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Verordnung (EWG) Nr. 314/90 der Kommission vom 5. Februar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31990R0314
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-02-05
In force since
1990-02-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 314/90 der Kommission vom 5. Februar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 035 vom 07/02/1990 S. 0009 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0117 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0117 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 314/90 DER KOMMISSION vom 5. Februar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.

Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3845/89 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat für die Erzeugnisse unter Ziffer 4 der Tabelle im Anhang nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse unter den Ziffern 1, 2, 3, 5, 6 der Tabelle im Anhang der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Februar 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1989, S. 2. ANHANG 1.2.3 // // // // Warenbezeichnung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // // // // 1.

Tiefgefrorene Blöcke roher Hähnchen- und Hühnchenbrustfilets in einer Brühe, die aus Wasser, Hähnchen- und Hühnchengerippen, Gemüse und Instant-Brühe zubereitet ist. Die Blöcke wiegen rund 15 kg und enthalten etwa zu gleichen Teilen Filets und Brühe // 1602 39 30 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 1602, 1602 39 und 1602 39 30. Da die Filets in einer Brühe eingelegt sind, können sie nicht in Kapitel 2 eingereiht werden (vgl. Erläuterungen zum Harmonisierten System, Kapitel 2, Teil »Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen dieses Kapitels und Waren des Kapitels 16", Absatz 1).

Es handelt sich weder um Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen noch um Suppen und Brühen im Sinne des KN-Code 2104 10 00 (vgl. Erläuterungen zu Position 2104 des Harmonisierten Systems, Teil A, Absatz 1) // 2. Lebensmittelzubereitung auf der Grundlage von Tomaten, mit wenig sichtbaren Stücken von Tomatenfleisch, Glukosesirup, pflanzlichen Ölen, Kräutern und Gewürzen. Die Ware ist eine Sosse und für den Einzelverkauf aufgemacht // 2103 20 00 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 2103 und 2103 20 00.

Da das Erzeugnis die Beschaffenheit einer Sosse hat und nur wenige sichtbare Tomatenstücke enthält, kann es nicht als zubereitetes Gemüse in das Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden (siehe HS-Erläuterungen zu Position 2103, Buchstabe A, zweiter Absatz) // 3. Zubereitung in Pulverform zur Herstellung einer Würzsosse für Nudelgerichte durch einfaches Zufügen von Wasser und Milch. Zusammensetzung: - 48 GHT Käsepulver; - 20 GHT Molkepulver; - 8 GHT verschiedene Gewürze und Küchenkräuter; - 6 GHT Buttermilchpulver; - 6 GHT modifizierte Stärke; - 4 GHT Sahnepulver; - 4 GHT Weizenmehl; - 4 GHT verschiedene Geschmackstoffe, einschließlich Kochsalz // 2103 90 90 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 2103, 2103 90 und 2103 90 90.

Insbesondere wegen des als Bindemittel dienenden Mehls und der Stärke ist das Erzeugnis eine Zubereitung zum Herstellen von Würzsossen und kein gewürzter geriebener Käse oder gewürzter Käse in Pulverform // 4. Flüssige Mischung von Kohlenwasserstoffen, mit einem Gehalt an linearen Kohlenwasserstoffen von ca. 87 GHT, mit einer Kettenlänge von 8 bis 16 Kohlenstoffatome, und einem Gehalt an Alkylbenzolen von ca. 13 GHT, mit einer Länge der Seitenketten von 10 bis 12 Kohlenstoffatomen // 2710 00 59 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 2710 und 2710 00 59.

Eine Einreihung als Leuchtöl (Kerosin) kommt wegen des hier gefundenen Gehaltes an Alkylbenzolen nicht in Betracht 1,2.3,4 // 5. Erzeugnis zur Verwendung als Komponente für Schmierstoffe, bestehend aus synthetischen, isoparaffinischen Poly(alpha)olefinen und folgende analytische Merkmale aufweisend: - Aussehen: // farblose, klare, niedrig viskose, ölige Flüssigkeit // 3902 90 00 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 3 Buchstabe a) und 6 Buchstabe a) zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 3902 und 3902 90 00 1.2.3 // // // // Warenbezeichnung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // // - Berechnungs- index bei 20° C: // 1,4563 // // // - Asche: // keine // // // - Heteroatome: // Schwefel, Halogen, Stickstoff und Phosphor negativ // // // - Bromzahl: // 0,3 // // // - Vakuum- destillation (1,5 mbar): // Siedebeginn über 121° C (gleich 300° C bei 1 013 mbar) // // // - IR-Spektrum: // zeigt im wesentlichen die Banden von gesättigten, aliphatischen Kohlenwasserstoffen // // // - Dichte bei 20° C: // 0,8225 kg/l // // 1,2.3.4 // 6.

Rechteckige 4 - 16 mm dicke Schaumstoffplatten aus ca. 60 % Copolymeren des Ethylen-Vinylacetats (gesättigt) sowie 40 % Füllstoffen und Pigmenten // 3921 19 90 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 40 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 3921, 3921 19 und 3921 19 90. Das Coppolymer von Ethylenvinylacetat ist gesättigt und kann nicht mit Schwefel vulkanisiert werden. Aus diesen Gründen entspricht dieses Erzeugnis nicht den Kriterien der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 40 // // //

Relations

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