Verordnung (EWG) Nr. 3481/89 der Kommission vom 20. November 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 338 vom 22/11/1989 S. 0007 - 0008 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0101 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0101 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3481/89 DER KOMMISSION vom 20. November 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3469/89 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Ware zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannte Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebene Ware gehört in der Kombinierten Nomenklatur zu dem in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. November 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 337 vom 21. 11. 1989, S. 5. ANHANG 1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // Köpfe und Kopfansätze von Hummer, bestehend aus dem unteren Teil des Kopfes, gewonnen durch Entfernen des oberen Panzerteils und der Leber, blanchiert oder in Wasser gekocht, gefroren, zum Herstellen von Suppen, Sossen und Krebsbutter // 0306 12 90 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 0306, 0306 12 und 0306 12 90 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 3, Allgemeines, erstes Unterabsatz).
Aufgrund der Vorschrift 1 a) zu Kapitel 5 kommt der KN-Code 0511 nicht in Betracht // // //