Verordnung (EWG) Nr. 542/90 der Kommission vom 1. März 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 056 vom 03/03/1990 S. 0005 - 0006 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0120 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0120 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 542/90 DER KOMMISSION vom 1. März 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 323/90 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21.
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. März 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1990, S. 7. ANHANG 1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung (KN-Code) // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // 1. Wäßrige Dispersion auf der Grundlage von Carnaubawachs zur Verwendung als Antihaftmittel für Plastikfolien und ähnliche Materialien // 3823 90 98 // Einreibung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 3823, 3823 90 und 3823 90 98. // // // Das Erzeugnis weist nicht die Beschaffenheit von Waren auf, die in die KN-Code 3405 und 3809 einzureihen sind // 2.
Chloropren (Chlorbutathien)-Kautschuk in einer Form, wie sie in der Anmerkung 3 Buchstabe b) zu Kapitel 40 beschrieben wird, der sehr geringe Mengen Talkum aufweist. Talkum wird auf die Oberfläche aufgebracht und dient als Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens // 4002 49 00 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 Buchstabe b) Ziffer 1 zu Kapitel 40, sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 4002 und 4002 49 00 // // //