Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 der Kommission vom 13. September 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Höchstgarantiemengen für Tabak und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1076/78 und (EWG) Nr. 1726/70 Amtsblatt Nr. L 254 vom 14/09/1988 S. 0009 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0155 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0155 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2824/88 DER KOMMISSION vom 13. September 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Hoechstgarantiemengen für Tabak und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1076/78 und (EWG) Nr. 1726/70 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
727/70 des Rates vom 21. April 1970 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2267/88 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 sieht nunmehr eine Regelung der Hoechstgarantiemengen vor. Danach sind insbesondere bei Überschreitung der für eine Sorte oder Sortengruppe festgesetzten Mengen die entsprechenden Preise und Prämien in Anwendung ihres Artikels 4 Absatz 5 zu verringern. Es sind Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung zu erlassen, insbesondere betreffend die Feststellung der bei einer bestimmten Ernte tatsächlich erzeugten Mengen, die Berechnung der etwaigen Kürzung der Preise und Prämien, die Gewährung des Vorschusses und die Zahlung der Preise und Prämien vor der Feststellung der tatsächlichen Erzeugung.
Die Feststellung der tatsächlich erzeugten Menge muß vor dem 31. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Um es der Kommission zu ermöglichen, rechtzeitig über die Produktionsangaben zu verfügen, ist der Zeitplan für die Mitteilung der Angaben durch die Mitgliedstaaten neu zu fassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1076/78 der Kommission (3) ist daher zu ändern. Gemäß Artikel 2b Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1791/86 (5), muß der Anbauvertrag insbesondere den Kaufpreis enthalten. Dieser Kaufpreis muß den Zielpreis sowie den Interventionspreis berücksichtigen.
Der Zielpreis und der Inverventionspreis können jedoch durch die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Hoechstgarantiemengen geändert werden. In diesem Fall muß der Kaufpreis angepasst werden. Der Verwaltungsausschuß für Tabak hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben oder anderer Informationsquellen stellt die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 für jede Tabakernte vor dem 31. Juli des Jahres, das auf das Erntejahr folgt, und für jede Sorte oder Sortengruppe, für die eine Hoechstgarantiemenge festgesetzt worden ist, die tatsächlich erzeugte Menge fest.
Artikel 2 (1) Wird die Hoechstgarantiemenge für eine Sorte oder Sortengruppe überschritten, so entspricht jeder Überschreitung der Hoechstgarantiemenge um 1 % eine Kürzung des Interventionspreises sowie der entsprechenden Prämien um 1 %. Die Kürzungen dürfen jedoch 5 % bei der Ernte 1988 und 15 % bei den Ernten 1989 und 1990 nicht überschreiten. (2) Bei der Berechnung des abgeleiteten Interventionspreises hat die Kürzung keine Auswirkungen auf die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 genannten Kosten. (3) Der Zielpreis wird berichtigt, indem auf diesen Preis ein Betrag angewandt wird, der der Prämienkürzung entspricht.
(4) Bei Anwendung vorgenannter Absätze setzt die Kommission gleichzeitig mit der tatsächlichen Erzeugung die für die betreffende Ernte zu zahlenden Preise und Prämien fest. Artikel 3 (1) Von der Feststellung der tatsächlichen Erzeugung gemäß Artikel 1 können die Interventionspreise und die Prämien nur in Höhe von 95 % des für die Ernte 1988 festgesetzten Betrages und von 85 % der für die Ernten 1989 und 1990 festgesetzten Beträge gezahlt werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, 100 % dieser Preise und Prämien zu zahlen, wenn eine Kaution in Höhe von 5 % für die Ernte 1988 und in Höhe von 15 % für die Ernten 1989 und 1990 gestellt wird.
(2) Die Zahlung des etwaigen Restbetrags sowie die Freigabe oder der Verfall der Kaution erfolgen nach der Feststellung der tatsächlichen Erzeugung gemäß Artikel 1. Gegebenenfalls ist Artikel 4 Absatz 2 anwendbar. Artikel 4 Ist die tatsächliche Erzeugung für eine Sorte oder eine Sortengruppe bei Stellung eines Vorschussantrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 noch nicht festgestellt worden, so kann der Mitgliedstaat - in dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fall die Kaution für die Ernte 1988 um 5 % erhöhen oder den Vorschuß für dieselbe Ernte um 5 % verringern.
Für die Ernten 1989 und 1990 beträgt dieser Prozentsatz 15 %; - in dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fall vorschreiben, daß eine Kaution in Höhe von 5 % der Prämie für die Ernte 1988 und von 15 % für die Ernten 1989 und 1990 gestellt wird oder der Vorschuß für diese Ernten um die vorgenannten Prozentsätze verringert wird. Nach Feststellung der tatsächlichen Erzeugung - werden der im vorstehenden Absatz erster Gedankenstrich genannte Teil der Kaution sowie die im zweiten Gedankenstrich dieses Absatzes genannte Kaution freigegeben, - wird die Differenz zwischen den Vorschüssen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) bzw.
Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 und den tatsächlich gezahlten Vorschüssen gezahlt, und zwar bei Nichtüberschreitung ganz und sonst für die Differenz in Prozentpunkten zwischen dem für die betreffende Ernte festgesetzten Kürzungsplafond für die Preise und Prämien und der Überschreitung der Hoechstgarantiemenge. Artikel 5 Die Angaben im Anhang Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 1076/78 werden durch die Angaben im Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 6 In Artikel 2b Absatz 5 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 wird folgender Unterabsatz angefügt: »Der vorgenannte Zielpreis und der vorgenannte Interventionspreis sind die Preise, die sich gegebenenfalls aus der Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr.
727/70 ergeben." Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. September 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 199 vom 26. 7. 1988, S. 18. (3) ABl. Nr. L 136 vom 24. 5. 1978, S. 8. (4) ABl. Nr. L 191 vom 27. 8. 1970, S. 1. (5) ABl. Nr. L 156 vom 11. 6. 1986, S. 16. ANHANG 1.2 // // // »Termine // Nummer der Angaben // // // 1.
Januar // 8, 9, 10 und 11 (1) // 1. April // 6, 8, 9, 10 und 11 (2) // 1. Juni // 4 // 1. Juli // 1, 7, 8, 9, 10 und 11 (3) // 1. Oktober // 2, 3, 5, 8, 9, 10 und 11 (4) // // (1) Die Zahlen per 1. Oktober des Vorjahres. (2) Für die Angaben zu 8, 9, 10 und 11 die Zahlen per 1. Januar des laufenden Jahres. (3) Für die Angaben zu 8, 9, 10 und 11 die Zahlen per 1. April des laufenden Jahres. (4) Für die Angaben zu 8, 9, 10 und 11 die Zahlen per 1. Juli des laufenden Jahres".