Beschluß des Rates der Gouverneure vom 11. Juni 1990 über die Mitgliedschaft der Europäischen Investitionsbank in der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1990 S. 0003 - 0004 BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE vom 11. Juni 1990 über die Mitgliedschaft der Europäischen Investitionsbank in der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung DER RAT DER GOUVERNEURE - - in Anbetracht des vom Europäischen Rat am 9. Dezember 1989 gefassten Beschlusses bezueglich der Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (der "EBWE"), in der die Europäische Investitionsbank (die "EIB") Mitglied sein und in deren Vorbereitungsphase die EIB eine besondere Rolle spielen sollte; - im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der EBWE, das für die EIB am 29.
Mai 1990 in Paris von ihrem Präsidenten, Herrn Ernst-Günther Bröder, unterzeichnet wurde; - nach Kenntnisnahme, daß das erwähnte Übereinkommen unter anderem vorsieht: daß die EBWE mit einem ursprünglichen genehmigten Stammkapital von 10 000 Millionen ECU ausgestattet wird, wovon 300 Millionen ECU als künftiger Anteil der EIB vorgesehen sind; daß jedes Mitglied der EBWE, einschließlich der EIB, im Rat der Gouverneure vertreten ist und einen Gouverneur sowie einen Stellvertreter ernennt, wobei der Gouverneur für die EIB effektiv ein Mitglied des Direktoriums wählt und dieses Mitglied seinerseits seinen eigenen Stellvertreter ernennt; daß die EIB als Treuhänderin für die EBWE die erste Rate der einzuzahlenden Anteile des von jedem Unterzeichner des erwähnten Übereinkommens ursprünglich gezeichneten Kapitals entgegenehmen soll; - nach Kenntnisnahme, daß die EIB und die Vertreter ihrer Mitgliedstaaten den Delegationen der künftigen Mitglieder der EBWE bestätigt haben, daß die EIB rechtlich in der Lage ist, einen Anteil am Kapital der EBWE zu zeichnen; - unter Berücksichtigung des Vorschlags des Verwaltungsrats vom 11.
Mai 1990; - in der Erwägung, daß das erwähnte Übereinkommen seitens der EIB zu genehmigen ist; - in der Erwägung, daß die EIB, da das erwähnte Übereinkommen einer Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner bedarf, ihre Genehmigungsurkunde bei dem im Abkommen vorgesehenen Verwahrer zu hinterlegen hat - FASST EINSTIMMIG FOLGENDEN BESCHLUSS: 1. Das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden das "Übereinkommen" genannt) wird hiermit seitens der EIB genehmigt, woraus sich unter anderem folgendes ergibt: - die EIB zeichnet einen Anteil von 300 Millionen ECU am ursprünglichen genehmigten Stammkapital der EBWE; - die EIB ist berechtigt, ein Mitglied des Rates der Gouverneure der EBWE und einen Stellvertreter zu ernennen; - die EIB wird im Direktorium der EBWE durch ein Mitglied, das vom Vertreter der EIB im Rat der Gouverneure ausgewählt wird, oder von dessen Stellvertreter vertreten; - die EIB nimmt die erste Rate der einzuzahlenden Anteile des von jedem Unterzeichner des Übereinkommens ursprünglich gezeichneten Kapitals entgegen und hält diese als Treuhänderin für die EBWE.
2. Der Präsident der EIB übermittelt den vorliegenden Beschluß an die im Übereinkommen vorgesehene Verwahrungsstelle, und diese Mitteilung stellt die Genehmigungsurkunde der EIB zu dem Übereinkommen dar. Der vorliegende Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Für den Rat der Gouverneure Der Präsident P. BÉRÉGOVOY Der Sekretär D. HARTWICH