Verordnung (EWG) Nr. 48/90 der Kommission vom 9. Januar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Text
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Article l
Die in Spalte l der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.
Article 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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