Verordnung (EWG) Nr. 424/89 der Kommission vom 20. Februar 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 049 vom 21/02/1989 S. 0018 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0008 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0008 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 424/89 DER KOMMISSION vom 20. Februar 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 20/89 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in bezug auf die Einreihung von Trainingsanzuegen aus Gewirken oder Gestricken, die durch den Wortlaut der KN-Code 6112 und 6211 erfasst werden, zu gewährleisten, ist es erforderlich, einige ihrer charakteristischen Merkmale im Verhältnis zu anderen Kleidungsstücken, die durch die genannte Nomenklatur erfasst sind, festzulegen.
In den KN-Code 6103, 6104, 6203 und 6204 werden, unter anderem, Kombinationen erfasst, so wie sie in der Anmerkung 3 Buchstabe b) zu Kapitel 61 und 62 definiert sind. Trainingsanzuege werden ausschließlich oder hauptsächlich während sportlicher Aktivitäten getragen, im Gegensatz zu Kombinationen, für die ein solches Kriterium für ihre Einreihung nicht notwendig ist. Der Begriff »Kombinationen" umfasst keine Trainingsanzuege. Es ist daher erforderlich, innerhalb der Kombinierten Nomenklatur eine genaue Unterscheidung zwischen diesen zwei Arten von Kleidungsstücken festzulegen. Trainingsanzuege bestehen aus zwei Teilen, d.h. aus einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers und einer langen Hose;
Kombinationen können auch auf die gleiche Weise zusammengestellt sein. Sowohl bei Trainingsanzuegen als auch bei Kombinationen kann das Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers eine durchgehende oder auch eine nicht durchgehende Öffnung auf der Vorderseite haben. Aufgrund der obengenannten gemeinsamen Merkmale von Trainingsanzuegen und Kombinationen gibt es in der Praxis einerseits Schwierigkeiten mit der korrekten Unterscheidung dieser zwei Arten von Kleidungsstücken, andererseits haben aber Trainingsanzuege, im Vergleich zu Kombinationen, einen genaueren Verwendungszweck. Wenn der Teil des Trainingsanzugs, der zum Bedecken des Oberkörpers bestimmt ist, eine Öffnung auf der Vorderseite hat, so wird diese im allgemeinen mit einem Reißverschluß verschlossen.
Die besagten Kleidungsstücke können jedoch auch andere Verschlußsysteme haben. Diese Verschlußsysteme dürfen nicht von einer Art sein, daß die Trainingsanzuege ihren wesentlichen Charakter verlieren. Deshalb ist es notwendig, die Verschlußsysteme bei Kleidungsstücken, die vorn durchgehend geöffnet sind, auf Reißverschlüsse, Druckknöpfe und Klettverschlüsse zu begrenzen. Wenn die Öffnung vorn jedoch nicht durchgehend ist, darf sie unter bestimmten Bedingungen auch mit Knöpfen jeder Art geschlossen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Hat bei Trainingsanzuegen der KN-Code 6112 und 6211 das Teil, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, vorn eine durchgehende Öffnung, muß diese mit einem Reißverschluß, Druckknöpfen oder einem Klettverschluß versehen sein. Wenn jedoch die Öffnung vorn nicht durchgehend ist, darf sie auch mit Knöpfen jeder Art versehen sein, vorausgesetzt, die Öffnung ist nicht länger als ein Drittel der Länge des Kleidungsstücks, gemessen vom Halsausschnitt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 15. März 1989 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Februar 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1989, S. 19.