Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 4063/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu Artikel 46a der Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Amtsblatt Nr. L 356 vom 24/12/1988 S. 0057 - 0057 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0100 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0100 VERORDNUNG ( EGKS, EWG, EURATOM ) Nr . 4063/88 DER KOMMISSION vom 21 . Dezember 1988 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu Artikel 46a der Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr .
1859/76 des Rates vom 29 . Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ( CEDEFOP ) ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( Euratom, EGKS, EWG ) Nr . 679/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 46a, nach Stellungnahme des gemäß dem genannten Artikel 46a Absatz 2 eingesetzten Sachverständigenausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe : Artikel 46a der Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung regelt die Voraussetzungen, unter denen ein ehemaliger Bediensteter des Zentrums, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung arbeitslos ist, ein Arbeitslosengeld erhält .
Es obliegt der Kommission, die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 46a Absatz 2 zu erlassen . Mit der Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr . 91/88 ( 3 ) hat die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt . Dieser Artikel stimmt mit Artikel 46a der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des CEDEFOP überein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Vorschriften der Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr . 91/88 gelten mit Ausnahme des Artikels 5 für die Bediensteten des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung entsprechend .
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 21 . Dezember 1988 Für die Kommission Henning CHRISTOPHERSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 214 vom 6 . 8 . 1976, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 72 vom 14 . 3 . 1987, S . 1, und ABl . Nr . L 103 vom 15 . 4 . 1987, S . 45 . ( 3 ) ABl . Nr . L 11 vom 15 . 1 . 1988, S . 31 .