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90/375/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 6. Juli 1990 an die Regierung Portugals zum Entwurf eines Rahmengesetzes über den innerstaatlichen Verkehr (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

CELEX
31990A0375
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1990-07-06
In force since
1990-07-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

90/375/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 6. Juli 1990 an die Regierung Portugals zum Entwurf eines Rahmengesetzes über den innerstaatlichen Verkehr (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 181 vom 14/07/1990 S. 0031 - 0032 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 6. Juli 1990 an die Regierung Portugals zum Entwurf eines Rahmengesetzes über den innerstaatlichen Verkehr (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (90/375/EWG) 1. Nach Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1) in der Fassung der Entscheidung 73/402/EWG (2) hat die portugiesische Regierung der Kommission den Entwurf eines Rahmengesetzes über den innerstaatlichen Verkehr übermittelt.

Am 9. Oktober 1989 veranstalteten die Kommissionsdienststellen eine Sitzung mit den zuständigen Beamten der portugiesischen Regierung, um weitere Informationen über die Bestimmungen des Gesetzentwurfs zu erhalten. 2. Die Kommission stellt fest, daß der Gesetzentwurf einen neuen Rahmen für die Verkehrspolitik Portugals schafft, mit dem insbesondere nach Beitritt dieses Landes zur Europäischen Gemeinschaft den neuen Anforderungen und Umständen entsprochen werden soll. Die grundlegenden Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs stehen im Einklang mit der Verkehrspolitik der Gemeinschaft. Die Kommission stellt fest, daß das Gesetz die Verwaltung des innerstaatlichen Verkehrs dezentralisieren und deregularisieren soll, um den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Verkehrsnutzer besser entsprechen und die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Verkehrs senken zu können.

Verkehrsnutzer und -unternehmen sollen gleichgestellt werden. Darüber hinaus wird ein auf den Wegekosten beruhendes Steuersystem angestrebt. 3. Die Kommission stellt fest, daß der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 18 des Gesetzentwurfs bekräftigt wird. 4. Artikel 9 des beabsichtigten Gesetzes betrifft verkehrspolitische Maßnahmen, welche die Regierung aus unterschiedlichen Gründen gegebenenfalls ergreifen kann. Damit die Gründe für diese Maßnahmen in Einklang mit dem Vertrag stehen, sollten nach den Worten »anderen ernsthaften, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen" die Worte »die mit den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind," eingefügt werden.

5. Im Hinblick auf die Artikel 19, 20 und 22 über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers ist festzustellen, daß die Richtlinie 74/561/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/438/EWG (4), und die Richtlinie 74/562/EWG des Rates (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/438/EWG, über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr und des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr in Portugal am 1. Januar 1986 in Kraft getreten sind. Soweit die Kommission unterrichtet ist, sind zur Umsetzung der Richtlinie 74/562/EWG bisher keine besonderen Bestimmungen erlassen worden.

Da die Frist zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinien in einzelstaatliches Recht bereits überschritten ist, sollte Portugal so bald wie möglich die nötigen Rechtsvorschriften erlassen, damit diese Richtlinien angewandt werden können. 6. Artikel 21 des Gesetzentwurfs macht es möglich, einem Unternehmen die Genehmigung zur Ausübung seiner Tätigkeit auf einer Strecke zu verweigern, wenn diese einen unlauteren Wettbewerb gegenüber den Transportunternehmern darstellt, die diesen Dienst bereits ausführen. Die Kommission macht die portugiesischen Behörden darauf aufmerksam, daß diese Regelung nicht dazu benutzt werden kann, einem Unternehmen das Recht, auf einer Strecke tätig zu werden, zu verweigern, nur weil bereits ein Unternehmen in diesem Marktbereich vorhanden ist.

Jeder Antrag auf Genehmigung muß unter Berücksichtigung seiner ihm eigenen Charakteristiken gründlich untersucht werden. In diesem Zusammenhang wäre es nützlich zu präzisieren, welche Definition die portugiesischen Behörden der Bezeichnung des unlauteren Wettbewerbs zu geben gedenken. 7. Die Tarif- und Preisvorschriften in Artikel 24 betreffen offenbar den Güterverkehr. Ihrer Regierung ist wahrscheinlich bereits bekannt, daß der Rat am 21. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 4058/89 über die Preisbildung im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (6) angenommen hat. Artikel 2 dieser Verordnung legt fest, daß ab 1.

Januar 1990 die Preise gemäß Artikel 1 frei zwischen den Transportvertragsparteien verhandelt werden. Es ist daher unbedingt erforderlich, den Artikel 24 neu zu formulieren, um klarzustellen, daß er sich nicht auf den grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr bezieht. 8. Da dieser Entwurf eines Rahmengesetzes einen rechtlichen Rahmen für spätere Einzelvorschriften schafft, behält sich die Kommission vor, zu den Maßnahmen zur Durchführung der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes Stellung zu nehmen. Daher sollte die portugiesische Regierung der Kommission die Einzelvorschriften rechtzeitig vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, daß diese Maßnahmen das Gemeinschaftsrecht berühren.

9. Die Kommission übermittelt diese Stellungnahme den übrigen Mitgliedstaaten. Brüssel, den 6. Juli 1990 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48. (3) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18. (4) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101. (5) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23. (6) ABl. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 1.

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