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89/570/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 19. Oktober 1989 an die Regierung des Königreichs Belgien zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Schifferpatentes in der Binnenschiffahrt (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

CELEX
31989A0570
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1989-10-19
In force since
1989-10-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

89/570/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 19. Oktober 1989 an die Regierung des Königreichs Belgien zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Schifferpatentes in der Binnenschiffahrt (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 312 vom 27/10/1989 S. 0059 - 0059 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1989 an die Regierung des Königreichs Belgien zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Schifferpatentes in der Binnenschiffahrt (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (89/570/EWG) Mit Schreiben vom 5.

Juli 1989 übermittelte die belgische Regierung der Kommission gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (2), einen Gesetzentwurf über die Einführung eines Schifferpatentes in der Binnenschiffahrt. Das Schreiben der belgischen Regierung erreichte die Kommission am 6. Juli. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung des Rates und im Einvernehmen mit der belgischen Regierung ist die Zweimonatsfrist, in der die Kommission ihre Stellungnahme abgeben muß, bis 29.

September 1989 verlängert worden. 1. Die Kommission nimmt davon Kenntnis, daß der Gesetzentwurf die Schifferpatente für die Binnenschiffahrt betrifft, aber keine näheren Angaben zu den verschiedenen Schiffstypen enthält. 2. Der Gesetzentwurf hat die Form eines Rahmengesetzes, da bestimmte Bereiche später in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Die Kommission behält sich vor, zu allen Bestimmungen in den vom Gesetzentwurf geregelten Bereichen Stellung zu nehmen, sobald ihr die wichtigsten Durchführungsbestimmungen vorliegen. 3. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Bestrebungen der Kommission, ein System der gegenseitigen Anerkennung der Schifferpatente einzuführen, und wird als Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik gewertet, der die Sicherheit in der Binnenschiffahrt verbessert und die Wertschätzung des Binnenschifferberufes fördert.

4. Das künftige belgische Schifferpatent kann erst nach Prüfung der noch festzulegenden Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetzentwurf in den Richtlinienvorschlag der Kommission einbezogen werden. Brüssel, den 19. Oktober 1989 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48.

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