Verordnung (EWG) Nr. 1586/89 der Kommission vom 7. Juni 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 156 vom 08/06/1989 S. 0020 - 0021 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0050 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0050 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1586/89 DER KOMMISSION vom 7. Juni 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1495/89 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21.
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juni 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 148 vom 1. 6. 1989, S. 1. ANHANG 1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung (KN-Code) // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // 1. Holzkohlestücke, getränkt mit einer wachsartigen Kohlenwasserstoffverbindung in einer Grössenordnung von 25 % des Gesamtgewichts und 2.
Kohlebriketts, mit Hilfe eines Bindemittels agglomeriert, Natriumnitrat enthaltend Diese Waren werden als Brennstoff beim Grillen verwendet und sind in Säcken von 2 bis 10 kg abgepackt // 3606 90 90 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a) zu Kapitel 36 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 3606 und 3606 90 90. Es handelt sich um feste zubereitete Brennstoffe; diese Waren können nicht in den KN-Code 4402 eingereiht werden (siehe auch die HS-Erläuterungen, Code 3606, Abschnitt II Buchstabe C) // // //