbewerb zu ermöglichen, sollte auch für die Moscatel-Sorten eine Garantieschwelle bestimmt werden, die sich nach der Erzeugung in den letzten Wirtschaftsjahren und den Absatzmöglichkeiten richtet - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 989/84 wird wie folgt geändert : 1.Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung : "( 2 ) Für verarbeitete getrocknete Weintrauben wird für jedes Wirtschaftsjahr eine Garantieschwelle festgesetzt, die folgender Menge unverarbeiteter getrockneter Trauben entspricht : a)70 000 Tonnen Korinthen, b)93 000 Tonnen Sultaninen und c)4 000 Tonnen der Moscatel-Sorten ." 2.Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung : "( 1 ) Wird die Garantieschwelle für Sultaninen, Korinthen oder die Moscatel-Sorten überschritten, so wird der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend der Überschreitung jeder der Garantieschwellen vermindert ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 . Im Namen des RatesDer PräsidentY . POTTAKIS ( 1)ABl . Nr . L 49 vom 22 . 2 . 1986, S . 1 . ( 2)Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts . ( 3)ABl . Nr . C 139 vom 30 . 5 . 1988, S . 63 . ( 4)ABl . Nr . L 103 vom 16 . 4 . 1984, S . 19 . ( 5)ABl . Nr . L 119 vom 8 . 5 . 1986, S . 54 .

Relations

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