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Verordnung (EWG) Nr. 3858/88 der Kommission vom 12. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide und zur Festlegung von im Wirtschaftsjahr 1988/89 geltenden Vorschriften

CELEX
31988R3858
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-12-12
In force since
1988-12-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3858/88 der Kommission vom 12. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide und zur Festlegung von im Wirtschaftsjahr 1988/89 geltenden Vorschriften Amtsblatt Nr. L 343 vom 13/12/1988 S. 0021 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0269 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0269 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3858/88 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide und zur Festlegung von im Wirtschaftsjahr 1988/89 geltenden Vorschriften DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2221/88 (2), insbesondere auf die Artikel 4 Absatz 5 und 4b Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Zum Vorteil der Erzeuger und zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit in den Mitgliedstaaten sollte vorgesehen werden, daß die endgültige zusätzliche Mitverantwortungsabgabe nach der Feststellung der Getreideerzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres angewandt und der zuviel erhobene Teil der Abgabe möglichst schnell den Erzeugern erstattet wird.

Aus denselben Gründen sollten die Mitgliedstaaten zulassen können, daß der zuviel erhobene Abgabenteil von den Getreideabnehmern unmittelbar erstattet wird. Wenn die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten nutzen, brauchen ihnen die betreffenden Beträge nicht ausgezahlt zu werden. Die Abnehmer müssten deshalb die erste Zahlung nach der Festsetzung der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich anwendbaren zusätzlichen Abgabe vornehmen. Was die Fristen für die Zahlung der Mitverantwortungsabgaben an die Mitgliedstaaten angeht, so sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

2869/88 (6), in dem Sinne geändert werden, daß in der gesamten Gemeinschaft dieselben Fristen gelten, und sichergestellt werden, daß alle Zahlungen mit den in dem betreffenden Wirtschaftsjahr getätigten Einnahmen übereinstimmen. Es sind ausserdem die Maßnahmen festzulegen, die in dem laufenden Wirtschaftsjahr anzuwenden sind. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: »Artikel 3 (1) Nach der Feststellung gemäß Artikel 4b Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 werden gemäß dem Verfahren des Artikels 26 der genannten Verordnung die Differenz zwischen der gezahlten zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe und der sich aus dieser Feststellung ergebenden Mitverantwortungsabgabe bestimmt und die nach dieser Bestimmung zu zahlende zusätzliche Mitverantwortungsabgabe festgelegt. (2) Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Stellen erstatten den Erzeugern nach den diesbezueglichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den in Absatz 1 genannten Unterschied gegen Nachweis der Zahlung der vorläufigen zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe. Diese Erstattung erfolgt spätestens am Ende des auf die in Absatz 1 genannte Bestimmung folgenden Juni.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorsehen, daß diese Erstattung von denjenigen Abnehmern unmittelbar vorgenommen wird, welche die zusätzliche Mitverantwortungsabgabe erheben, die vor der in Absatz 1 genannten Bestimmung gilt. Diese Erstattung erfolgt innerhalb eines Monats nach dieser Bestimmung. In diesem Fall: - halten die Getreideabnehmer der im ersten Unterabsatz genannten Stellen die die Erstattungen betreffende Namensliste zur Einsicht zur Verfügung; - treffen die Mitgliedstaaten die Vorkehrungen, mit denen sichergestellt werden kann, daß die im ersten Unterabsatz genannte Erstattung den Erzeugern in jedem Fall innerhalb der dort genannten Frist gewährt wird.

(3) Für den Fall einer Erstattung durch die Mitgliedstaaten können diese einen Mindestbetrag je Tonne und/oder Erzeuger festsetzen. Wird dieser Betrag unterschritten, erfolgt keine Erstattung. Dieser Betrag darf 0,5 ECU/t oder 25 Ecu je Erzeuger nicht überschreiten. (4) Die in Absatz 2 genannten Erstattungen werden mit dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet, der bei der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe gilt." 2. Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung: »Die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannte Mitverantwortungsabgabe wird den Behörden, die zu diesem Zweck von dem jeweiligen Mitgliedstaat für die nach Artikel 2 Absatz 1 durchzuführenden Maßnahmen bezeichnet werden, gemäß der nachstehenden zeitlichen Regelung gezahlt: - spätestens am 31.

Oktober im Fall der Abgaben, die im Rahmen der zwischen dem Beginn des Wirtschaftsjahres und dem 30. September getätigten Maßnahmen erhoben wurden; - spätestens am 31. Januar im Fall der Abgaben, die im Rahmen der zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember getätigten Maßnahmen erhoben wurden; - spätestens am 30. April im Fall der Abgaben, die im Rahmen der zwischen dem 1. Januar und dem 31. März getätigten Maßnahmen erhoben wurden; - spätestens am 31. Juli im Fall der Abgaben, die im Rahmen der im vorhergehenden Wirtschaftsjahr getätigten anderen Maßnahmen erhoben wurden. Die in Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 genannte zusätzliche Mitverantwortungsabgabe wird innerhalb der im vorstehenden Unterabsatz vorgesehenen Fristen gezahlt. In den Mitgliedstaaten jedoch, die von der Möglichkeit nach Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz Gebrauch machen, erfolgt die erste Zahlung spätestens am 15. Tag nach der Bekanntmachung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften." Artikel 2 Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 gelten im Wirtschaftsjahr 1988/89 folgende Bestimmungen: 1. Die Mitgliedstaaten können innerhalb von acht Tagen nach Bekanntmachung der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1432/88 genannten Maßnahme entscheiden, ob sie von der mit Absatz 2 zweiter Unterabsatz desselben Artikels eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen. Sie leisten jedoch eine Erstattung gemäß Absatz 2 erster Unterabsatz des genannten Artikels in dem Masse, wie ihnen die zusätzlichen Abgaben gezahlt werden. 2. Die Mitverantwortungsabgaben, die im Rahmen der zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 1988 durchgeführten Maßnahmen erhoben werden, sind spätestens am 31. Januar 1989 zu zahlen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Dezember 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 16. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 37. (6) ABl. Nr. L 257 vom 17. 9. 1988, S. 22.

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