BESCHLUSS DES RATES vom 3. Mai 1989 über den Abschluß des dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (89/436/EWG) - Amtsblatt Nr. L 206 vom 18/07/1989 S. 0016 - 0016 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0077 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0077 BESCHLUSS DES RATES vom 3 . Mai 1989 über den Abschluß des dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft ( 89/436/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe :
Die vollständige Aussetzung der Zollsätze auf aus Spanien eingeführte Waren seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft würde den Handel zwischen den beiden Ländern fördern . Das Zusatzprotokoll zu dem am 22 . Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1 ), das im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft geschlossen wurde, sieht nicht vor, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft die Zölle auf aus Spanien eingeführte Waren aussetzen kann .
Es empfiehlt sich deshalb, das dritte Zusatzprotokoll zu dem genannten Abkommen zu genehmigen, um die vollständige Aussetzung der Zollsätze für die aus Spanien nach der Schweiz eingeführten und unter das genannte Abkommen fallenden Waren festzulegen - BESCHLIESST : Artikel 1 Das dritte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schwei - zerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt . Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt .
Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor ( 2 ). Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam . Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident P . SOLBES ( 1 ) ABl . Nr . L 300 vom 31 . 12 . 1972, S . 189 . ( 2 ) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht .