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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 816/89 der Kommission vom 30. März 1989 zur Erstellung der Liste der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, frisch, die dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen

CELEX
31989R0816
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1989-03-30
In force since
1989-03-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 816/89 der Kommission vom 30. März 1989 zur Erstellung der Liste der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, frisch, die dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen Amtsblatt Nr. L 086 vom 31/03/1989 S. 0035 - 0036 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0210 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0210 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 816/89 DER KOMMISSION vom 30. März 1989 zur Erstellung der Liste der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, frisch, die dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 81 Absatz 2 der Akte unterliegen die Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2238/88 (2), ab 1. Januar 1990 im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 dem ergänzenden Handelsmechanismus. Gemäß Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe b) der Akte können jedoch spätestens neun Monate vor Ablauf des vierten Jahres nach dem Beitritt bestimmte Erzeugnisse aus der betreffenden Liste gestrichen werden.

In dem Bemühen um Klarheit sollte deshalb die Liste der Erzeugnisse erstellt werden, für die bei ihrer Einfuhr aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eine besondere Gefährdung besteht und die weiterhin dem genannten Handelsmechanismus unterliegen. Was jedoch die Einfuhr in Spanien aus der übrigen Gemeinschaft angeht, ist die fortgesetzte Anwendung des betreffenden Mechanismus nicht mehr gerechtfertigt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ad-hoc-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr.

1035/72, die ab 1. Januar 1990 bei der Einfuhr aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 dem »EHM" genannten ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen, sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Der »EHM" ist nicht anwendbar bei der Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b) unter cc) der Beitrittsakte aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 nach Spanien. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 1. ANHANG Liste der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die bei der Einfuhr aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 dem »EHM" unterliegen 1.2 // // // KN-Code // Erzeugnis // // // 0702 00 // Tomaten // 0705 11 10 // // 0705 11 90 // Kopfsalat // 0705 19 00 // // ex 0705 29 00 // breitblättrige Endivien // ex 0706 10 00 // Karotten // 0709 10 00 // Artischocken // 0806 10 11 // // 0806 10 15 // Tafeltrauben // 0806 10 19 // // 0807 10 90 // Melonen (andere als Wassermelonen) // 0809 10 00 // Aprikosen // ex 0809 30 00 // Pfirsiche (ausser Brugnolen und Nektarinen) // 0810 10 // Erdbeeren // //

Relations

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