90/543/EWG: Empfehlung des Rates vom 9. Oktober 1990 zur koordinierten Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 310 vom 09/11/1990 S. 0023 - 0027 ***** EMPFEHLUNG DES RATES vom 9. Oktober 1990 zur koordinierten Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (90/543/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Empfehlung 84/549/EWG (4) fordert der Rat zur Einführung von Telekommunikationsdiensten auf der Grundlage eines gemeinsamen harmonisierten Konzepts auf. Die Ressourcen der modernen Telekommunikationsnetze sollten im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft voll genutzt werden. Funkrufdienste sind eine besonders effiziente Art der Übermittlung eines Rufs und/oder einer Nachricht an Personen, die unterwegs sind. Die derzeit in der Gemeinschaft eingesetzten terrestrischen, öffentlichen Funkrufsysteme bieten Personen, die innerhalb der Gemeinschaft unterwegs sind, im allgemeinen nicht die Möglichkeit, die Vorteile europaweiter Funkrufdienste und -märkte zu nutzen.
Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) hat den Technischen Ausschuß (TA) mit der Spezifizierung sämtlicher Systemaspekte eines öffentlichen Display-Funkrufsystems, ERMES (European Radio Messaging System), beauftragt. Die Einführung von ERMES, das von ETSI spezifiziert wird, bietet eine einzigartige Möglichkeit zum Aufbau eines echten europaweiten Funkrufdienstes. Durch eine koordinierte Politik zur Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufdienstes wird ein europäischer Markt für mobile Endgeräte (Funkrufempfänger) geschaffen werden können, der aufgrund seiner Grösse sowie der Leistungsmerkmale und Kosten des Dienstes die notwendigen Entwicklungsvoraussetzungen für Unternehmen bietet, um ihre Stellung auf den Weltmärkten zu halten und zu stärken.
Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß Geräte mit Frequenzabtasteinrichtung in grosser Zahl zur Verfügung stehen. Es muß die Möglichkeit eines uneingeschränkten Zugangs zu Funkrufdiensten und eines gemeinschaftsweiten freien Verkehrs von Funkrufempfängern geboten werden. In diesem Zusammenhang sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Wettbewerbsregeln, zu beachten. Die Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten (5) wird einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten.
Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (1) sowie der Beschluß 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (2) sind zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich, das Potential der Finanzinstrumente der Gemeinschaft zu nutzen, um die Entwicklung der Telekommunikationsinfrastruktur in der Gemeinschaft zu fördern. Zu berücksichtigen ist ferner die Empfehlung 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (3), wonach dem dringenden Bedarf bestimmter Benutzer an einem europaweiten terrestrischen Mobilfunksystem besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte und die Kommission in der Folgezeit für den Bereich der mobilen Funksysteme - einschließlich der Personenrufsysteme - weitere Vorschläge unterbreiten wird.
Nachstehend werden als »Fernmeldeverwaltungen" bezeichnet: die öffentlichen Fernmeldeverwaltungen, anerkannte private Netzbetreiber und sonstige berechtigte Betreiber, die öffentliche mobile Telekommunikationsdienste anbieten. Die Gruppe hoher Beamter »Telekommunikation" (SOG-T) hat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben, wobei sie sich auf den ausführlichen Bericht der Gruppe Analysen und Prognosen (GAP) stützt. Dieser bildet eine strategische Basis für die Entwicklung eines öffentlichen Mobilfunksystems in der Gemeinschaft, das europäischen Benutzern, die unterwegs sind, die Möglichkeit bietet, effizient und wirtschaftlich zu kommunizieren.
Die Fernmeldeverwaltungen und die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) sowie die Hersteller von Telekommunikationsgeräten in den Mitgliedstaaten haben diesen Bericht befürwortet. Die vorgesehenen Maßnahmen werden es ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile und das rasch wachsende Marktpotential eines öffentlichen Funkrufs in der Gemeinschaft voll zu nutzen. Die hierfür erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 235 des Vertrages enthalten - EMPFIEHLT: 1. Die Fernmeldeverwaltungen setzen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die im Anhang enthaltenen ausführlichen Empfehlungen zur koordinierten Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft in die Praxis um.
Im Sinne dieser Empfehlung ist unter einem europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufdienst ein Funkrufdienst zu verstehen, der auf einer terrestrischen Infrastruktur in den Mitgliedstaaten basiert und nach einer gemeinsamen Spezifikation die Übermittlung und/oder den Empfang eines Funkrufs und/oder numerischer oder alphanumerischer Nachrichten im gesamten Versorgungsbereich der Gemeinschaft ermöglicht. 2. Die Fernmeldeverwaltungen setzen die Zusammenarbeit im Rahmen der CEPT und unter Mitarbeit der Herstellerindustrie und der Benutzer im Rahmen des ETSI fort, insbesondere im Hinblick auf die im Anhang aufgeführten Ziele und den Zeitplan zur Fertigstellung der Spezifikationen und zur Einführung des europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems.
