Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes zur Errichtung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nr. L 317 vom 31/10/1989 S. 0048 - 0048 BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES - aufgrund des Artikels 32d des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, aufgrund des Artikels 168a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, aufgrund des Artikels 140a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, aufgrund des Beschlusses des Rates vom 24 . Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 13, in der Erwägung, daß die von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannten Mitglieder des Gerichts erster Instanz vor dem Gerichtshof ihren Eid geleistet haben, in der Erwägung, daß das Gericht erster Instanz in der Lage ist, die ihm übertragenen richterlichen Funktionen wahrzunehmen - STELLT DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES FEST :
Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ist ordnungsgemäß konstituiert . Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom 24 . Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften tritt am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Geschehen zu Luxemburg am 11 . Oktober 1989 . Der Präsident des Gerichtshofes