Verordnung (EWG) Nr. 1954/89 der Kommission vom 30. Juni 1989 über den Absatz von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett im Rahmen des Verfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 Amtsblatt Nr. L 187 vom 01/07/1989 S. 0104 - 0106 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0193 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0193 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1954/89 DER KOMMISSION vom 30 . Juni 1989 über den Absatz von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett im Rahmen des Verfahrens gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr .
3143/85 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 763/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit Artikel 2a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3143/85 der Kommission vom 11 . November 1985 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr .
1953/89 ( 4 ), ist die Möglichkeit eingeführt worden, Butter aus Interventionsbeständen in zwei Phasen, zunächst durch Ausschreibung und anschließend zu im voraus pauschal festgesetzten Preisen, zu verkaufen . Bei der derzeitigen Lage auf dem Buttermarkt kann eine Menge von 593,2 Tonnen Butter abgesetzt werden . Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 ( 1 ) Aufgrund von Artikel 2a der Verordnung (EWG ) Nr . 3143/85 werden in zwei Phasen folgende Mengen Butter aus Interventionsbeständen zum unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett verkauft : - 476,2 Tonnen, die von der deutschen Interventionsstelle vor dem 1 .
Juni 1989 gekauft wurden; - 117 Tonnen, die von der belgischen Interventionsstelle vor dem 1. Juni 1989 gekauft wurden . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Interventionsstellen verkaufen zuerst die Butter mit der längsten Einlagerungsdauer . ( 3 ) Der Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3143/85 und gemäß dieser Verordnung . ( 4 ) Die Mindestpreise gemäß Artikel 2a Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3143/85 sind in Anhang I aufgeführt . ( 5 ) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 10 . Juli 1989 um 12.00 Uhr bei den Interventionsstellen eingehen, und Kaufanträge, die ab dem fünften Werktag nach dem vorstehend festgesetzten Stichtag eingereicht werden .
( 6 ) Einzelheiten über Mengen und Lagerorte der Erzeugnisse sind für Kaufinteressenten bei den in Anhang II angegebenen Anschriften zu erfragen . Artikel 2 ( 1 ) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung . ( 2) Das Angebot enthält folgende Angaben : a ) den Namen und die Anschrift des Bieters; b ) den je 100 kg Butter mit dem gewünschten Milchfettgehalt gebotenen Preis ohne Abgaben, ab Kühlhaus, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Butter lagert; c ) die gewünschte Menge Butter, wobei der Milchfettgehalt der Butter und des Butterfetts anzugeben ist; d ) den Betrieb, in dem die gesamte Butter gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung ( EWG ) Nr .
3143/85 zu Butterfett verarbeitet und verpackt wird, und gegebenenfalls den Betrieb, in dem das gesamte Butterfett zur Vermarktung abgepackt wird . Nach Zustimmung der zuständigen Stelle kann die gesamte Butterfettmenge jedoch in einem anderen als dem im Angebot angegebenen Betrieb zur Vermarktung abgepackt werden . ( 3 ) Ein Angebot ist nur gültig, wenn a ) ihm die schriftliche Verpflichtungserklärung beigefügt ist, die im Angebot angegebene Buttermenge gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3143/85 zur Verarbeitung zu Butterfett zu verwenden; b ) es nur Butter des gleichen Milchfettgehalts betrifft; c ) es eine Menge von mindestens einer Tonne betrifft .
Ist jedoch die dem Zuschlagsempfänger zugeilte Menge bei proportioneller Aufteilung geringer als eine Tonne, so stellt die zugeteilte Menge die Mindestmenge für das Angebot dar; d) nachgewiesen ist, daß der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote für die betreffende Ausschreibung die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Ausschreibungssicherheit gestellt hat . ( 4 ) Ein Angebot kann nicht nach Ablauf der in Artikel 1 Absatz 5 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Ausschreibung zurückgezogen werden . Artikel 3 ( 1 ) Im Rahmen dieser Verordnung sind die Beibehaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, die Zahlung des Preises und die Stellung der Kaution für die Gewährleistung der Bestimmung gemäß Artikel 2a Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr .
