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Verordnung (EWG) Nr. 1676/89 der Kommission vom 13. Juni 1989 zur Einreihung bestimmter Waren in die Code 2206 00 93 und 6911 10 00 der Kombinierten Nomenklatur

CELEX
31989R1676
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1989-06-13
In force since
1989-07-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1676/89 der Kommission vom 13. Juni 1989 zur Einreihung bestimmter Waren in die Code 2206 00 93 und 6911 10 00 der Kombinierten Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 164 vom 15/06/1989 S. 0007 - 0008 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0052 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0052 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1676/89 DER KOMMISSION vom 13. Juni 1989 zur Einreihung bestimmter Waren in die Code 2206 00 93 und 6911 10 00 der Kombinierten Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1495/89 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften zur Einreihung einer Flasche aus Glas, die 0,7 Liter Reiswein (Saké) enthält, einer kleinen Karaffe aus Porzellan und dreier Trinkschälchen, ebenfalls aus Porzellan, alles zusammen verpackt in einem Karton, zu erlassen.

Nach der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind unter dem KN-Code 2206 00 93 »andere gegorene Getränke, nicht schäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger" und unter dem KN-Code 6911 10 00 »Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch" genannt. Bei der Einreihung der vorgenannten Artikel sind diese KN-Code in Betracht zu ziehen. Diese Gegenstände sind nicht als »Warenzusammenstellungen" im Sinne der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Ziffer 3 Buchstabe b) anzusehen, denn sie entsprechen nicht der Bedingung unter Punkt X Buchstabe b) der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erstellten Erläuterungen zur »Allgemeinen Vorschrift Ziffer 3 Buchstabe b)" des Harmonisierten Systems, d. h. daß sie nämlich »aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs . . . zusammengestellt worden sind." Tatsächlich führt eine korrekte Auslegung der vorgenannten allgemeinen Vorschrift Ziffer 3 Buchstabe b) zu der Feststellung, daß die gleichzeitige Verwendung der betreffenden Gegenstände als Kriterium nicht ausreicht, um die genannten Gegenstände als Warenzusammenstellung anzusehen; die Verwendung muß vielmehr entweder in einer Verarbeitung, die zur Gewinnung eines neuen Erzeugnisses führt, oder im gleichzeitigen »Vorhandensein" im Hinblick auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit bestehen.

Mit anderen Worten, die betreffenden Gegenstände müssen einander ergänzen. Die Zusammenstellung des Weins und der Porzellangefässe, um die es hier geht, entspricht keinem der oben angegebenen Kriterien. Der Reiswein befindet sich in seiner ursprünglichen Flasche, und die Verwendung der genannten Gefässe ist in keiner Weise notwendig noch als ergänzend zu betrachten; ebensowenig dient sie in irgendeiner Weise der Befriedigung eines speziellen Bedarfs. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die betreffenden Artikel getrennt einzureihen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Eine Flasche aus Glas, die 0,7 Liter Reiswein (Saké) enthält, eine kleine Karaffe aus Porzellan und drei Trinkschälchen, ebenfalls aus Porzellan, alles zusammen verpackt in einem Karton, sind wie folgt in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen: - der Reiswein (Saké) zu KN-Code: 1.2 // 2206 00 // Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met): // // - andere: // // - - andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von: // 2206 00 93 // - - - 2 Liter oder weniger - die Karaffe und die drei Trinkschälchen aus Porzellan zu KN-Code: 1.2 // 6911 // Geschirr, andere Haushalts-, Hygiene- und Toilettengegenstände, aus Porzellan: // 6911 10 00 // - Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Juni 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 148 vom 1. 6. 1989, S. 1.

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