Verordnung (EWG) Nr. 282/90 des Rates vom 23. Januar 1990 über eine Sofortmaßnahme zur Lieferung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/1990 S. 0001 - 0002 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 282/90 DES RATES vom 23. Januar 1990 über eine Sofortmaßnahme zur Lieferung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
201/90 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 5 und 6, auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 (6), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 12, und auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2902/89 (8), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei bestimmten Erzeugnissen erfordern die Marktbedingungen ständig den Absatz zu besonderen Bedingungen. Rumänien sollten kostenlos landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um die Versorgungslage der dortigen Bevölkerung zu verbessern. Für bestimmte Erzeugnisse können die erforderlichen Maßnahmen nach den geltenden Bestimmungen von der Kommission selbst erlassen werden. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind von der Kommission festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Unter den nachstehenden Bedingungen wird innerhalb der im Anhang festgesetzten Mengen eine Sofortmaßnahme zur Lieferung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugunsten Rumäniens durchgeführt. Artikel 2 Für die Durchführung dieser Maßnahme gilt folgendes: 1. Die Gemeinschaft stellt Rumänien Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung. 2. Rumänien übernimmt die Erzeugnisse an den von der Kommission angegebenen Orten zu den von ihr genannten Bedingungen. Die Kosten und die etwaigen Transportrisiken gehen zu Lasten des Empfängerlandes. 3. Für die in Anwendung dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; auf sie werden ferner keine Währungsausgleichsbeträge angewandt.
Artikel 3 (1) Die Kommission ist mit der Durchführung dieser Maßnahme beauftragt. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 bzw. nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel der übrigen einschlägigen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (9) erlassen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. O'KENNEDY (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 7. (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (4) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43. (5) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (6) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1. (7) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (8) ABl. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989, S. 2. (9) ABl. Nr. L 74 vom 28. 4. 1970, S. 13. ANHANG Für Rumänien bestimmte Mengen 1.2 // // (in Tonnen) // Mais // 62 500 // Roggen // 62 500 // Butter // 2 500 // Olivenöl // 2 500 // Rindfleisch // 10 000