BESCHLUSS DES RATES vom 12. Maerz 1990 zur Aenderung des Beschlusses 64/300/EWG ueber die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft (90/142/EWG) Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1990 S. 0025 - 0026 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0061 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0061 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 12. März 1990 zur Änderung des Beschlusses 64/300/EWG über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (90/142/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 145 erster Gedankenstrich, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1) nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 26. und 27. Juni 1989 in Madrid beschlossen, daß die erste Stufe der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990 beginnt. Artikel 102a des Vertrages sowie die Verwirklichung der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erfordern eine stärkere Konvergenz der wirtschaftlichen Ergebnisse in Richtung auf nichtinflationäres Wachstum sowie des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zwischen den Mitgliedstaaten. Eine stärkere Konvergenz sollte im Hinblick auf das Ziel binnenwirtschaftlicher Preisstabilität, die gleichzeitig eine Vorbedingung für stabile Wechselkurse ist, in Übereinstimmung mit der Erfordernissen des Europäischen Währungssystems gefördert werden.
Bei der Verwirklichung der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion kommt es vor allem darauf an, den Binnenmarkt zu vollenden und insbesondere alle Hindernisse auf dem Weg zur finanziellen Integration zu beseitigen, die geldpolitische Koordinierung zu verstärken und die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken in anderen Bereichen ihrer Zuständigkeit zu intensivieren; dabei sollte erwogen werden, den Zentralbanken mehr Autonomie zu gewähren. Die Regelungen für die Festlegung der Geldpolitik in einer Wirtschaft- und Währungsunion sollten ein ausreichendes Maß an Autonomie für die Institutionen und eine Verpflichtung auf Preisstabilität, die für den Erfolg der Union unerläßlich ist, vorsehen.
Im Hinblick auf das Ziel der schrittweisen Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion sollten die Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erweitert und verstärkt werden. Der Beschluß 64/300/EWG (3) ist daher entsprechend zu ändern - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Beschluß 64/300/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: »Artikel 2 Mitglieder des Ausschusses sind die Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Generaldirektor des Luxemburgischen Währungsinstituts.
Im Verhinderungsfall können sie einen anderen Vertreter ihrer Institution benennen. Die Kommission wird in der Regel eingeladen, sich durch eines ihrer Mitglieder in den Sitzungen des Ausschusses vertreten zu lassen. Ferner kann der Ausschuß, sofern er es für erforderlich hält, qualifizierte Persönlichkeiten, insbesondere den Präsidenten des Währungsausschusses, zur Teilnahme einladen." 2. Folgender Artikel wird eingefügt: »Artikel 2a Der Vorsitzende des Ausschusses wird eingeladen, an den Sitzungen des Ministerrates teilzunehmen, wenn dieser Fragen behandelt, welche die Aufgaben des Ausschusses berühren." 3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: »Artikel 3 Der Ausschuß hat folgende Aufgaben: 1. Konsultationen über die allgemeinen Grundsätze und die Grundzuege der Währungspolitik, insbesondere auf dem Gebiet des Kredits, des Geld- und des Devisenmarktes sowie die unter die Zuständigkeit der Zentralbanken fallenden Fragen, welche die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren, durchzuführen; 2. über die wichtigsten Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Zentralbanken fallen, regelmässig Informationen auszutauschen und diese Maßnahme zu prüfen. Der Ausschuß ist zu Entscheidungen der nationalen Behörden über die Ausrichtung der Geldpolitik, wie etwa die jährliche Festlegung nationaler Geld- und Kreditmengenziele, normalerweise im voraus zu hören;
3. die Koordinierung der Geldpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Preisstabilität als unerläßlicher Voraussetzung für das einwandfreie Funktionieren des Europäischen Währungssystems sowie die Verwirklichung seines Ziels der Währungsstabilität zu fördern; 4. Stellungnahmen zur generellen Ausrichtung der Geld- und Wechselkurspolitik sowie zu den einschlägigen Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten abzugeben; 5. Stellungnahmen gegenüber einzelnen Regierungen und dem Ministerrat zu Maßnahmen abzugeben, die die innere und äussere monetäre Situation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems beeinflussen können.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt der Ausschuß die Entwicklung und Aussichten der Währungslage innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft. Der Ausschuß erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die monetäre und finanzielle Situation in der Gemeinschaft; dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Ministerrat und dem Europäischen Rat übermittelt. Der Vorsitzende des Ausschusses kann bei dieser Gelegenheit zu Sitzungen des Europäischen Parlaments eingeladen werden; er kann ausserdem zu Sitzungen des zuständigen Ausschusses des Parlaments eingeladen werden, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist.
Der Ausschuß kann seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Ergebnis seiner Beratungen der Öffentlichkeit bekanntzugeben." 4. Folgender Artikel wird eingefügt: »Artikel 3a Die Mitglieder des Ausschusses, die die Vertreter ihrer Institutionen sind, handeln bei ihrer Tätigkeit im Ausschuß in eigener Verantwortung und berücksichtigen dabei die Ziele der Gemeinschaft." 5. Artikel 5 erhält folgende Fassung: »Artikel 5 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse bilden und ein Sekretariat sowie einen Analysestab einrichten." Geschehen zu Brüssel am 12. März 1990. Im Namen des Rates Der Präsident A.
REYNOLDS (1) ABl. Nr. C 68 vom 19. 3. 1990. (2) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1990, S. 47. (3) ABl. Nr. 77 vom 21. 5. 1964, S. 1206/64.