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90/109/EWG: Empfehlung der Kommission vom 14. Februar 1990 zur Transparenz der Bankkonditionen bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen

CELEX
31990H0109
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1990-02-14
In force since
1990-03-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

90/109/EWG: Empfehlung der Kommission vom 14. Februar 1990 zur Transparenz der Bankkonditionen bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen Amtsblatt Nr. L 067 vom 15/03/1990 S. 0039 - 0043 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 14. Februar 1990 zur Transparenz der Bankkonditionen bei grenzueberschreitenden Finanztransaktionen (90/109/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Wegfall der Handelsschranken in der Gemeinschaft und die bei der Kooperation im Währungs- und Bankenbereich erzielten Fortschritte, die durch die im Rahmen der Einheitlichen Akte erlassenen Richtlinien gefördert werden, dürften einen verstärkten Erwerb von Waren, eine häufigere Inanspruchnahme von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten und eine erhöhte Mobilität der Bürger, vor allem der Erwerbstätigen, Urlauber und Rentner, zur Folge haben.

Dank dieser Freizuegigkeit der Bürger und des freien Warenverkehrs werden sowohl die Zahl der grenzueberschreitenden Finanztransaktionen als auch die der Personen, die derartige Transaktionen vornehmen, zunehmen. Die derzeitige Regelung der internationalen Banküberweisungen ist sehr viel umständlicher als bei innerstaatlichen Überweisungen, da ein oder mehrere Institute zwischengeschaltet sind, verschiedene Verrechnungssysteme in Ländern mit unterschiedlicher Währung verwendet werden müssen und ein Devisenumtausch notwendig ist. Dieses komplexe Verfahren erfordert ein qualifizierteres Personal und häufigere Kontrollen als das Verfahren bei inländischen Überweisungen.

Grenzueberschreitende Finanztransaktionen sind damit kostenintensiver und zeitraubender. Deshalb ist es notwendig, daß die Kunden, die diese Leistungen in Anspruch nehmen wollen, hierüber zuvor genau unterrichtet werden. Verhaltensregeln, die auf gemeinsamen Grundsätzen der Transparenz beruhen und die die zu erteilenden Informationen und die Angaben über die Abrechnung für den Geldtransfer betreffen, sind geeignet, die grenzueberschreitende Finanztransaktionen durchführenden Einrichtungen zu veranlassen, ihre Kosten genauer zu veranschlagen und ihre Transfermethoden so weit wie möglich zu rationalisieren.

Da die Frage, in welcher Form die Unterrichtung der Kundschaft erfolgen soll, von der Geschäftspolitik des jeweiligen Geldinstituts abhängt, ist es nicht wünschenswert, diesbezueglich einheitliche und zwingende Regeln aufzustellen. Das Vorhandensein von Zeitmaßstäben für die Auftragsausführung ist eine wesentliche Hilfe bei der Beurteilung der für die grenzueberschreitenden Transaktionen geforderten Preise; es stärkt ausserdem das Vertrauen derjenigen, die Überweisungen veranlassen oder empfangen. Es empfiehlt sich, besonders staatliche Stellen für die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit grenzueberschreitenden Geldgeschäften einzurichten; solche Beschwerden sind angesichts der Beteiligung von Instituten verschiedener Mitgliedstaaten besonders sorgfältig zu prüfen.

Obwohl in mehreren Mitgliedstaaten zwingende Vorschriften für die Transparenz der Bankkonditionen bestehen, scheint es nicht zweckmässig, diese Mitgliedstaaten aufzufordern, ihre Vorschriften zu ändern, um darin nur für den grenzueberschreitenden Geldverkehr geltende Vorschriften aufzunehmen; das gilt auch für die Staaten, die über Transparenzbestimmungen für den gesamten Dienstleistungssektor und nicht nur für Bankdienstleistungen verfügen. Hinzu kommt, daß einige Mitgliedstaaten ihre bewährten Kooperationsverfahren zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Finanzinstituten und ihren Kunden beibehalten möchten.

Eine Empfehlung, die es den zuständigen Behörden erlaubt, eine Zusammenarbeit der betroffenen Geldinstitute auf freiwilliger Basis herbeizuführen, erscheint als ein geeignetes Instrument, um zu erreichen, daß sich das Verhalten ändert und neue Wege gesucht werden, die Kosten der grenzueberschreitenden Transferzahlungen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu senken - EMPFIEHLT: 1. darüber zu wachen, daß die Geldinstitute, die grenzueberschreitende Transaktionen in Sinne dieser Empfehlung vornehmen, die im Anhang aufgeführten Grundsätze anwenden; 2. der Kommission bis zum 30. September 1990 Name und Anschrift der unter Punkt 2 des Sechsten Grundsatzes im Anhang erwähnten Stellen mitzuteilen.

Brüssel, den 14. Februar 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ANHANG GRUNDSÄTZE FÜR DIE TRANSPARENZ DER BANKKONDITIONEN BEI GRENZUEBERSCHREITENDEN FINANZTRANSAKTIONEN ALLGEMEINES Die Grundsätze dieser Empfehlung sollen für mehr Transparenz der Informationen und Fakturierungsregeln sorgen, nach denen sich die von dieser Empfehlung betroffenen Geldinstitute bei den nachstehend definierten grenzueberschreitenden Finanzoperationen richten. Diese Grundsätze gelten für alle Kundenkategorien der betreffenden Institute, ohne jedoch der Möglichkeit vorzugreifen, bestimmten Kunden zum Beispiel aufgrund des Umfangs ihrer jeweiligen Transaktion oder Transaktionen günstigere Konditionen einzuräumen.

Als betroffene Geldinstitute, nachstehend »Institute" genannt, gelten juristische Personen, insbesondere Kreditinstitute und Postämter, zu deren Leistungsangebot grenzueberschreitende Überweisungen oder die Mitwirkung bei diesen gehören. Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten Zweigniederlassungen von Instituten ebenfalls als »Institute". Als grenzueberschreitende Transaktionen gelten Überweisungen wie nachstehend definiert, wenn die Institute von Auftraggeber und Begünstigtem in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Überweisung bezeichnet den gesamten Vorgang des Transfers eines auf Ecu oder die Landeswährung eines Mitgliedstaates lautenden Betrags von einem Auftraggeber an einen Begünstigten, gleich ob er Inhaber eines Kontos bei einem Institut in einem anderen Mitgliedstaat ist oder nicht.

Transferauftrag bezeichnet eine schriftliche, mündliche oder elektronische Mitteilung, die einen Auftrag an ein Institut enthält, einem Konto einen bestimmten Geldbetrag gutzuschreiben oder diesen für jemanden bereitzuhalten oder den Auftrag durch ein anderes Institut ausführen zu lassen. Auftraggeber ist derjenige, der den eigentlichen Überweisungsauftrag erteilt. Bei dem Begünstigten handelt es sich um den Endempfänger, der den Betrag in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erhalten soll, in dem der erste Transferauftrag erteilt wurde, und zwar durch Gutschrift auf seinem Konto oder durch eine Mitteilung, aufgrund deren er die Auszahlung des jeweiligen Betrages verlangen kann.

ERSTER GRUNDSATZ Jedes Institut sollte seine Kundschaft in leicht verständlicher und leicht zugänglicher Form über die Kosten grenzueberschreitender Transaktionen informieren. Dies könnte geschehen durch: - einen Aushang oder eine andere ständige Form der Bekanntmachung, worin auf die mit grenzueberschreitenden Transaktionen verbundenen Kosten und Fristen hingewiesen und dem Kunden nahegelegt wird, sich zu informieren; - eine Standardinformation (in Form einer Hinweistafel, einer Broschüre, eines Faltblattes oder eines anderen geeigneten Mittels), aus der die Höhe oder gegebenenfalls der Prozentsatz der Provisionen und Gebühren, die das Institut bei der Ausführung eines grenzueberschreitenden Geldgeschäfts dem Auftraggeber oder dem Begünstigten für die einzelnen Vorgänge in Rechnung stellt, sowie gegebenenfalls die Angaben zur Wertstellung hervorgehen; - ausserdem sollten dem Auftraggeber auf Wunsch detaillierte Hinweise (in Form einer Broschüre, eines Faltblattes, eines Vordrucks oder eines sonstigen geeigneten Mittels) zur Verfügung gestellt werden, aus denen hervorgeht, unter welchen Bedingungen das jeweilige Institut den Auftrag auszuführen bereit ist, mit einer Angabe darüber, mit welchen Kosten und Fristen auf seiten der Banken, die dabei zwischengeschaltet werden müssen, zu rechnen ist.

ZWEITER GRUNDSATZ In der Abrechnung über eine grenzueberschreitende Finanztransaktion sollten den Kunden die anfallenden Provisionen und Gebühren sowie der angewandte Wechselkurs genau mitgeteilt werden. In der Praxis könnte dies so aussehen: Das Institut spezifiziert in seiner dem Kunden (Auftraggeber oder Begünstigter) ausgehändigten oder zugesandten Abrechnung und sonstigen Belegen: - den bei der Umrechnung des Betrages in Fremdwährung zugrunde gelegten Wechselkurs, - den Betrag der vom Institut erhobenen oder in Rechnung gestellten Provision(en), - die Auflistung und die Höhe der Steuern, - Art und Höhe der Spesen, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden, - Art und Höhe aller sonstigen in Rechnung gestellten Beträge.

DRITTER GRUNDSATZ 1. Unbeschadet der Möglichkeit für den Auftraggeber, eine andere Art der Aufteilung der Provisionen und Gebühren zu wählen, sollte das Institut des Auftraggebers seine Kunden bei der Auftragerteilung darauf hinweisen, daß - die Provisionen und Gebühren, die es für die Weiterleitung des Auftrags erhebt, entweder zu Lasten des Auftraggebers oder des Begünstigten gehen können; - die vom Institut des Begünstigten seinem Kunden bei der Auszahlung des Betrages eventuell in Rechnung gestellten Provisionen und Gebühren entweder dem Begünstigten oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden können.

2. Hat der Auftraggeber sein Institut jedoch ausdrücklich angewiesen, dem Begünstigten den genauen Betrag gutzuschreiben, den er in seinem Überweisungs- oder Zahlungsauftrag angegeben hat, so wird den Instituten empfohlen, eine Art des Transfers zu wählen, die dies ermöglicht, und den Auftraggeber vor Beginn der Transaktion über den zusätzlichen Betrag zu informieren, der ihm hierfür in Rechnung gestellt wird. Dieser Betrag stellt jedoch nur eine unverbindliche Schätzung für das Institut dar, ausser wo es eine Pauschalrechnung anwendet. Dieser Grundsatz könnte wie folgt gehandhabt werden:

Der Auftraggeber, der wünscht, daß dem Begünstigten der jeweils genaue Betrag gutgeschrieben wird, erhält vorher eine Auskunft, die entweder auf einer Pauschalrechnung oder auf einer Schätzung beruht. Diese berücksichtigen den Durchschnittswert jener Provisionen und Gebühren, die von Instituten im Land des Begünstigten angewendet werden, wenn die verfügbaren Informationen eine genauere Berechnung nicht ermöglichen. Falls sich der geschätzte Betrag niedriger als die tatsächlich entstandenen Gebühren und Kosten herausstellt, kann der Unterschiedsbetrag nur dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

VIERTER GRUNDSATZ 1. Jedes zwischengeschaltete Institut sollte einen Transferauftrag spätestens zwei Arbeitstage nach Eingang des entsprechenden Betrages bearbeiten oder dem auftraggebenden Institut sowie dem Institut des Auftraggebers (falls diese nicht identisch sind) mitteilen, daß es den Auftrag ablehnt oder daß mit einer Verzögerung zu rechnen ist, es sei denn, daß eine anderslautende terminliche Weisung oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. 2. Falls sich Verzögerungen bei der Ausführung des Auftrages ergeben, sollte dem Auftraggeber ein Teil der Transferkosten erstattet werden. Diese Grundsatz könnte wie folgt verwirklicht werden:

Das Institut des Auftraggebers überweist dem Institut des Begünstigten oder einem eventuell zwischengeschalteten Institut den Betrag des Transferauftrags nach Ablauf von zwei Arbeitstagen, sofern das Institut des Begünstigten (oder das zwischengeschaltete Institut) nicht innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Transferauftrags mitteilt, daß es den Auftrag ablehnt. Das Empfängerinstitut - sofern es nicht das Institut des Begünstigten ist und nicht mitgeteilt hat, daß es den Auftrag ablehnt - erteilt ebenfalls innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der zu überweisenden Summe dem Institut des Begünstigten oder einem anderen zwischengeschalteten Institut einen neuen Transferauftrag, der die notwendigen Weisungen für die weitere ordnungsgemässe Abwicklung des Auftrags enthält.

FÜNFTER GRUNDSATZ 1. Das Institut des Begünstigten sollte die im Zusammenhang mit dem Überweisungs- oder Zahlungsauftrag anfallenden Arbeiten spätestens innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang des entsprechenden Betrages erledigen, sofern der Auftrag nicht einen späteren Zeitpunkt für die Ausführung vorsieht. 2. Ist das Institut des Begünstigten nicht in der Lage, den ihm erteilten Auftrag in der in Absatz 1 vorgesehenen Frist zu erledigen, sollte es so bald wie möglich das auftraggebende Institut sowie das Institut des Auftraggebers, falls diese nicht identisch sind, über die Gründe der Nichtausführung oder der Verzögerung informieren.

SECHSTER GRUNDSATZ 1. Jedes Institut, das an einer grenzueberschreitenden Finanztransaktion beteiligt ist, sollte in der Lage sein, über Beschwerden des Auftraggebers oder des Begünstigten über die Ausführung oder die Abrechnung der Transaktion rasch zu entscheiden. 2. Wird einer Beschwerde nicht abgeholfen oder bleibt sie drei Monate lang unbeantwortet, so können sich die Beschwerdeführer an eine der Stellen der Mitgliedstaaten wenden, die Kundenreklamationen entgegennehmen. Das Verzeichnis und die Anschrift dieser Stellen sollte auf Anfrage in allen Instituten erhältlich sein, die grenzueberschreitende Geldgeschäfte tätigen.

Eine Möglichkeit der Anwendung dieses Grundsatzes könnte darin bestehen, die Bearbeitung von Beschwerden Einrichtungen zu übertragen, die von den beteiligten Parteien unabhängig sind und - dem öffentlichen Sektor (Verwaltungsstelle, Ministerium), - der Zentralbank, - einer speziellen Instanz wie dem Ombudsmann oder - einem Kontaktausschuß zwischen den Vertretern der Banken und der Kunden angegliedert sind.

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