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Verordnung (EWG) Nr. 2712/89 der Kommission vom 7. September 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide

CELEX
31989R2712
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1989-09-07
In force since
1989-09-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2712/89 der Kommission vom 7. September 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide Amtsblatt Nr. L 262 vom 08/09/1989 S. 0022 - 0024 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0121 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0121 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2712/89 DER KOMMISSION vom 7. September 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1834/89 (2), insbesondere auf die Artikel 4 Absatz 5 und 4b Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Umrechnung in Landeswährung der Mitverantwortungsabgabe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1432/88 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3858/88 (6), die anhand des zum Zeitpunkt der Erhebung der Abgabe geltenden landwirtschaftlichen Kurses vorgenommen wird, kann bei einer Änderung des Kurses im Laufe des Wirtschaftsjahres zu verwaltungstechnischen Schwierigkeiten führen. Aus Gründen der Vereinfachung ist die Anwendung eines einzigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für alle im Laufe desselben Wirtschaftsjahres getätigten Maßnahmen vorzusehen, die die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe betreffen. Zu diesem Zweck erscheint es angebracht, den am 1.

Juli eines jeden Wirtschaftsjahres geltenden Umrechungskurs zugrunde zu legen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 können die Mitgliedstaaten vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorsehen, daß die etwaige Erstattung der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 von denjenigen Abnehmern vorgenomen wird, welche diese Abgabe erheben. Die Mitgliedstaaten müssen diese Möglichkeit in Anspruch nehmen können, sofern dies den Abnehmern rechtzeitig mitgeteilt wird. Im Sinne einer Harmonisierung sind für die Abnehmer sowohl bei der Erstattung der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe an die betreffenden Erzeuger als auch bei ihrer Zahlung an die zuständigen Behörden dieselben Fristen vorzusehen.

Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Mitverantwortungsabgaberegelung sind geeignete Maßnahmen bei Nichteinhaltung der für die Zahlung der Mitverantwortungsabgabe vorgesehenen Bestimmungen einzuführen, um den sich aus dem Zahlungsverzug ergebenden Vorteil auszugleichen. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: »(1) Im Sinne dieser Verordnung sind die in Artikel 1 vorgesehenen Mitverantwortungsabgaben zahlbar zum Zeitpunkt der - Lieferung in den in Artikel 1 Absatz 2 erster Unterabsatz genannten Fällen der Vermarktung in ein und demselben Mitgliedstaat; - Genehmigung der Erklärung über die Ausfuhr ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder den Versand nach einem anderen Mitgliedstaat im Falle einer Ausfuhr oder eines Versands durch einen Erzeuger; - Entgegennahme einer Bescheinigung in dem in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Fall.

Bezueglich der im zweiten Gedankenstrich genannten Erklärung über den Versand nach einem anderen Mitgliedstaat gilt Benelux als ein einziger Mitgliedstaat. (2) Im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 tritt der anspruchsbegründende Tatbestand der in Artikel 1 vorgesehenen Mitverantwortungsabgaben am 1. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres ein." 2. In Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erster Satz werden die Worte »vor Beginn des Wirtschaftsjahres" gestrichen. 3. In Artikel 3 Absatz 4 wird das Wort »gilt" durch die Worte »angewandt wird" ersetzt. 4. In Artikel 4 Absatz 1 dritter Unterabsatz werden die Worte »am 15.

Tag" durch die Worte »am 30. Tag" ersetzt. 5. An Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: »(4) Wird eine Zahlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen geleistet, so hat der Betreffende für den gesamten Verzugszeitraum Verzugszinsen zu zahlen, die anhand eines von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Satzes berechnet werden. Dieser Satz darf nicht unter dem sich aus dem Anhang II ergebenden Referenzzinssatz - erhöht um einen Prozentpunkt - liegen, der am Tag des Ablaufs der genannten Fristen in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandt wird. Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung der Verzugszinsen verzichten, wenn sie nicht mehr als 20 ECU betragen." 6.

Der ursprüngliche Anhang wird Anhang I. Der Anhang zur vorliegenden Verordnung wird Anhang II. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. September 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 27. 6. 1989, S. 1. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 131 vom 27.

5. 1988, S. 37. (6) ABl. Nr. L 343 vom 13. 12. 1988, S. 21. ANHANG »ANHANG II Referenzzinssätze gemäß Artikel 4 Absatz 4 1. Belgien: Bruxelles interbank borrowing offered rate für drei Monate. 2. Dänemark Emissionssatz für Schatzwechsel für zwölf Monate. 3. Deutschland: Frankfurt interbank borrowing offered rate für drei Monate. 4. Griechenland: Emissionszinssatz für Schatzwechsel für drei Monate. 5. Frankreich: Paris interbank borrowing offered rate für drei Monate. 6. Spanien: Madrid interbank borrowing offered rate für drei Monate. 7. Irland: Dublin interbank borrowing offered rate für drei Monate.

8. Italien: Emissionszinssatz für Schatzwechsel für drei Monate. 9. Luxemburg: Interbanken Zinssatz für drei Monate. 10. Niederlande: Amsterdam interbank borrowing offered rate für drei Monate. 11. Portugal: Lisboa interbank borrowing offered rate für drei Monate. 12. Vereinigtes Königreich: London interbank borrowing offered rate für drei Monate."

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