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Verordnung (EWG) Nr. 709/90 der Kommission vom 23. März 1990 mit Einzelbestimmungen zur Lieferung von Getreide an Polen nach der Verordnung (EWG) Nr. 457/90 des Rates

CELEX
31990R0709
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-03-23
In force since
1990-03-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 709/90 der Kommission vom 23. März 1990 mit Einzelbestimmungen zur Lieferung von Getreide an Polen nach der Verordnung (EWG) Nr. 457/90 des Rates Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1990 S. 0013 - 0015 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 709/90 DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit Einzelbestimmungen zur Lieferung von Getreide an Polen nach der Verordnung (EWG) Nr. 457/90 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 457/90 des Rates vom 22. Februar 1990 über eine Sofortmaßnahme für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Polen (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 201/90 (3), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (5), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 457/90 sieht die Lieferung bestimmter Agrarerzeugnisse nach Polen vor.

Zur Abwicklung dieser Sofortmaßnahme müssen Durchführungsbestimmungen für den Getreidesektor festgelegt werden, wobei insbesondere die Zuteilung der betreffenden Lieferung im Wege der Ausschreibung sowie gemeinsame Vorschriften über die in diesem Rahmen zu eröffnenden Ausschreibungen vorzusehen sind. Diese Durchführungsbestimmungen müssen überdies die Leistung einer Sicherheit und Kontrollen zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Abwicklung der Lieferung vorsehen. Für die Lieferungskosten nach Artikel 2 dieser Verordnung sind die entsprechenden Umrechnungskurse festzulegen. Im Interesse der Ausgewogenheit und zur besseren Berücksichtigung der Wirtschaftsrealität im Zusammenhang mit den genannten Kosten sind die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Wechselkurse heranzuziehen.

Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen fallen unter die Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 676/90 (7). Dabei ist jedoch der Anhang der genannten Verordnung für die Eintragungen zu erweitern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die Abwicklung der Lieferung von bestimmtem Getreide an Polen nach der Verordnung (EWG) Nr. 457/90 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Jede Lieferung umfasst die Ausschreibung der Lieferungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und den Kauf der Erzeugnisse zum Festpreis bei der betreffenden Interventionsstelle. Artikel 2 (1) Die Kosten für die Lieferung vom Interventionslager zum vorgesehenen Bestimmungsort werden ausgeschrieben. (2) Diese Kosten umfassen die Lieferung loser Ware, verladen auf Transportmittel ab Lager der Interventionsstelle bis zur Löschung im polnischen Seehafen auf cif-Stufe bzw. frei polnische Grenze bei Lieferung auf dem Schienenweg. Artikel 3 Die Teilnahme an den Ausschreibungen im Rahmen dieser Verordnung steht zu gleichen Bedingungen allen natürlichen in der Gemeinschaft ansässigen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sowie allen den einschlägigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entsprechenden Gesellschaften offen, die ihren satzungsmässigen Gesellschaftssitz, ihre Zentralverwaltung oder eine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben.

Artikel 4 Zur Teilnahme an der Ausschreibung richten die Bieter ihr Angebot brieflich oder fernschriftlich entsprechend der Ausschreibungsbekanntmachung an die betreffende Interventionsstelle. Artikel 5 Die Angebote müssen sämtliche Lieferungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 2 für eine in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Partie oder Gruppe von Partien bis zum festgesetzten Bestimmungsort umfassen. Sie sind in Ecu pro Tonne anzugeben. Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 werden die Kosten mittels des im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Wechselkurses vom letzten Tag der Angebotsfrist umgerechnet.

Die Angebote sind nur gültig mit a) einem Antrag auf Ausfuhrerstattung unter Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 457/90 im Feld 22; b) dem Nachweis über die Leistung einer Ausschreibungssicherheit in Höhe von 10 ECU pro Tonne. Angebote, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der Ausschreibungsbekanntmachung entsprechen, sind ungültig. Ein Angebot kann weder geändert noch zurückgezogen werden. Artikel 6 (1) Die betreffende Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die erhaltenen Angebote mit. (2) Im Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 setzt die Kommission für jede Partie die Hoechstlieferungskosten fest oder entscheidet, den Angeboten nicht stattzugeben. Artikel 7 (1) Die betreffende Interventionsstelle unterrichtet alle Bieter umgehend vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung und übermittelt den Zuschlagsempfängern fernschriftlich einen Zuschlagsbescheid. (2) Haben mehrere Bieter Angebote gleicher Höhe für dieselbe Partie eingereicht, so wird der Zuschlag von der Interventionsstelle durch Auslosung vorgenommen. Artikel 8 Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung des Lieferungszuschlags reicht der Zuschlagsempfänger bei der betreffenden Interventionsstelle brieflich oder fernschriftlich einen Kaufantrag für die Erzeugnismenge der zugeschlagenen Partie bzw.

