Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission vom 17. April 1989 über die Merkmale zur Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren der KN-Code 6101, 6102, 6201 und 6202 Amtsblatt Nr. L 106 vom 18/04/1989 S. 0025 - 0025 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0032 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0032 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 989/89 DER KOMMISSION vom 17. April 1989 über die Merkmale zur Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren der KN-Code 6101, 6102, 6201 und 6202 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 20/89 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren, die unter anderem zu den KN-Code 6101, 6102, 6201 und 6202 gehören, festzulegen und besondere Merkmale dieser Kleidungsstücke zu bestimmen.
Diese Waren gehören zu einer Gruppe von Kleidungsstücken die üblicherweise über anderen Kleidungsstücken getragen werden und die gegen schlechtes Wetter schützen sollen. Ein derartiger Schutz kann von Kleidungsstücken ohne Ärmel oder mit kurzen Ärmeln nicht gewährleistet werden. Es ist daher festzulegen, daß die obengenannten Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren lange Ärmel haben müssen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Als Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren der KN-Code 6101, 6102, 6201 und 6202 sind lediglich Kleidungsstücke anzusehen, die lange Ärmel haben.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. April 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1989, S. 19.