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Verordnung (EWG) Nr. 3564/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31988R3564
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-11-16
In force since
1988-12-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3564/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 311 vom 17/11/1988 S. 0023 - 0024 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0242 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0242 Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 30 - 31 Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 30 - 31 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 30 - 31 Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 30 - 31 Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S.

30 - 31 Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 30 - 31 Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 30 - 31 Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 30 - 31 Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 30 - 31 Verordnung (EWG) Nr. 3564/88 Der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.

Juli 1987 über die Zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 [2], insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kominierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen.

Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise — oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. In Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. November 1988 Für die Kommission Cockfield Vizepräsident [1] ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. [2] ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 1988, S. 2. -------------------------------------------------- ANHANG Warenbeschreibung | Tarifierung KN-Code | Begründung | (1) | (2) | (3) | 1.Leichtplatten mit einer Mindestgröße von 75 cm × 100 cm (30 Zoll × 40 Zoll) und einer Gesamtdicke von 9,6 mm (3/8 Zoll), hergestellt aus einer Platte expandierten Polystyrols, mit einer Dicke von ungefähr 9,5 mm, beidseitig mit einer Lage Papier oder Pappe bedeckt | 39211100 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Voorschriften 1, 3 Buchstabe b) und 6 und dem Wortlaut der Position 3921 und der Unterposition 39211100.

Die Ware kann nicht in das Kapitel 48 eingereiht werden; ihr wesentlicher Charakter wird durch den Kunststoff bestimmt, der ihr ihre physikalischen Eigenschaften, insbesondere ihre Stärke verleiht; das Papier spielt nur eine zweitrangige Rolle | 2.Leichtplatten mit einer Mindestgröße von 80 cm × 100 cm (32 Zoll × 40 Zoll) und einer Gesamtdicke von 3,2 mm (1/8 Zoll), hergestellt aus einer Platte expandierten Polystyrols, mit einer Dicke von ungefähr 3,1 mm, beidseitig mit einem weißen, mit Kaolin gestrichenen Blatt Papier bedeckt, ohne Gehalt an Fasern, die in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g | 48101200 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe b) und 6 und der Anmerkung 7 zu Kapitel 48 sowie dem Wortlaut der Position 4810 und der Unterposition 48101200.

Die Ware kann nicht in das Kapitel 39 eingereiht werden; ihr wesentlicher Charakter wird durch den Papier- oder Pappebestandteil bestimmt; die Lage Kunststoff dient nur als Verstärkung | 3.Wechselblankette der Größe 29 x 10 cm, die in einer Anzahl von 100 Stück in einem Block zusammengehalten werden. Die Blankette, die mit Rubriken und Text bedruckt sind, können handschriftlich oder mit Maschine ausgefüllt werden | 49070099 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie dem Wortlaut der Position 4907 und der Unterposition 49070099. Das Erzeugnis wird in den HS-Erläuterungen zu Position 4907 Buchstabe E genannt. | --------------------------------------------------

Relations

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