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Verordnung (EWG) Nr. 1425/89 der Kommission vom 24. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

CELEX
31989R1425
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1989-05-24
In force since
1989-05-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1425/89 der Kommission vom 24. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nr. L 141 vom 25/05/1989 S. 0036 - 0037 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0086 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0086 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1425/89 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1113/89 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1113/89 des Rates wurden ab 1. April 1989 neue Abgabensätze eingeführt. Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1927/88 (4), müssen deshalb geändert werden. Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.

1079/77 sieht für die kleinen Milcherzeuger einen verminderten Satz vor. Damit dieser unmittelbar angewandt werden kann, sollte klargestellt werden, daß die individuelle Referenzmenge der betreffenden Erzeuger die ist, über welche sie am ersten Tag des sechsten Anwendungszeitraums der zusätzlichen Abgabe oder zu dem Zeitpunkt verfügten, zu dem eine besondere Referenzmenge nach Artikel 3 Ziffer 2 und Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1117/89 (6), zugeteilt wurde. Damit der Beschluß des Rates, wonach sich der Abgabensatz ab 1. April 1989 auf 1,5 % des Richtpreises beläuft, richtig angewandt wird, sollte von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 abgewichen werden, sofern sich die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verbuchung der Lieferungen für den Vierwochenzeitraum entschieden haben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Angabe »Artikel 1 Absatz 2" durch die Angabe »Artikel 1 Absatz 2 oder gegebenenfalls Absatz 3" ersetzt. 2. Artikel 2 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: »(1) Ab 1. April 1989 beträgt die Abgabe je 100 kg Kuhmilch a) nach dem in Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten allgemeinen Satz 0,4176 ECU; b) nach dem sich aus der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 ergebenden ermässigten Satz 0,2784 ECU. (2) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 wird der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte verminderte Satz auf die gelieferten Milchmengen der Erzeuger angewandt, die am ersten Tag des sechsten Anwendungszeitraums der zusätzlichen Abgabe oder, bei Zuteilung einer besonderen Referenzmenge während des Zeitraums gemäß Artikel 3 Ziffer 2 und Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr.

857/84, zum Zeitpunkt dieser Zuteilung über eine individuelle Referenzmenge von höchstens 60 000 kg verfügten." 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Satz in Absatz 1 wird die Angabe »Artikel 1 Absatz 2" durch die Angabe »Artikel 1 Absatz 2 oder gegebenenfalls Absatz 3" ersetzt; b) Absatz 3 zweiter Unterabsatz wird gestrichen; c) Absatz 4 wird gestrichen. 4. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe »Artikel 1 Absatz 2" durch die Angabe »Artikel 1 Absatz 2 oder gegebenenfalls Absatz 3" ersetzt; b) Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: »(2) Ab 1.

April 1989 beträgt die Abgabe je 100 kg Magermilch oder Molke, für die die Beihilfe gemäß Absatz 1 gewährt wird, a) nach dem in Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten allgemeinen Satz 0,4594 ECU; b) nach dem sich aus der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 ergebenden ermässigten Satz 0,3062 ECU." 5. In Artikel 7 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt: »Abweichend vom ersten Unterabsatz werden ab 1. April 1989 die mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten Abgaben erhoben." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1989. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Mai 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 5. (3) ABl. Nr. L 203 vom 9. 8. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 169 vom 1. 7. 1988, S. 24. (5) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13. (6) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 10.

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