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Verordnung (EWG) Nr. 3974/88 der Kommission vom 20. Dezember 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31988R3974
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-12-20
In force since
1989-01-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3974/88 der Kommission vom 20. Dezember 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 351 vom 21/12/1988 S. 0021 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0254 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0254 Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 39 - 40 Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 39 - 40 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 39 - 40 Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 39 - 40 Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S.

39 - 40 Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 39 - 40 Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 39 - 40 Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 39 - 40 Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 39 - 40 Verordnung (ewg) nr. 3974/88 Der Kommission vom 20. Dezember 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.

Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 [2], insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise — oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21.

Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Dezember 1988 Für die Kommission Cockfield Vizepräsident [1] ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. [2] ABl. Nr. L 298 vom 31. 10. 1988, S. 1. -------------------------------------------------- ANHANG Warenbeschreibung | Einreihung KN-Code | Begründung | (1) | (2) | (3) | 1.Künstliches Zeolith vom y-Typ in Form von Pellets, mit einem Gehalt an Natrium berechnet als Natriumoxid von nicht mehr als 11 Gewichtshundertteilen.

Das Erzeugnis wird bei der Herstellung von Katalysatoren verwendet | 38239020 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 3823, 3823 90 und 3823 90 20. Das Erzeugnis ist ein Ionenaustauscher (siehe auch die Erläuterungen zu KN-Code 3823 90 20). | 2.Mischung des Kaliumsalzes der Clavulansäure (INN) (50 GHT) und mikrokristalliner Cellulose, als Zusatz zu Arzneiwaren auf der Grundlage von Antibiotika | 38239091 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 3823, 3823 90 und 3823 90 91.

Das Erzeugnis entspricht nicht der Anmerkung 1 Buchstabe f) zu Kapitel 29. Es ist als Zwischenerzeugnis anzusehen, das nicht die Merkmale einer Arzneiware des Kapitels 30 aufweist. Das Erzeugnis wird vom zweiten Teil des Wortlauts des KN-Code 3823 erfaßt. | 3.Tetrabrombisphenolpoligocarbonat mit einem mittleren Molekulargewicht von 3000 | 39074000 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, dem Wortlaut der Anmerkung 3 Buchstabe c) zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 3907 und 3907 40 00. | --------------------------------------------------

Relations

What this act cites, and what cites it.

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