3143/85 Hauptpflichten, deren Erfuellung durch Leistung einer Ausschreibungssicherheit in Höhe von 150 ECU je Tonne gewährleistet wird . ( 2 ) Die Ausschreibungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird . Artikel 4 ( 1 ) Das Angebot wird abgelehnt, wenn der Preis unter dem für die betreffende Ausschreibung festgesetzten Mindespreis liegt . ( 2 ) Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar . Artikel 5 ( 1 ) Jeder Bieter wird innerhalb der in Artikel 2a Absatz 3 vierter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 3143/85 genannten Frist durch die Interventionsstelle unverzueglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Einzelausschreibung unterrichtet .
( 2 ) Wird der Bieter zum Zuschlagsempfänger erklärt, so wird ihm insbesondere folgendes mitgeteilt : a ) die verkaufte Buttermenge; b ) der Betrag der Kaution für die Gewährleistung der Bestimmung; c ) der letzte Termin für die Verarbeitung der im Angebot enthaltenen Buttermenge zu Butterfett und dessen Verpackung . Artikel 6 ( 1 ) Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme der Butter und innerhalb der in Artikel 2a Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3143/85 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht . ( 2 ) Ausser im Fall höherer Gewalt verfällt nicht nur die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 3, sondern wird auch der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Zahlung nicht fristgerecht geleistet hat .
Artikel 7 ( 1 ) Nachdem der Betrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 gezahlt und die Kaution für die Gewährleistung der Bestimmung gestellt worden ist, stellt die Interventionsstelle einen Abholschein aus, der folgende Angaben enthält : a ) die Menge, für die die eingangs genannten Voraussetzungen erfuellt sind, und das mit einer laufenden Nummer gekennzeichnete Angebot, auf das sie sich bezieht; b ) das Kühlhaus, in dem diese lagert; c ) die Frist für die Übernahme der Butter; d ) die Frist für die Verarbeitung und Verpackung sowie den Milchfettgehalt der verarbeiteten Butter . ( 2 ) Ist die Zahlung gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfolgt, ohne daß die Butter innerhalb der obengenannten Frist übernommen wurde, so muß der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf den in Absatz 1 Buchstabe c ) genannten Tag folgt, für die Lagerung der Butter aufkommen, die auf eigene Gefahr erfolgt .
Die Übernahme kann in mehreren Abschnitten erfolgen . ( 3 ) Die Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3143/85 tragen . Die Butter verbleibt bis zum Beginn der Verarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 4 derselben Verordnung in ihrer ursprünglichen Verpackung . Artikel 8 ( 1 ) Die in Artikel 1 Absatz 5 genannten Kaufanträge werden sinngemäß unter den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, c ) und d ) sowie Absatz 3 Buchstaben a ), b ) und c ) festgesetzten Bedingungen eingereicht und sind unter diesen Bedingungen zulässig .
( 2 ) Der Vertrag wird unter den in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3143/85 genannten Bedingungen geschlossen . Artikel 9 Der Betrag der Kaution für die Gewährleistung der Bestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird auf 250 ECU je 100 kg festgesetzt . Artikel 10 Diese Verordnung tritt am 3 . Juli 1989 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 30 . Juni 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13. ( 2 ) ABl . Nr . L 84 vom 29 . 3 .
1989, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 299 vom 12 . 11 . 1985, S . 9 . ( 4 ) Siehe Seite 102 dieses Amtsblatts . ANHANG I Mitgliedstaat Erzeugnis (%) Menge ( Tonnen ) Mindestpreise in ECU je 100 kg Deutschland Butter ' 82 476,2 90 Belgien Butter ' 82 117 90 ANHANG II Anschriften der Interventionsstellen : - Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( BALM ), Adickesallee 40, D-6000 Frankfurt am Main ( Tel .: 06 91 56 40 Telex : 411 727 und 411 156, Telefax : 156 46 51 und Teletex : 699 07 32 ) - Office belge de l'économie et de l'agriculture, secteur produits et industries agricoles et alimentaires", rü de Trèves 82, B-1040 Bruxelles ( Tel .:
( 02 ) 230 17 40 Telex : 24 076 und 65 567, Telefax : ( 02 ) 230 25 33 ) - Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw Sector Landbouw - en vödingsprodukten en industrieën", Trierstraat 82 - B-1040 Brüssel ( Tel .: ( 02 ) 230 17 40 Telex : 24 076/65 567 Telefax : ( 02 ) 230 25 33 )