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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 3931/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31988R3931
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-12-16
In force since
1989-01-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3931/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 348 vom 17/12/1988 S. 0015 - 0016 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0252 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0252 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3931/88 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Ware zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannte Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebene Ware gehört in der Kombinierten Nomenklatur zu dem in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 1988 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 298 vom 31. 10. 1988, S. 1. ANHANG 1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Tarifierung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // Zubereitung in Form von Tabletten (100 mg pro Tablette), in Aufmachung für den Einzelverkauf (mit Angaben für die Verwendung und Dosierung), zur Verwendung gegen Kalkmangel, mit folgender homöopatischer Zusammensetzung: - Lactose:

79,0 mg, - Silicium D-6: 2,5 mg, - Calciumphosphat D-6: 0,5 mg, - Calciumcarbonat D-4: 0,5 mg, - Natriumphosphat D-6: 0,5 mg, - Urtica D-1: 10,0 mg, - Stärke: 5,0 mg, - Magnesium stearat: 2,0 mg 100,0 mg // 2106 90 99 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 2106, 2106 90 und 2106 90 99 Das Erzeugnis ist ein »Ergänzungslebensmittel" und kein Medikament im Sinne der KN-Code 3004 (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106) // // //

Relations

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