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Verordnung (EWG) Nr. 454/90 der Kommission vom 22. Februar 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Sofortlieferung von Getreide, Rindfleisch und Butter an Rumänien

CELEX
31990R0454
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-02-22
In force since
1990-02-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 454/90 der Kommission vom 22. Februar 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Sofortlieferung von Getreide, Rindfleisch und Butter an Rumänien Amtsblatt Nr. L 047 vom 23/02/1990 S. 0021 - 0023 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 454/90 DER KOMMISSION vom 22. Februar 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Sofortlieferung von Getreide, Rindfleisch und Butter an Rumänien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 282/90 des Rates vom 23. Januar 1990 über eine Sofortmaßnahme zur Lieferung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

467/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide infolge des Beitritts Spaniens (2), insbesondere auf Artikel 7, sowie die entsprechenden Bestimmungen für die betreffenden anderen Erzeugnisse, in Erwägung nachstehender Gründe: Die in der Verordnung (EWG) Nr. 282/90 genannten Erzeugnisse sind von Beauftragten der rumänischen Behörden, welche die Erzeugnisse aus den von der Kommission bezeichneten Interventionsbeständen übernehmen, an Rumänien zu liefern. Diese Lieferung erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.

569/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 453/90 (4), und setzt die Leistung einer Sicherheit voraus, die das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft gewährleistet. Auf die betreffenden Erzeugnisse finden weder Ausfuhrerstattungen, Währungsausgleichsbeträge noch Beitrittsausgleichsbeträge Anwendung. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen für die Sofortlieferung von Getreide, Rindfleisch und Butter an Rumänien fest. Die genannten Erzeugnisse werden den rumänischen Behörden im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 282/90 zur Verfügung gestellt. Artikel 2 (1) Die Kommission bezeichnet die Lagerhäuser, bei denen die Erzeugnisse übernommen werden können. (2) Die Erzeugnisse werden nach den für ihre Auslagerung geltenden Bedingungen Personen zur Verfügung gestellt, die ordnungsgemäß beauftragt sind, sie nach Rumänien zu transportieren oder transportieren zu lassen.

(3) Die Zurverfügungstellung erfolgt - gegen Vorlage und nach Überprüfung der Erstschrift des in Absatz 2 genannten Auftrags und - nach Unterzeichnung einer ordnungsgemäß ausgefuellten Übernahmebescheinigung nach dem im Anhang enthaltenen Muster durch den Beauftragten. Ferner bewahrt die Stelle, welche die Erzeugnisse zur Verfügung stellt, eine Abschrift oder Kopie des bei der Übernahme jeweils vorgelegten Auftrags auf. Artikel 3 (1) Die Übernahme der Erzeugnisse setzt voraus, daß bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sie zur Verfügung gestellt werden, eine Sicherheit geleistet ist, - die bei Getreide und Butter gleich dem am Auslagerungstag geltenden Interventionsankaufspreis des betreffenden Erzeugnisses ist; - die sich bei Rindfleisch auf 280 ECU/100 kg beläuft.

(2) Auf die Lieferung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse findet die Verordnung (EWG) Nr. 569/88 Anwendung. Der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 genannte Abholschein enthält folgenden Vermerk: »Sofortmaßnahme für Rumänien - Erzeugnis, auf das weder Ausfuhrerstattungen, Währungsausgleichsbeträge noch Beitrittsausgleichsbeträge Anwendung finden". (3) Die Sicherheit wird gemäß Artikel 4 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 freigegeben, Artikel 18 dieser Verordnung findet keine Anwendung. Artikel 4 Im Anhang Teil I der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 »Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden", werden folgende Ziffer 58 sowie die dazugehörige Fußnote hinzugefügt: »58.

Verordnung (EWG) Nr. 454/90 der Kommission vom 22. Februar 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Sofortlieferung von Getreide, Rindfleisch und Butter an Rumänien (58). (58) ABl. Nr. L 47 vom 23. 2. 1990, S. 21." Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Februar 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 31 vom 2. 2. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S.

25. (3) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1. (4) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts. ANHANG Muster für eine Übernahmebescheinigung Der Unterzeichnete: (Name, Vorname, Dienstbezeichnung) bestätigt im Namen der rumänischen Regierung, daß das nachstehend aufgeführte Erzeugnis übernommen wurde: - Ort und Datum der Übernahme: - Erzeugnis: - Übernahmegewicht in Tonnen (netto, brutto oder brutto für netto): - Aufmachung: - Anzahl der Einheiten: - jeweiliges Nettogewicht in kg: - Aufschrift: Bemerkungen oder Vorbehalte: (Unterschrift)

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