3. Die Fernmeldeverwaltungen planen bei der Umstellung von den derzeitigen Funkrufsystemen auf das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem eine Übergangsphase ein, die dem Bedarf der Benutzer sowie den Interessen der Fernmeldeverwaltungen und Hersteller gerecht wird. 4. Die Regierungen und Fernmeldeverwaltungen der Mitgliedstaaten schließen die technischen Vorkehrungen zur Implementierung der Rufvermittlungs- und Steuerungseinrichtungen ab, damit spätestens am 31. Dezember 1992 Ton- und/oder numerische oder alphanumerische Nachrichten von einem beliebigen Standort innerhalb der Gemeinschaft an einen Funkrufempfänger an einem beliebigen Ort innerhalb des ERMES-Versorgungsbereichs übertragen werden können.
5. Die Kommission trifft im Rahmen der bestehenden Richtlinien geeignete Maßnahmen, um den Abschluß der Spezifikationen und die Einführung des europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems gemäß dem im Anhang aufgeführten Zeitplan zu fördern. 6. Diese Empfehlung wird beim Einsatz der Finanzinstrumente der Gemeinschaft berücksichtigt, insbesondere in bezug auf die notwendigen Investitionen zur Errichtung der Infrastruktur für das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem. 7. Die Fernmeldeverwaltungen erstellen und unterzeichnen bis spätestens Juli 1990 eine Vereinbarung zur Einführung des europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems.
8. Die Regierungen der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ab Ende 1990 jeweils am Jahresende über die getroffenen Maßnahmen und die bei der Durchführung dieser Empfehlung aufgetretenen Probleme. Der Stand der Arbeiten wird von der Kommission und der Gruppe hoher Beamter »Telekommunikation" (SOG-T) geprüft. Das Europäische Parlament ist regelmässig zu unterrichten. Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1990. Im Namen des Rates Der Präsident P. ROMITA (1) ABl. Nr. C 43 vom 23. 2. 1990, S. 6. (2) ABl. Nr. C 15 vom 22. 1. 1990, S. 87. (3) ABl. Nr. C 298 vom 27. 11. 1989, S. 27. (4) ABl.
Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49. (5) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21. (1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. (2) ABl. Nr. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31. (3) ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 81. ANHANG ANALYSE DER ERFORDERNISSE FÜR DIE KOORDINIERTE EINFÜHRUNG EINES EUROPAWEITEN TERRESTRISCHEN ÖFFENTLICHEN FUNKRUFSYSTEMS IN DER GEMEINSCHAFT 1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Das künftige europaweite öffentliche Funkrufsystem sollte folgenden allgemeinen Anforderungen gerecht werden: - Eignung für den Betrieb im gesamten Frequenzband 169,4 MHz bis 169,8 MHz mit 25 KHz-Funkkanälen; - Möglichkeit, innerhalb der gleichen Rufklasse eine grössere Zahl von Benutzern pro Versorgungsbereich und Spektrumseinheit zu unterstützen, als dies bei den auf dem CCIR-Funkrufcode Nr.
1 (POCSAG) basierenden Systemen möglich ist, jedoch mit der gleichen Kombination von Nur-Ton-, Numerik- und Alphanumerikempfängern; - Möglichkeit des problemlosen Zugangs über PSTN, PSS, Bildschirmtext, Telex und sonstige Formen des direkten Zugriffs, z. B. über ISDN; - Möglichkeit des gleichzeitigen Betriebs von zwei oder mehr unabhängigen Systemen in ein und demselben Versorgungsbereich sowie des Betriebs mehrerer unabhängiger Systeme in Grenzgebieten mehrerer benachbarter Länder. Die Zugangseinrichtungen sollten so ausgelegt sein, daß ein Anrufer aus einem beliebigen Versorgungsbereich innerhalb der Gemeinschaft möglichst kostengünstig und problemlos eine Funkrufanforderung anmelden kann.
2. WAHL DES FUNK-SUBSYSTEMS In Europa verfügt man bereits über beachtliche Erfahrungen bei der Konzeption, der Herstellung und dem Betrieb öffentlicher Funkrufsysteme. Diese Erfahrungen basieren zum grossen Teil auf der erfolgreichen Entwicklung und Verwendung des Europäischen Funkrufcodes POCSAG (neue Bezeichnung: CCIR Radio Paging Code Nr. 1) durch Hersteller und Fernmeldeverwaltungen. Diese Erfahrungen und Kenntnisse dürften die Auswahl eines geeigneten Subsystems für den europaweiten Funkrufdienst beschleunigen. Aufgrund der laufenden Arbeiten des ETSI sollte die Frage der Systemspezifikation bis Juni 1990 entschieden sein.
Die Spezifikation des Funk-Subsystems umfasst das Modulationsverfahren, die Kanalkodierung, den Aufbau des Funksystems und den Aufbau des Empfängercodes. 3. SPEZIFIKATION DES FUNKRUFEMPFÄNGERS Die Spezifikation des Funkrufempfängers umfasst die Funkleistung, Dienste und Einrichtungen sowie sonstige Gerätemerkmale. Sie sollte bis Juni 1990 abgeschlossen sein. Mit der Optimierung und Herstellung eines Empfängerprototypen sollte jedoch möglichst begonnen werden, wenn die Entscheidung hinsichtlich des Subsystems getroffen ist, damit vor Aufnahme des Dienstes spätestens im Dezember 1992 genügend Zeit zur Prüfung und Herstellung der Geräte bleibt.
Um diesen frühzeitigen Beginn der Entwicklungsarbeiten zu gewährleisten, sollte bei der Systemspezifikation eine enge Zusammenarbeit zwischen der Herstellerindustrie und insbesondere dem ETSI gepflegt werden. 4. EINFÜHRUNG DES SYSTEMS Für die Einführung des Funkrufsystems in den jeweiligen Ländern sollten die Fernmeldeverwaltungen zuständig sein. Der Verkehr der einzelnen nationalen Systeme wird sich überwiegend innerhalb der Landesgrenzen bewegen, jedoch sollte auch die uneingeschränkte internationale Erreichbarkeit gewährleistet sein. Ferner sollte die Systemspezifikation eine gewisse Flexibilität vorsehen, um einen wirtschaftlichen Betrieb sowohl in Gebieten mit niedriger als auch in Gebieten mit sehr hoher Verkehrsdichte zu ermöglichen.
Um den Dienst spätestens am 31. Dezember 1992 bereitzustellen, sollten die Systemspezifikationen bis Juni 1990 abgeschlossen sein. Die Systemspezifikation sollte die Beschreibung des Systemzugangs, der Rufvermittlung und -steuerung, des Numerierungsplans und des Funkruf-Netzcontrollers beinhalten. 5. DIENSTE UND EINRICHTUNGEN, DIE IM RAHMEN DES EUROPAWEITEN FUNKRUFSYSTEMS SPEZIFIZIERT UND UNTERSTÜTZT WERDEN Die Spezifikation der Dienste und Einrichtungen sollte bis Dezember 1989 vollständig abgeschlossen sein, wobei zwei Kategorien zu unterscheiden sind: Mindestdienste und -einrichtungen sowie zusätzliche Dienste und Einrichtungen.
Mindestdienste und -einrichtungen Mindestdienste und -einrichtungen sollten innerhalb eines jeden nationalen Systems und damit innerhalb des europäischen Systems in seiner Gesamtheit bereitgestellt werden. Zusätzliche Dienste und Einrichtungen Zusätzliche Dienste sollten unter Wettbewerbsbedingungen und unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Bedingungen für ihre Einführung angeboten werden. Die Nichtbereitstellung eines zusätzlichen Dienstes bzw. einer zusätzlichen Einrichtung darf den Basisbetrieb des europaweiten Dienstes in keiner Weise beeinträchtigen. Die Bereitstellung eines zusätzlichen Dienstes oder einer zusätzlichen Einrichtung innerhalb eines landesspezifischen Systems darf nicht zu einer Erhöhung der Kosten für den Mindestdienst dieses Systems führen und keinerlei Funktionserweiterungen oder Kostensteigerungen bei den Systemen anderer Länder nach sich ziehen.
6. GEBÜHRENÜBERLEGUNGEN Die Grundsätze der Gebührenregelung für den europäischen Dienst sind unter Berücksichtigung der Wettbewerbsregeln des Vertrages für die europäischen Dienste, unter Berücksichtigung der zwischen den einzelstaatlichen Netzbetreibern für den grenzueberschreitenden Verkehr getroffenen Gebührenregelungen sowie unter Berücksichtigung der sich für das Netz ergebenden technischen Auswirkungen festzulegen. Die Verwaltungen sollten dafür Sorge tragen, daß die Kosten für die Benutzung des künftigen Funkrufdienstes nicht höher als die Kosten für die Benutzung der bestehenden Dienste derselben Art sind.
7. VERSORGUNGSBEREICH Die Verwaltungen sollten die Prioritäten für den Ausbau des Versorgungsbereichs prüfen, um die grösstmögliche Nachfrage nach europaweiten Diensten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stimulieren, der mit kommerziellen Strategien vereinbar ist. Das europaweite öffentliche Funkrufsystem sollte spätestens am 31. Dezember 1992 eingeführt werden. Der Versorgungsbereich in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte nach und nach wie folgt erweitert werden: 31. Dezember 1992: Aufnahme des Dienstes Januar 1994: mindestens 25 % der Bevölkerung Januar 1995: mindestens 50 % der Bevölkerung Januar 1997: mindestens 80 % der Bevölkerung.
8. BESONDERE ANFORDERUNGEN Es sollte ins Auge gefasst werden, daß das System ERMES Zeichen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft am Funkrufempfänger anzeigt, soweit dies möglich ist.