Partien ein. Artikel 9 (1) Die vom Mitgliedstaat für die Lieferung benannte Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger das betreffende Getreide zum Nullpreis zur Verfügung. (2) Bei Übernahme der Ware ist eine Sicherheit in Höhe des Interventionspreises für das betreffende Getreide, einschließlich der monatlichen Zuschläge vom Monat der Einreichung der Angebote und zuzueglich 10 %, zu leisten. Artikel 10 (1) Ausser im Falle höherer Gewalt trägt der Zuschlagsempfänger alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zur Lieferstufe nach Artikel 2 Absatz 2.

(2) Verzögert sich die Übernahme auf der genannten Lieferstufe durch Umstände, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind, so werden die zusätzlichen Kosten von der Kommission auf Vorlage entsprechender Belege erstattet. (3) Der Zuschlagsempfänger holt bei den polnischen Behörden eine Bescheinigung über die Übernahme der gelieferten Menge ein. (4) Die Einzelheiten für die Erteilung der Übernahmebescheinigung werden im Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgelegt. (5) Die Lieferungskosten werden für die in der Übernahmebescheinigung genannte Menge ohne Abzug für normale Gewichtsverluste erstattet.

Artikel 11 Repräsentative Proben der gelieferten Mengen werden genommen - in Abwesenheit des Zuschlagsempfängers bei Übernahme der Ware aus dem Interventionslager; - auf Kosten des Zuschlagsempfängers in Anwesenheit der polnischen Behörden bei Ankunft der Ware auf der vorgesehenen Lieferstufe. Artikel 12 (1) Als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 (2), gelten im Rahmen dieser Verordnung a) die Aufrechterhaltung des Angebots und die Übernahme der Ware gegen Leistung der Sicherheit nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b); b) die tatsächliche Lieferung der zugeschlagenen Partien bis zur vorgesehenen Lieferstufe ohne nennenswerte Abweichung der Qualität gegenüber dem Zeitpunkt der Übernahme aus dem Interventionslager, gegen Leistung der Sicherheit nach Artikel 9 Absatz 2.

(2) Die Sicherheit nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) wird freigegeben, wenn - dem Angebot nicht stattgegeben wird, - die Ware übernommen wurde. (3) Die Sicherheit nach Artikel 9 Absatz 2 wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die Übernahmebescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorgelegt und nachgewiesen hat, daß die den polnischen Behörden gelieferte Qualität nicht nennenswert von der übernommenen Qualität abweicht. Der Nachweis erfolgt durch die Analyse der zu diesem Zweck genommenen Proben. (4) Die Lieferungskosten werden dem Zuschlagsempfänger auf Vorlage der Übernahmebescheinigung und des Beförderungspapiers erstattet.

Artikel 13 Im Anhang Teil I der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 »Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" wird folgende Ziffer 60 mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt: »60. Verordnung (EWG) Nr. 709/90 der Kommission vom 23. März 1990 mit Einzelbestimmungen zur unentgeltlichen Lieferung von Getreide an Polen nach der Verordnung (EWG) Nr. 457/90 des Rates (60). (60) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1990, S. 13." Artikel 14 Für die Ausschreibung nach Artikel 1 veröffentlichen die betreffenden Interventionsstellen mindestens acht Tage vor dem Zeitpunkt der ersten Teilausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung, die folgende Bestimmungen enthält: - mit dieser Verordnung vereinbare zusätzliche Klauseln und Bedingungen; - wichtigste physische und technische Merkmale der verschiedenen Partien laut Feststellung beim Ankauf durch die Interventionsstelle oder bei später vorgenommenen Kontrollen; - ausgeschriebene Partien bzw.

Gruppen von Partien unter Angabe von Name und Anschrift der Lagerstellen und der jeweiligen Bestimmungsorte für die Lieferung; - Fristen für die Übernahme und die Lieferung. Diese Bekanntmachung sowie alle Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der ersten Angebotsfrist übermittelt. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. März 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 48 vom 24. 2. 1990, S. 3. (2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 7. (4) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 75 vom 21. 3. 1990, S. 8. (1) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (2) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54.

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