Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstade c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden Amtsblatt Nr. C 287 vom 15/11/1989 S. 0003 - 0004 Beschluss Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden (89/C 287/04) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — gestützt auf Artikel 81 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den späteren Verordnungen ergeben, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt den Fall des Versicherten, der sich zur Behandlung in das Gebiet des Mitgliedstaats begibt, für den er die Genehmigung hierzu erhalten hat.
In manchen Fällen können Untersuchungen von Proben biologischen Materials, die vor und/oder nach einer Organtransplantation oder einem anderen operativen Eingriff unerläßlich sind, nur in dem Mitgliedstaat, für den der zuständige Träger der betreffenden Person die Behandlung genehmigt hat, jedoch nicht während des Aufenthalts der betreffenden Person in dem Gebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden. Diese Untersuchungen von Proben biologischen Materials stellen mit den sonstigen prä- und postoperativen Untersuchungen, dem operativen Eingriff und allen Leistungen, die in Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in den sich der Versicherte aufgrund der Genehmigung begeben darf, gewährt werden, ein einheitliches Ganzes dar, und die Gesamtkosten dieser Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers.
Es ist daher angebracht, die Auslegung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin gehend klarzustellen, daß die vor und/oder nach einer von dem zuständigen Träger ordnungsgemäß genehmigten Organtransplantation oder operativen Maßnahme in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat durchgeführten Untersuchungen von Proben biologischen Materials selbst dann unter diesen Artikel fallen, wenn diese Untersuchungen nicht während des Aufenthalts der betreffenden Person im Gebiet des anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 — BESCHLIESST: 1. Untersuchungen von Proben biologischen Materials, die nach ordnungsgemäßer Genehmigung durch den zuständigen Träger in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt werden, fallen auch dann unter Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wenn sie nicht während des Aufenthalts der betreffenden Person in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden. 2. In diesem Fall verwendet der zuständige Träger für die Genehmigung der Untersuchungen und der Übersendung der Proben des biologischen Materials in den anderen Mitgliedstaat den Vordruck E 112.
Nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthaltsortes werden der Vordruck E 112 und die Proben des biologischen Materials an das Krankenhaus gesandt, das die Untersuchungen angefordert hat. 3. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des vierten Monats nach seiner Veröffentlichung. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission B. Díez Rodríguez --------------------------------------------------