Beschluß des Rates der Gouverneure vom 11. Juni 1990 über die Erhöhung des Kapitals der Bank Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1990 S. 0001 - 0002 BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE vom 11. Juni 1990 über die Erhöhung des Kapitals der Bank DER RAT DER GOUVERNEURE FASST - - auf der Grundlage der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten, - gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung, - in Anbetracht des auf Vorschlag des Direktoriums gefassten Beschlusses des Verwaltungsrats vom 3. April 1990 - EINSTIMMIG FOLGENDEN BESCHLUSS: 1. Ein Teil der Zusätzlichen Rücklage der Bank, der sich auf 1 225 Millionen ECU beläuft, ist als freie Rücklage anzusehen.
2. Dieser Betrag wird der Zusätzlichen Rücklage entnommen und in voll eingezahltes Kapital umgewandelt. 3. Dieser Betrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 1991 als gezeichnetes und eingezahltes Kapital angesehen, so daß sich das gezeichnete Kapital der Bank von 28 800 Millionen ECU auf 30 025 Millionen ECU erhöht. 4. Das von den Mitgliedstaaten gezeichnete Kapital wird - ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1991 - weiter von 30 025 Millionen ECU auf 57 600 Millionen ECU erhöht, so daß sich - nach Berücksichtigung des erwähnten Beitrags - die folgenden Beträge ergeben (in Ecu): Deutschland 11 017 450 000 Frankreich 11 017 450 000 Italien 11 017 450 000 Vereinigtes Königreich 11 017 450 000 Spanien 4 049 856 000 Belgien 3 053 960 000 Niederlande 3 053 960 000 Dänemark 1 546 308 000 Griechenland 828 380 000 Portugal 533 844 000 Irland 386 576 000 Luxemburg 77 316 000 57 600 000 000 5.
Sofern nicht unvorhergesehene Entwicklungen eintreten, soll diese Erhöhung des gezeichneten Kapitals den Zeitraum bis mindestens Ende 1995 abdecken. 6. Die Mitgliedstaaten werden - in Ecu oder in ihrer Landeswährung - 1,81323663 % ihres jeweiligen Anteils an der Erhöhung des gezeichneten Kapitals um 27 575 000 000 ECU, das sind ingesamt 500 000 000 ECU, in zehn gleichen Halbjahresraten vom 30. April 1994 bis zum 31. Oktober 1998 einzahlen. 7. Die Umrechnung von in Landeswährungen eingezahlten Beträgen in Ecu erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse des letzten Werktags des dem betreffenden Einzahlungstermin vorhergehenden Monats.
8. Für den Teil der Kapitalerhöhung, der in Form der Umwandlung von 1 225 000 000 ECU aus der Zusätzlichen Rücklage der Bank in gezeichnetes und voll eingezahltes Kapital erfolgt, fallen keine Kapitalausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Satzung an. 9. DEMZUFOLGE: 9.1. lautet ab 1. Januar 1991 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Satzung der Bank wie folgt: "Die Bank wird mit einem Kapital von siebenundfünfzigtausendsechshundert Millionen ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird: Deutschland 11 017 450 000 Frankreich 11 017 450 000 Italien 11 017 450 000 Vereinigtes Königreich 11 017 450 000 Spanien 4 049 856 000 Belgien 3 053 960 000 Niederlande 3 053 960 000 Dänemark 1 546 308 000 Griechenland 828 380 000 Portugal 533 844 000 Irland 386 576 000 Luxemburg 77 316 000" 9.2. lautet ab 1.
Januar 1991 Artikel 5 Absatz 1 der Satzung der Bank wie folgt: "Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 7,50162895 v. H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt." 10. Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. 11. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Für den Rat der Gouverneure Der Präsident P. BÉRÉGOVOY Der Sekretär D. HARTWICH